Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Pflichtteilsunwürdigkeit – Anfechtungsmöglichkeit für Dritte

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Straftaten können zum Verlust des Pflichtteilsrechts führen
  • Pflichtteilsunwürdigkeit kann nach dem Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden
  • Es gilt eine kurze Frist von nur einem Jahr

Auch nach dem Anfall der Erbschaft und nach Begleichung von eventuellen Pflichtteilsansprüchen sieht das Gesetz in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit vor, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Anspruch streitig zu machen und eine gegebenenfalls bereits erfolgte Auszahlung von Pflichtteilsgeldern wieder rückgängig zu machen.

§ 2345 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt nämlich, dass ein Pflichtteilsanspruch dann anfechtbar ist, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte einer in § 2339 Abs. 1 BGB bezeichneten Verfehlung schuldig gemacht hat.

In dem in Bezug genommenen § 2339 Abs. 1 BGB sind Gründe aufgeführt, die zur Erbunwürdigkeit führen.

Wann ist man erbunwürdig?

Nachvollziehbar ist, dass derjenige, der erbunwürdig ist, ebenfalls keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können soll.

Erbunwürdig ist,

  • wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat oder einen Zustand herbeigeführt hat, die es dem Erblasser unmöglich gemacht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, ein Testament entweder zu errichten oder aufzuheben,
  • wer sich in Bezug auf das Testament einer strafbaren Urkundenfälschung, Falschbeurkundung oder einer Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.

Liegt einer der vorgenannten Tatbestände in Bezug auf einen Pflichtteilsberechtigten vor, dann kann jeder, der davon einen materiellen Vorteil hat, den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten anfechten. Anfechtungsberechtigt werden in erster Linie Erben, andere Pflichtteilsberechtigte aber auch Vermächtnisnehmer sein, soweit sich ihre Rechtsstellung durch die Anfechtung verbessert.

Die Anfechtungserklärung ist formlos gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu erklären, sollte aber natürlich zu Beweiszwecken in Schriftform mit Zustellungsnachweis vorgenommen werden.

Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr

Das Gesetz sieht eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vor, binnen der die Anfechtung zu erklären ist. Die Einjahresfrist beginnt dabei an dem Tag zu laufen, an dem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem Vorhandensein des Anfechtungsgrundes erlangt hat.

Nach Ablauf dieser Einjahresfrist kann die Pflichtteilsunwürdigkeit der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs noch als Einrede entgegen gehalten werden. Soweit allerdings bereits Geld geflossen ist, muss man zur Wahrung seiner Rechte zwingend die Einjahresfrist berücksichtigen.

Die fristgerechte Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit führt dazu, dass der ehemals Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch rückwirkend verliert. Hat er seinen Pflichtteil bereits ausbezahlt bekommen, muss er diesen zurückerstatten.

Hat er noch kein Geld bekommen, dann verbleibt es dabei. Seinen Pflichtteilsanspruch kann er jedenfalls nicht mehr durchsetzen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie hoch ist mein Pflichtteil? Worauf muss der Pflichtteilsberechtigte achten?
Wann muss der Pflichtteilsanspruch ausbezahlt werden? Stundungsmöglichkeiten für den zahlungspflichtigen Erben - Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteil einfordern – Welche Voraussetzungen müssen für das Pflichtteilsrecht vorliegen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht