Wer muss eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgeben?
Hat das Finanzamt von einem Erbfall entweder durch eine Anzeige von Beteiligten oder durch Mitteilung einer Bank, einer Behörde oder eines Gerichts Kenntnis erlangt, so prüft es zunächst nur kursorisch, ob eine Erbschaftsteuerpflicht vorliegen könnte.
Kommt das Finanzamt im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Vorgang vorliegt, der eine Steuerpflicht auslöst, so kann es jeden an diesem Erbfall Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, § 31 ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz) . Es kommt hier ausdrücklich nicht darauf an, ob die vom Finanzamt zur Abgabe der Erklärung aufgeforderte Person am Ende tatsächlich der Erbschaftsteuer unterliegt.
Das Finanzamt setzt dem Beteiligten zur Abgabe der Erklärung eine Frist, die jedenfalls mindestens einen Monat betragen muss. Bei Bedarf kann man beim Finanzamt die Verlängerung dieser Frist beantragen, § 109 AO (Abgabenordnung). Lässt man die vom Finanzamt gesetzte Frist verstreichen und beantragt man auch keine Fristverlängerung, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben, der dann zusätzlich zur Erbschaftsteuer zu bezahlen ist, § 152 AO.
Die Erklärung selber ist auf dem amtlichen Vordruck zur Steuererklärung abzugeben, die das Finanzamt regelmäßig mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung übermittelt.
Der Erklärung ist ein Nachlassverzeichnis beizufügen und der amtliche Vordruck verlangt vom Erklärungspflichtigen auch, Wertangaben für die jeweiligen Nachlassgegenstände zu machen.
Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, § 150 AO. Für den Regelfall gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die in der Steuererklärung gemachten Angaben zutreffend und richtig sind (BFH-Urteil v. 17.4.1969 – V R 21/66 – BStBl II, S 474). Wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die gemachten Angaben falsch oder unvollständig sind, wird das Finanzamt den Angaben in der Erklärung Glauben schenken, AEAO (Anwendungserlass) zu § 88 AO.
Sind mehrere Erben zur Erbfolge berufen, so können sie die Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt gemeinsam abgeben. In diesem Fall ist die Erklärung aber von allen Erben zu unterschreiben.
Hat der Erblasser in seinem letzten Willen einen Testamentvollstrecker eingesetzt, wurde auf Betreiben der Erben ein Nachlassverwalter eingesetzt oder wurde auf Betreiben der Nachlassgläubiger ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht bestimmt, so sind diese Personen verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben. Wenn und soweit die Steuererklärung von diesen Personen abgegeben wird, sind die Erben ihrerseits nicht mehr zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Das Finanzamt kann lediglich verlangen, dass die von einem Testamentvollstrecker oder Nachlassverwalter erstellte Steuererklärung von einem oder mehreren Erben mit unterschrieben wird.
Auch hat der Erbe die vom Testamentvollstrecker erstellte Erklärung zu korrigieren, wenn er sie als offenbar unrichtig erkennt.
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