Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt in Zusammenhang mit einer Erbschaft
Jeder, der Kenntnis davon erlangt, dass er in Zusammenhang mit einem Todesfall Vermögenswerte erhält, ist verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, nachdem er Kenntnis erlangt hat, dem für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diesen Vorgang anzuzeigen, § 30 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz).
Die Anzeigepflicht besteht gleichermaßen unter anderem für gesetzliche oder testamentarische Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte, Empfänger einer Schenkung auf den Todesfall oder auch an den in einem Vertrag zugunsten Dritter Begünstigten. Hat der Erblasser eine so genannte Zweckzuwendung im Sinne von § 8 ErbStG so hat der mit der Zuwendung Beschwerte den Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen.
Welches Finanzamt im konkreten Fall örtlich zuständig ist, ergibt sich aus § 35 ErbStG. Danach muss man sich an dasjenige Finanzamt wenden, das für Erbschaftsteuerangelegenheiten des Erblassers – nicht des Erwerbers – zuständig ist. Nachdem es für die Erbschaftsteuer bei den Finanzämtern zentrale Zuständigkeiten gibt, sollte das zuständige Finanzamt zweckmäßigerweise durch Nachfrage bei dem Wohnsitzfinanzamt (oder über das Internet) ermittelt werden.
§ 30 ErbStG enthält eine Aufzählung von Angaben, die vom Anzeigeverpflichteten gegenüber dem Finanzamt zu machen sind.
So soll die Anzeige beim Finanzamt Angaben über
- Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
- Todestag und Sterbeort des Erblassers;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
- frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
enthalten.
Nach Eingang der Anzeige prüft das Finanzamt, ob es den Anzeigenden zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert.
Eine Anzeigepflicht entfällt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich aus diesem Dokument das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Eine Anzeige ist allerdings auch in diesen Fällen wieder erforderlich, wenn zu dem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Grund für die ausnahmsweise entfallende Anzeigepflicht ist, dass Gerichte, Behörden, Beamte und Notare nach § 34 ErbStG ohnehin gegenüber den Finanzbehörden zur Anzeige eines für die Erbschaftsteuer relevanten Vorgangs verpflichtet sind.
Unterlässt man die Anzeige, zu der man nach dem Gesetz verpflichtet ist, kann dies zu einem Strafverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) führen, wenn durch das Unterlassen der Anzeige die Erbschaftsteuer nicht oder verspätet festgesetzt wird.
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