Wichtige Fristen im Erbrecht
Tatbestand |
Länge der Frist |
Beginn/Lauf der Frist |
Beantragung Nachlassinsolvenzverfahren |
Unverzügliches Handeln |
erforderlich Kenntnis des Erben von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses |
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Anzeige des Todesfalls bei dem Standesamt |
Ein Werktag |
Mit Todesfall |
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Außerordentliches Kündigungsrecht des Erben und des Vermieters im Mietrecht |
Ein Monat |
Kenntnis vom Tod des Mieters |
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Erklärung des Ehegatten oder Lebenspartners an Vermieter, nicht in den Mietvertrag des Erblassers eintreten zu wollen |
Ein Monat |
Kenntnis von Tod des Mieters |
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Mindestfrist zur Errichtung eines Inventars |
Ein Monat |
Mit Zustellung des Beschlusses durch das Nachlassgericht |
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Mindestfrist zur Abgabe einer Steuererklärung in Erbsachen |
Ein Monat |
Vom Finanzamt zu setzen |
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Ausschlagung der Erbschaft |
Sechs Wochen |
Kenntnis von Erbschaft und Berufungsgrund |
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Anfechtung der Annahme der Erbschaft |
Sechs Wochen |
Kenntnis von Anfechtungsgrund bzw. Beendigung der Bedrohung |
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Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft |
Sechs Wochen |
Kenntnis von Anfechtungsgrund bzw. Beendigung der Bedrohung |
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Ausübung Vorkaufsrecht durch Miterben |
Zwei Monate |
Empfang der Mitteilung über den Inhalt des Vertrages |
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Dreimonatseinrede des Erben bei Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten |
Drei Monate |
Mit Annahme der Erbschaft, spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist |
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Anzeige der Erbschaft gegenüber Finanzamt |
Drei Monate |
Kenntnis vom Anfall der Erbschaft |
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Nichtberücksichtigung des Erbrechtes bei öffentlicher Aufforderung |
Drei Monate |
Beginn der Anmeldefrist wird vom Nachlassgericht gesetzt |
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Gültigkeit eines Nottestamentes |
Drei Monate |
Ab Errichtung des Nottestamentes wenn der Erblasser noch lebt |
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Ausschlagung der Erbschaft, wenn Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatte |
Sechs Monate |
Kenntnis von Erbschaft und Berufungsgrund |
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Aufforderung an Nachlassgläubiger zur Anmeldung von Forderungen |
Sechs Monate |
Letzte Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
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Anfechtung der Annahme der Erbschaft, wenn Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatte |
Sechs Monate |
Kenntnis von Anfechtungsgrund bzw. Beendigung der Bedrohung |
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Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft, wenn Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatte |
Sechs Monate |
Kenntnis von Anfechtungsgrund bzw. Beendigung der Bedrohung |
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Anfechtung Testament oder Erbvertrag |
Ein Jahr |
Kenntnis von Anfechtungsgrund bzw. Beendigung der Bedrohung |
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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks |
Ein Jahr |
Kenntnis von dem groben Undank |
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Geltendmachung Erbunwürdigkeit |
Ein Jahr |
Kenntnis von Gründen, die zur Erbunwürdigkeit des Erben führen |
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Verjährung Pflichtteilsanspruch |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Kenntnis vom Erbfall und Enterbung erlangt wurde |
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Verjährung Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen |
Drei Jahre |
Ab Erbfall |
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Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen Erben |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Kenntnis von Erbfall und Enterbung erlangt wurde |
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Anspruch auf Vervollständigung des Pflichtteils |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Kenntnis von Erbfall und Enterbung erlangt wurde |
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Pflichtteilsrestanspruch des unzureichend bedachten Erben |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Kenntnis von Erbfall und Enterbung erlangt wurde |
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Pflichtteilsanspruch des Vermächtnisnehmers |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Kenntnis von Erbfall und Enterbung erlangt wurde |
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Zeitliche Begrenzung für Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen |
Zehn Jahre |
Vom Zeitpunkt der Schenkung bis zum Erbfall |
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Rückforderung eines Geschenkes wegen Verarmung des Schenkers |
Zehn Jahre |
Vom Zeitpunkt der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers |
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Herausgabeanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer |
Dreißig Jahre |
Mit Entstehung des Anspruchs |
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Herausgabeanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer hinsichtlich Nutzungen und Früchten |
Dreißig Jahre |
Mit Entstehung des Anspruchs |
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Ansprüche aus Vermächtnis |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Anspruch entstanden und Bedachter Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Anspruch hatte |
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Ansprüche zwischen Vor- und Nacherben |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Anspruch entstanden und Bedachter Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Anspruch hatte |
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Auskunftsansprüche des Erben |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Anspruch entstanden und Bedachter Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Erbfall hatte |
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Auseinandersetzungs- und Ausgleichsansprüche der Erben |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Anspruch entstanden und Bedachter Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Erbfall hatte |
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Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei mangelnder Kenntnis von Erbfall und Enterbung |
Dreißig Jahre |
Mit Entstehung des Anspruchs |
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Haftung des Testamentsvollstreckers |
Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Anspruch entstanden und Gläubiger Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Anspruch hatte |
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Drei Jahre |
Schluss des Kalenderjahrs, in dem Anspruch entstanden und Testamentsvollstrecker Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Anspruch hatte |
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Unwirksamkeit eines bedingten oder befristeten Vermächtnisses |
Dreißig Jahre |
Ablauf von dreißig Jahren nach Erbfall ohne Eintritt der Bedingung oder des Termins |
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