Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht läuft nicht gut – Wer kann Beschwerde einlegen?
- Erbscheinverfahren entscheidet de facto über Erbrecht
- Entscheidung des Nachlassgerichts kann mit Beschwerde angegriffen werden
- Beschwerdeberechtigt ist nur derjenige, der in seinen Rechten verletzt ist
Durch die Erteilung eines Erbscheins wird nach einem Erbfall häufig über die Zuordnung von Vermögenswerten in Millionenhöhe entschieden.
Ein Erbschein, mag er auch inhaltlich falsch sein, bezeugt das Erbrecht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Diejenige Person, die in einem Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, hat mithin die Möglichkeit, mithilfe des Erbscheins über den Nachlass zu verfügen.
Ein Erbschein verschafft dem dort ausgewiesenen Erben mithin eine starke tatsächliche Handlungsmacht.
Nachdem mit der Erteilung eines Erbscheins für alle Beteiligten weitreichende Rechtsfolgen verbunden sind, sieht § 352e FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ein besonderes Verfahren vor, das vom Nachlassgericht im Erteilungsverfahren zu beachten ist.
Erbschein darf dem Erben nicht unmittelbar erteilt werden
Soweit nämlich im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Vielmehr hat das Gericht einen Beschluss zu erlassen, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinsantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Die Beteiligten haben dann die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat, § 63 FamFG, das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.
Der Erbschein selber darf erst dann erteilt werden, wenn niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.
Mögliche Beschwerde zum Oberlandesgericht
Natürlich hat derjenige, der im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit seinen Argumenten nicht überzeugen konnte, häufig ein starkes Interesse, die Entscheidung des Nachlassgerichts in zweiter Instanz überprüfen zu lassen.
Ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts steht allerdings nicht jedermann zu.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG gilt vielmehr folgendes:
Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Es reicht mithin nicht aus, wenn man die Entscheidung des Nachlassgerichts für schlecht oder ungerecht hält, um eine Beschwerde erheben zu dürfen.
Voraussetzung für das Recht, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts einlegen zu dürfen, ist vielmehr immer ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff in die materielle Rechtsstellung des Betroffenen.
Antragsteller ist immer beschwerdeberechtigt
So sind immer beschwerdeberechtigt der Antragsteller in dem Erbscheinverfahren und derjenige, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt. Aber auch im Erbschein ausgewiesene Vor- oder Nacherben können Beschwerde einlegen, wenn ihr Recht im Erbschein unzutreffend wiedergegeben ist.
Auch ein Vermächtnisnehmer kann Beschwerde einlegen, wenn er im Erbschein – fälschlich – als Erbe ausgewiesen wurde.
Nicht beschwerdebefugt sind hingegen regelmäßig Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer, es sei denn, sie machen geltend, dass sie tatsächlich Erben geworden sind.
Ebenfalls fehlt anderen Nachlassgläubigern die Beschwerdebefugnis, es sei denn, sie machen geltend, den Erbschein zu Vollstreckungszwecken gegen die Erben zu benötigen.
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