Muss ich die Erbschaft annehmen oder kann ich sie ausschlagen?
- Niemand wird gezwungen, eine Erbschaft anzunehmen
- Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft ist mit sechs Wochen denkbar kurz bemessen
- Unter Umständen kann man eine Ausschlagung wieder rückgängig machen
Ist man in einem Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe vorgesehen, tritt man mit Todesfall des Erblassers zunächst von Gesetzes wegen in die Erbenstellung ein, ob man dies will oder nicht.
Stellt man jedoch in der Folge fest, dass man die Erbschaft nicht antreten will, so hat man die Möglichkeit, die Erbschaft grdsl. binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen.
Man wird die Erbschaft regelmäßig dann ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Es dürfte kaum jemand daran interessiert sein, als Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers vorzugsweise für dessen Schulden aufkommen zu müssen.
Bei welchem Gericht kann man die Ausschlagung einer Erbschaft erklären?
Der Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft können aber auch steuerliche oder private Motive zugrunde liegen.
Die Ausschlagung kann dabei gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, erklärt werden. Ebenfalls kann man für eine Ausschlagung dasjenige Nachlassgericht (Amtsgericht) aufsuchen, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz hat, § 344 Abs. 7 FamFG.
Alternativ kann man auch einen Notar aufsuchen und dort die Ausschlagungserklärung beglaubigen lassen.
Die Sechswochenfrist, binnen der die Ausschlagung zu erklären ist, beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem man erfahren hat, dass man Erbe geworden ist.
Hatte der Erblasser seinen letzten Erstwohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe selbst bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.
Was kostet die Ausschlagung einer Erbschaft?
Die Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht verursacht Kosten. Die Kosten sind dabei umso höher, je höher der Nachlasswert ist. Die entsprechende Tabelle zu den Kosten ist in einem eigenen Kapitel des Erbrecht-Ratgebers über die Kosten zu finden.
Wenn der Nachlasswert negativ ist, da der Nachlass überschuldet ist, beträgt die Gebühr für eine Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht nach dem GNotKG Euro 30,00.
Wer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, Gebühren beim Nachlassgericht zu bezahlen, kann bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, § 76 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist hingegen auch innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht mehr möglich, wenn man die Erbschaft entweder ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten angenommen hat.
Hat man z.B. als vorläufiger Erbe bereits einen Nachlassgegenstand verkauft, kann einem diese Handlung unter Umständen als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden. Einer Annahme der Erbschaft immer gleichzusetzen ist die Stellung eines Erbscheinantrages.
Eine Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist nicht möglich
Von Gesetzes wegen unzulässig ist die Teilannahme oder auch die Teilausschlagung einer Erbschaft. Man muss sich demnach entscheiden, ob man die Erbschaft ganz oder gar nicht antreten will.
Die Beschränkung der Annahme oder Ausschlagung auf nur einen Teil der Erbschaft ist unwirksam. Rechtsfolge einer solchen - unwirksamen - Teilannahme oder Teilausschlagung ist, dass die komplette Erbschaft mit Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen gilt.
Hat man die Erbschaft erst einmal angenommen, sei es durch schlüssiges Verhalten, ausdrückliche Erklärung oder durch Verstreichenlassen der Sechswochenfrist und stellt man dann fest, dass mit der Erbschaft mehr negative als positive Aspekte verbunden sind, besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, sich durch eine sogenannte Anfechtung der Annahmeerklärung wieder von der Erbschaft zu lösen.
Will man die Ausschlagung rückgängig machen, benötigt man einen Anfechtungsgrund
Zur Anfechtung der Annahme benötigt man allerdings einen triftigen Grund. Man muss entweder durch Drohung oder Täuschung zur Erklärung der Annahme gebracht worden oder, und dies dürfte wesentlich häufiger der Fall sein, bei Annahme der Erbschaft einem Irrtum erlegen sein.
Insbesondere wenn man sich über die Werthaltigkeit der Erbschaft, also die Frage der Überschuldung des Nachlasses, geirrt hat, steht eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft im Raum.
Zu beachten ist hier, dass die Anfechtungsfrist wiederum lediglich sechs Wochen beträgt und eine Anfechtung der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.
Schließlich sei noch erwähnt, dass unter den gerade beschriebenen Voraussetzungen auch eine Anfechtung einer bereits erklärten Ausschlagung möglich ist.
Stellt man also fest, dass die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft voreilig war, kann man diese Ausschlagungserklärung bei Vorliegen eines Grundes unter Beachtung einer Frist von sechs Wochen ebenfalls anfechten.
Im Falle einer wirksamen Anfechtung der Ausschlagungserklärung verliert letztere ihre Rechtswirkung und man tritt mit allen Rechten und Pflichten wieder in die Erbenposition ein.
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