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Die Pflichtteilsunwürdigkeit – Anfechtungsmöglichkeit für Dritte

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Straftaten können zum Verlust des Pflichtteilsrechts führen
  • Pflichtteilsunwürdigkeit kann nach dem Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden
  • Es gilt eine kurze Frist von nur einem Jahr

Auch nach dem Anfall der Erbschaft und nach Begleichung von eventuellen Pflichtteilsansprüchen sieht das Gesetz in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit vor, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Anspruch streitig zu machen und eine gegebenenfalls bereits erfolgte Auszahlung von Pflichtteilsgeldern wieder rückgängig zu machen.

§ 2345 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt nämlich, dass ein Pflichtteilsanspruch dann anfechtbar ist, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte einer in § 2339 Abs. 1 BGB bezeichneten Verfehlung schuldig gemacht hat.

In dem in Bezug genommenen § 2339 Abs. 1 BGB sind Gründe aufgeführt, die zur Erbunwürdigkeit führen.

Wann ist man erbunwürdig?

Nachvollziehbar ist, dass derjenige, der erbunwürdig ist, ebenfalls keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können soll.

Erbunwürdig ist,

  • wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat oder einen Zustand herbeigeführt hat, die es dem Erblasser unmöglich gemacht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, ein Testament entweder zu errichten oder aufzuheben,
  • wer sich in Bezug auf das Testament einer strafbaren Urkundenfälschung, Falschbeurkundung oder einer Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.

Liegt einer der vorgenannten Tatbestände in Bezug auf einen Pflichtteilsberechtigten vor, dann kann jeder, der davon einen materiellen Vorteil hat, den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten anfechten. Anfechtungsberechtigt werden in erster Linie Erben, andere Pflichtteilsberechtigte aber auch Vermächtnisnehmer sein, soweit sich ihre Rechtsstellung durch die Anfechtung verbessert.

Die Anfechtungserklärung ist formlos gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu erklären, sollte aber natürlich zu Beweiszwecken in Schriftform mit Zustellungsnachweis vorgenommen werden.

Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr

Das Gesetz sieht eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vor, binnen der die Anfechtung zu erklären ist. Die Einjahresfrist beginnt dabei an dem Tag zu laufen, an dem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem Vorhandensein des Anfechtungsgrundes erlangt hat.

Nach Ablauf dieser Einjahresfrist kann die Pflichtteilsunwürdigkeit der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs noch als Einrede entgegen gehalten werden. Soweit allerdings bereits Geld geflossen ist, muss man zur Wahrung seiner Rechte zwingend die Einjahresfrist berücksichtigen.

Die fristgerechte Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit führt dazu, dass der ehemals Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch rückwirkend verliert. Hat er seinen Pflichtteil bereits ausbezahlt bekommen, muss er diesen zurückerstatten.

Hat er noch kein Geld bekommen, dann verbleibt es dabei. Seinen Pflichtteilsanspruch kann er jedenfalls nicht mehr durchsetzen.

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