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Erbscheinverfahren läuft nicht so, wie es soll – Welche prozessualen Möglichkeiten hat man?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Um den Erbschein kann regelmäßig in zwei Instanzen gekämpft werden
  • Verfassungsbeschwerde ist beim Erbschein in aller Regel nicht möglich
  • Erbenfeststellungsklage kann Ergebnis des Erbscheinverfahrens auf den Kopf stellen

Durch ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins wird in der Praxis oft über Millionenwerte entschieden.

Derjenige, der aufgrund eines Testaments oder auch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt, wendet sich nach dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig an das zuständige Nachlassgericht und beantragt den Erlass eines Erbscheins.

Wird der Erbschein in der Folge wie beantragt vom Nachlassgericht erlassen, kann der so ausgewiesene Erbe über das komplette Nachlassvermögen verfügen. Er kann beispielsweise Immobilien vom Erblasser auf sich selber umschreiben oder auch über Bankkonten des Erblassers verfügen.

Dritte  können sich auf die Richtigkeit der Angaben in dem Erbschein verlassen und sind grundsätzlich nicht befugt, einem durch den Erbschein ausgewiesenen Erben dessen Wünsche abzuschlagen.

Erbschein ist der Schlüssel zum Nachlass

Wenngleich durch einen Erbschein das Erbrecht an sich nicht begründet wird, ist der Erbschein in der Praxis doch der Schlüssel zum Nachlass. Solange der Erbschein in der Welt ist, gilt der dort aufgeführte Erbe als verfügungsberechtigter Rechtsnachfolger des Erblassers.

Nachdem mit einem Erbschein aber so weitreichende Konsequenzen verbunden sind, ist das Verfahren zur Erteilung dieses amtlichen Zeugnisses zuweilen heftig umstritten.

Wenn die gesetzliche Erbfolge beispielsweise unklar oder Streit über die Wirksamkeit eines Testaments entbrannt ist, dann kämpfen die Beteiligten mit allen erlaubten – und manchmal nicht erlaubten – Mitteln um ihr vermeintliches Recht.

Nachlassgericht entscheidet in erster Instanz über den Erbschein

Entschieden wird der Streit um den Inhalt eines Erbscheins in erster Instanz vom Nachlassgericht. Dabei kann beim Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins je nach Einzelfall ein Richter als Volljurist oder auch ein Rechtspfleger als Beamter des gehobenen Dienstes zuständig sein.

Gefällt einem Beteiligten die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht, so hat jeder Beteiligte die  Möglichkeit, binnen einen Monats gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eine so genannte einfache Beschwerde nach § 58 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), § 11 Abs. 1 RPflG (Rechtspflegergesetz) einzulegen.

Auf die Beschwerde hin hat das Nachlassgericht nochmals Gelegenheit, über die Richtigkeit seiner Entscheidung nachzudenken. Hält das Nachlassgericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es der Beschwerde abzuhelfen.

Oberlandesgericht überprüft die Entscheidung des Nachlassgerichts

Hält das Nachlassgericht die Beschwerde für unbegründet, so legt es die Beschwerde dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Diese nächste Instanz überprüft dann die Entscheidung des Ausgangsgerichts und fällt eine Entscheidung über die Beschwerde.

In aller Regel ist in Erbscheinverfahren beim Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz Endstation. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen hat man die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 70 FamFG eine so genannte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof als dritter Instanz einzulegen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Rechtsbeschwerde ist nämlich, dass das OLG die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Dies passiert aber nur dann, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.

Ist man mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Erbschein nicht zufrieden, so sind aber durchaus noch weitere rechtliche Möglichkeiten gegeben.

Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig unzulässig

Ausgeschlossen ist allerdings regelmäßig, die gerichtliche Entscheidung in einem Erbscheinverfahren mit einer Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt solche Verfassungsbeschwerden regelmäßig mit dem Hinweis erst gar nicht zur Entscheidung an, dass solche Verfassungsbeschwerden dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht werden (so unlängst BVerfG, Beschluss vom 23.11.2016, 1 BvR 2555/16).

Das Bundesverfassungsgericht soll nämlich immer nur dann angerufen werden können, wenn der Betroffene keine andere Möglichkeit mehr hat, gegen einen Akt staatlicher Gewalt vorzugehen.

Und tatsächlich gibt es eine Möglichkeit, auch ein abgeschlossenes Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins nochmals komplett auf den Kopf zu stellen.

Zunächst einmal ist es jedem Beteiligten unbenommen, nach Erteilung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins zu beantragen, § 2361 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein solcher Antrag macht freilich nur dann Sinn, wenn man dem Nachlassgericht neue Fakten präsentieren kann, die dem Gericht bisher unbekannt waren.

Klage auf Feststellung des Erbrechts jederzeit möglich

Die im Erbscheinverfahren unterlegene Partei hat aber jederzeit die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Klage auf Feststellung seines Erbrechts zu erheben.

Eine solche Feststellungsklage kann von dem angerufenen Gericht auch ausdrücklich nicht einfach mit dem Hinweis abgewiesen werden, dass das Erbscheinverfahren bereits abgeschlossen ist.

Vielmehr hat sich bei einer Erbenfeststellungsklage das Gericht von neuem mit der Angelegenheit zu befassen. Dabei kann (und wird) das Gericht selbstverständlich auch die Erkenntnisse (und Gutachten) aus dem Erbscheinverfahren berücksichtigen.

In engen Fällen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage zu einem anderen Ergebnis kommt als die Gerichte im Erbscheinverfahren.

Schafft man es, die Erbenfeststellungsklage zu seinen Gunsten zu entscheiden, dann ist ein anders lautender Erbschein unverzüglich einzuziehen und ein neuer Erbschein mit geändertem Inhalt zu erteilen.

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