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Wer kann sich an einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beteiligen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nur Beteiligte können auf das Verfahren Einfluss nehmen
  • Man kann bei Gericht die Hinzuziehung als Beteiligter beantragen
  • Das Gesetz regelt, wer Beteiligter sein kann

In einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins wird oft über die Verteilung von erheblichen Vermögenswerten entschieden.

Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über die Erbfolge einer Person. Dem Erbschein kann man also entnehmen, wer Rechtsnachfolger eines Erblassers wird und dessen gesamten Vermögenswerte erbt.

Wer in einem Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über Grundstücke, Bankguthaben und alle anderen Vermögenswerte, die sich im Nachlass befinden, verfügen.

Nachdem mit einem Erbschein so weit reichende Konsequenzen verbunden sind, haben Betroffene oft ein großes Interesse, sich an dem Verfahren zur Erteilung des Erbscheins zu beteiligen.

Nur der Beteiligte hat Rechte im Verfahren

Nur wer an einem Verfahren beteiligt ist, kann seine Rechte in diesem Verfahren auch wahrnehmen. Beteiligte erhalten Akteneinsicht, können eigene Anträge stellen und sind vom Nachlassgericht vor einer Entscheidung zu hören.

Hat man den Status eines Beteiligten, dann kann man auf den Gang des Verfahrens Einfluss nehmen und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen.

Wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins als Beteiligter teilnehmen kann, ist in § 345 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt.

Antragsteller ist immer Beteiligter

Danach ist zunächst einmal derjenige Beteiligter, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat.

Weiter können als Beteiligte vom Gericht folgende Personen hinzugezogen werden:

  1. die gesetzlichen Erben,
  2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
  3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
  4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
  5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Soweit eine Person aus diesem vorgenannten Kreis einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Verfahren bei Gericht stellt, muss das Gericht diesem Gericht entsprechen und der Person die Beteiligtenrechte gewähren.

Beteiligter ist, wer vom Verfahren unmittelbar betroffen ist

Bei dem Auffangtatbestand nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FamFG kommt es immer darauf an, ob die fragliche Person durch das Erbscheinverfahren unmittelbar betroffen ist. Nur rechtliche oder wirtschaftliche Interessen reichen für den Beteiligtenstatus nicht aus.

Nach § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FamFG muss auf Antrag beispielsweise ein im Testament benannter Nacherbe als Beteiligter hinzugezogen werden. Beteiligter im Sinne von Nr. 5 kann auch der Testamentsvollstrecker sein, der Erbe des Erben ein Nachlassverwalter oder auch ein Erbteilserwerber.

Hat man als beispielsweise nur Verwandter eines Beteiligten absehbar Probleme, dem Gericht seine Beteiligteneigenschaft nachzuweisen, dann kann man seine Hinzuziehung zumindest einmal förmlich beantragen und in diesem Schriftsatz Ausführungen zur Sach- und Rechtslage machen.

Selbst wenn das Gericht in diesem Fall die Beteiligtenstellung – wie erwartet – ablehnen sollte, hat man zumindest seinen Standpunkt in dem Verfahren schriftsätzlich vorgetragen.

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