Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbschein ist unrichtig – Der falsche Erbe gibt ihn aber nicht heraus

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbschein verleiht auch dem falschen Erben umfassende Handlungsmacht
  • Unrichtiger Erbschein ist herauszugeben
  • Bei Weigerung hilft eine einstweilige Anordnung

Ein Erbschein ist eine mächtige Waffe. Nach § 2353 BGB stellt der Erbschein ein „Zeugnis über das Erbrecht“ dar.

Jeder der in einem Erbschein als Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers ausgewiesen ist, kann regelmäßig schrankenlos über das komplette Vermögen des Erblassers verfügen.

So kann sich ein in einem Erbschein ausgewiesener Erbe zwanglos an die Bank des Erblassers wenden und dort um Übertragung sämtlicher Kontoguthaben auf sich selber nachsuchen. Ein Erbschein entbindet die Bank von jeglicher Pflicht, weitere Nachforschungen zur Berechtigung des Verfügenden anzustellen.

Nach § 2365 BGB gilt nämlich folgendes:

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Das Gleiche gilt für einen durch Erbschein ausgewiesenen Erben, der das zuständige Grundbuchamt aufsucht und dort die Übertragung sämtlicher ehedem im Eigentum des Erblassers stehenden Immobilien beantragt. Selbst wenn hier Grundstücke im Millionenwert bewegt werden, hat das Grundbuchamt keine Chance, sich über die Feststellungen im Erbschein hinweg zu setzen.

Ein Erbschein muss inhaltlich nicht richtig sein

Das Fatale an diesen mit einem Erbschein verbundenen Rechtswirkungen kann im Einzelfall der Umstand sein, dass der Inhalt des Erbscheins nicht zwangsläufig richtig sein muss.

Taucht – gegebenenfalls Jahre nach dem Erbfall – ein neues Testament auf oder stellt sich erst nach einer Weile heraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig war, dann wird die in einem bereits erteilten Erbschein wiedergegebene Erbfolge unter Umständen komplett auf den Kopf gestellt.

Nicht der im Erbschein aufgeführte Erbe ist der wahre Erbe, sondern eine komplett andere Person.

Der durch Erbschein ausgewiesene Erbe hat von dieser Urkunde aber in der Regel schon fleißig Gebrauch gemacht.

Herausgabe des Erbscheins wird verweigert

Und nicht selten weigert sich die im Erbschein ausgewiesene Person, den Erbschein herauszugeben.

Der wahre Erbe muss in einer solchen Situation jederzeit damit rechnen, dass der – falsche – Erbschein weiter eingesetzt wird und „seine“ Erbschaft so fortwährend im Wert gemindert wird.

Der wahre Erbe muss in einem solchen Fall unverzüglich reagieren.

So empfiehlt es sich für den wahren Erben, sich unmittelbar an das zuständige Nachlassgericht zu wenden und dort den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzubringen. Gegenstand einer solchen einstweiligen Anordnung kann beispielsweise die Weisung des Nachlassgerichts an den Erbscheinbesitzer sein, den Erbschein vorläufig zu den Akten zu geben, § 49 Abs. 1 FamFG.

Soweit man mit diesem Antrag beim Nachlassgericht nicht durchdringt, kann man auch jederzeit beim Prozessgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Erbscheinsbesitzer stellen. Der Anspruchsgrund für eine solche Anordnung ergibt sich dabei aus § 2362 BGB.

Hat man Kenntnis von geplanten Transaktionen des falschen Erben, so lohnt es sich in jedem Fall, die Geschäftspartner des falschen Erben auf die neue Situation hinzuweisen und so den guten Glauben der Betroffenen in die Richtigkeit des Erbscheins zu erschüttern.

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