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Die nachträgliche Haftungsbeschränkung für den Erben – Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist der Nachlass überschuldet, kann und sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden
  • Nach Annahme der Erbschaft kann die Haftung des Erben durch eine Nachlassverwaltung beschränkt werden
  • Nachlassinsolvenzverfahren kann bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden

Hat der Erbe die Erbschaft erst einmal durch ausdrückliche Erklärung oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist angenommen, dann haftet er für alte Schulden des Erblassers grundsätzlich nicht nur mit dem ererbten Vermögen, sondern auch mit seinem eigenen Privatvermögen, das mit der Erbschaft an sich gar nichts zu tun hat.

Mehrere Erben haften als so genannte Gesamtschuldner.

Oberste Bürgerpflicht bei einem überschuldeten Nachlass ist demnach für den Erben, rechtzeitig gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung zu erklären.

Hat man als Erbe die fristgerechte Ausschlagung verpasst, bestehen für den Erben weitere Möglichkeiten, der Haftung für Altschulden des Erblassers mit seinem Privatvermögen zu entgehen.

Eigenes Vermögen vom Nachlass trennen

Gemäß § 1975 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beschränkt sich die Haftung des Erben auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Dem Erben steht damit die Möglichkeit offen, sein eigenes Vermögen wieder vom geerbten Vermögen zu separieren und der Haftung zu entziehen.

Sowohl Nachlassverwaltung als auch Nachlassinsolvenzverfahren wahren aber nicht nur die Interessen des Erben an der Vermeidung einer umfassenden Haftung. Gleichzeitig bewirken beide Verfahren auch, dass Eigengläubiger des Erben mit ihren Forderungen nicht in zum Nachlass gehörende Vermögenswerte vollstrecken können, § 1984 Absatz 2 BGB, § 325 InsO (Insolvenzordnung).

Eine Nachlassverwaltung ist für den Erben dann das richtige Mittel zur Haftungsbeschränkung, wenn man davon ausgehen kann, dass der Nachlass ausreichend ist, um alle Gläubiger des Erblassers am Ende der Tage zu befriedigen. Ein Nachlassinsolvenzverfahren hat man gemäß § 1980 BGB hingegen zu beantragen, wenn man als Erbe von der Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 2 InsO, oder der Überschuldung, § 19 Abs. 2 InsO, des Nachlasses Kenntnis erlangt hat.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung muss von einem Erben, einem Nachlassgläubiger oder auch dem Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht beantragt werden, § 1981 BGB. Voraussetzung für einen Antrag eines Nachlassgläubigers ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft durch den Erben kann ein Nachlassgläubiger keinen Antrag auf Nachlassverwaltung mehr stellen.

Mehrere Erben können einen Antrag auf Nachlassverwaltung nur gemeinsam stellen. Nach Teilung des Nachlasses unter mehreren Erben ist ein Antrag auf Nachlassverwaltung nicht mehr möglich, § 2062 BGB.

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe und auch ein Testamentsvollstrecker die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, § 1984 BGB. Verfügungsbefugt ist nach Anordnung der Nachlassverwaltung nur noch der vom Nachlassgericht eingesetzte Verwalter. Verfügungen, die der Erbe nach Anordnung der Verwaltung über Nachlassgegenstände noch getroffen hat, sind unwirksam, § 1984 Abs.1 Satz 2 BGB, § 81 InsO.

Ist der Nachlass nicht überschuldet, kann der vom Gericht eingesetzte Verwalter die einzelnen Nachlassgegenstände verwerten und nachfolgend die bestehenden Verbindlichkeiten regulieren, § 1985 BGB.

Erkennt der Nachlassverwalter, dass der Nachlass überschuldet, also nicht zur Begleichung aller Schulden ausreichend ist, muss er ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Nachlassinsolvenz

Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann von jedem Erben, dem Nachlaßverwalter, einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker und schließlich auch von jedem Nachlassgläubiger beim Insolvenzgericht beantragt werden.

Eröffnungsgründe sind die Überschuldung, § 19 Abs. 2 InsO, oder die Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 2 InsO, des Nachlasses. Bei Antrag durch Erben, Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker reicht auch schon die nur drohende Zahlungsunfähigkeit, § 320 InsO.

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse ab, wenn der Nachlass voraussichtlich nicht ausreichen wird, um auch nur die Kosten des Verfahrens zu decken, § 26 InsO. Der Nachlass muss also zumindest sicherstellen, dass Gerichtsgebühren sowie Vergütung für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter bezahlt werden können.

Örtlich zuständig für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich dasjenige Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, § 315 InsO.

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, für einen möglichst gleichmäßigen Ausgleich der gegen den Nachlass gerichteten Forderungen zu sorgen.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger unzulässig, § 89 InsO.

Nach Verteilung der Masse durch den Insolvenzverwalter kommt es zu einer Haftungsbeschränkung für den Erben, §§ 1989, 2073 BGB.

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