Bestehen Haftungsrisiken für den Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das ganze Vermögen des Erblasser geht auf den Erben über ... auch die Schulden
  • Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers mit seinem Vermögen
  • Der Erbe hat die Möglichkeit, seine Haftung zu begrenzen

Tatsächlich ist eine Erbschaft nicht in jedem Fall für den Erben uneingeschränkt vorteilhaft.

Ist der Nachlass überschuldet, so besteht die Möglichkeit, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers mit seinem Privatvermögen haften muss.

Auf der anderen Seite hält das deutsche Erbrecht genügend Instrumentarien bereit, einer solchen Haftung zu entgehen.

Das Erbrecht in Deutschland geht davon aus, dass mit dem Erbfall auf den gesetzlichen oder testamentarischen Erben nicht nur das positive Vermögen des Erblassers übergeht, sondern auch sämtliche zum Todeszeitpunkt bestehenden Verpflichtungen.

Übersteigen diese Verpflichtungen das hinterlassene positive Vermögen des Erblassers, so ist dringend geraten, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, um einer umfassenden Haftung zu entgehen.

Für welche Schulden haftet der Erbe?

Zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die ein Erbe grundsätzlich einzustehen hat, zählen zunächst die sogenannten Erblasserschulden. Dies sind vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten übernommen hat.

Als weitere Gruppe der Nachlassverbindlichkeiten sind die sogenannten Erbfallschulden zu nennen. Dies sind Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen, so z.B. ein etwaig im Testament angeordnetes Vermächtnis oder Pflichtteilsrechte, die der Erbe zu begleichen hat.

Schließlich können nach dem Erbfall noch sogenannte Nachlasskostenschulden entstehen, so beispielsweise Kosten der Testamentseröffnung oder einer Nachlassverwaltung.

Eine überschuldete Erbschaft kann und sollte ausgeschlagen werden

Realisiert man als Erbe frühzeitig, dass der Nachlass überschuldet ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen.

Schlägt man die Erbschaft rechtzeitig aus, wird man von Anfang an als Nichterbe angesehen, so dass auch kein Grund für eine Haftung besteht.

Nach Ablauf dieser Sechswochenfrist gilt die Erbschaft allerdings grundsätzlich als angenommen.

Erbe kann sich einen Überblick über die Erbschaft verschaffen

Es besteht aber auch nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit, die Erbenhaftung zu beschränken. So kann ein Erbe in jedem Fall die sogenannte Dreimonatseinrede erheben.

Danach ist ein Erbe grundsätzlich berechtigt, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern.

In dieser Zeit kann sich der Erbe in Ruhe einen ausführlichen Überblick über den Nachlass verschaffen, um nachfolgend seine Haftung auf den übernommenen Nachlass zu beschränken, sollte sich die Überschuldung des Nachlasses herausstellen.

Haftungsbeschränkung nach Annahme der Erbschaft möglich

Eine dauerhafte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit Schutz des eigenen Vermögens kann der Erbe herbeiführen, indem er die Anordnung einer gerichtlichen Nachlassverwaltung oder bei Überschuldung des Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt.

Ein Antrag auf Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens muss der Erbe sogar stellen, sobald er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses hat. Unterlässt er den Antrag, macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Ist der Aktivbestand des Nachlasses nicht einmal ausreichend, um die Kosten der amtlichen Nachlassabwicklung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren abzudecken, so kann der Erbe in jedem Fall gegenüber den Nachlassgläubigern die sogenannte Dürftigkeitseinrede geltend machen und auf diesem Weg ebenfalls zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass kommen.

Beschränkung der Haftung auf den Nachlass

Weitere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bietet in gewissem Umfang das sogenannte Aufgebotsverfahren. Mit Hilfe dieses Verfahrens kann der Erbe die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern.

Auf diesem Weg kann man sich in jedem Fall einen Überblick über die Frage einer möglichen Überschuldung des Nachlasses verschaffen.

Gegenüber Nachlassgläubigern, die sich in diesem Aufgebotsverfahren mit ihren Forderungen nicht gemeldet haben und die durch gerichtliches Urteil ausgeschlossen wurden, kann der Erbe seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken.

Schließlich kann der Erbe einen Nachlassgläubiger auch ohne die Durchführung eines vorstehend beschriebenen Aufgebotverfahrens haftungsmäßig auf den Nachlass verweisen, wenn der Nachlassgläubiger seine Forderung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Erbfall geltend macht und der Erbe diese Forderung auch nicht kannte.

Die Haftung als Miterbe in einer Erbengemeinschaft

Einige Besonderheiten sind zu beachten, soweit man als Miterbe im Rahmen einer Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird.

Hier wird grundsätzlich unterschieden, ob der Nachlass unter den einzelnen Miterben bereits aufgeteilt wurde oder ob die Teilung des Nachlasses noch nicht stattgefunden hat. Ebenfalls geht das Gesetz im Grundsatz von einer gesamtschuldnerischen Haftung eines jeden einzelnen Miterben aus.

Dies bedeutet, dass ein Miterbe unabhängig von der auf ihn entfallenden Erbquote grundsätzlich in voller Höhe für Nachlassverbindlichkeiten einstehen muss. Um hier Einzelfragen und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zu klären, sollte der Rat eines Fachmanns eingeholt werden.

Gläubiger können gegen den Erben aktiv werden

Aufpassen muss ein Erbe, wenn ihm auf Antrag eines Nachlassgläubigers durch das Nachlassgericht eine Frist zur Errichtung eines sogenannten Inventars gesetzt wird.

Die Errichtung eines solchen Inventars durch den Erben wird von den Nachlassgläubigern beantragt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um auf diesem Weg Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erleichtern.

Ein solches Inventar muss vom Erben zwingend sowohl fristgerecht als auch vollständig und wahrheitsgemäß errichtet werden. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers muss der Erbe die Richtigkeit des Inventars sogar an Eides statt versichern.

Versäumt man hier die Frist zur Erstellung des Inventars, erstellt man das Inventar absichtlich unvollständig oder erscheint man bei mindestens zwei Gerichtsterminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt nicht, so haftet der Erbe unbegrenzt auch mit seinem Privatvermögen ohne jegliche Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den übernommenen Nachlass.

Haftung des Erben für an den Erblasser gezahlte Sozialhilfe

Eine besondere Haftungsvorschrift für den Erben sieht weiter das Sozialgesetzbuch vor. Danach ist der Erbe eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die dem Erblasser gewährt wurde.

Diese Ersatzpflicht ist allerdings in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.

So müssen nur die Sozialhilfekosten vom Erben erstattet werden, die während der letzten zehn Jahre vom Sozialamt aufgewendet wurden und einen Betrag in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs.1 SGB-XII überstiegen haben.

Weiter muss das Sozialamt seine Ansprüche spätestens drei Jahre nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers geltend machen. Nach diesem Zeitraum erlischt der Anspruch des Sozialamtes.

Schließlich haftet der Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Hinterlässt der verstorbene Sozialhilfeempfänger keine Vermögenswerte, scheidet demnach eine Haftung der Erben gegenüber dem Sozialamt bereits dem Grunde nach aus.

Eine Inanspruchnahme ist weiter dann nicht möglich, wenn der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von Euro 15.340 liegt und wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat.

Auch in besonderen Härtefällen soll von einer Inanspruchnahme des Erben abgesehen werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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