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Wann benötigt man für die Grundbuchberichtigung im Erbfall keinen Erbschein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarielles Testament und Erbvertrag ersetzen den Erbschein
  • Erleichterungen bei der Grundbuchberichtigung für geringwertige Grundstücke
  • Für die Löschung von Rechten kann der Ablauf von 110 Jahren ausreichen

Wenn es irgend möglich ist, vermeiden Erben im Erbfall gerne die Beantragung eines Erbscheins.

Das hat zwei einfache Gründe: Die Einholung eines Erbscheins ist mit Aufwand verbunden und ein Erbschein kostet Geld.

Je nach Wert des Nachlasses können sich die Kosten für einen Erbschein schnell auf einen vier- oder fünfstelligen Euro-Betrag belaufen.

Der Erbe muss sein Recht am betroffenen Grundstück nachweisen

Manchmal kommt der Erbe aber um einen Erbschein nicht herum.

Insbesondere wenn Immobilien in den Nachlass fallen oder im Grundbuch eingetragene Rechte nach einem Erbfall gelöscht werden sollen, führt an der  Beantragung eines Erbscheins oft kein Weg vorbei.

Die einschlägige Norm in § 35 Abs. 1 S. 1GBO (Grundbuchordnung) lautet in diesem Zusammenhang wie folgt:

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.

Es gilt aber auch hier, wie eigentlich überall in der Juristerei, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt.

Notarielle Urkunden ersetzen den Erbschein

So ist beispielsweise derjenige Erbe fein heraus, der dem Grundbuchamt zum Nachweis seiner Erbenstellung ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag mitsamt der dazu passenden Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts nach vorlegen kann.

Notarielle Urkunden und Eröffnungsniederschrift werden vom Grundbuchamt als Nachweis der Erbfolge akzeptiert, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.

Noch einfacher wird es, wenn das betroffene Grundstück, das nach dem Erbfall auf den Erben umgeschrieben werden soll, nur einen geringen Wert hat.

Erleichterungen bei geringwertigen Immobilien

Nach § 35 Abs. 3 GBO kann das Grundbuchamt bei Immobilien bis zu einem Wert von 3.000 Euro nämlich von der Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments absehen und auch ein privates Testament bzw. eine eidesstattliche Versicherung des Erben als Erbnachweis akzeptieren.

Ähnliches gilt, wenn der Erbe eine umgestellte Hypothek oder Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen will und der Wert des Grundpfandrechts den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigt, § 18 GBMaßnG.

Auch hier gilt, dass dem Grundbuchamt ein privates Testament bzw. bei gesetzlicher Erbfolge eine eidesstattliche Versicherung des Erben ausreicht.

Löschung von Rechten nach 110 Jahren

Schließlich können auch im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen eingetragene Dienstbarkeiten erleichtert gelöscht werden, wenn seit dem Geburtstag des Berechtigten 110 Jahre vergangen sind, § 5 GBBerG.

Hier reicht für eine Löschung z.B. eines Nießbrauches, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder auch einer Reallast alleine der Ablauf der 110-Jahres-Frist.

Weitere Unterlagen und insbesondere ein Todesnachweis für den Berechtigten müssen dem Grundbuchamt nach Ablauf der Frist für die Löschung des Rechts nicht vorgelegt werden.

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