Welche Formvorschriften muss man bei der Ausschlagung einer Erbschaft zwingend beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man hat grundsätzlich sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen
  • Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden
  • Jeder Notar kann bei der Ausschlagung helfen

Wenn ein Todesfall eingetreten ist, dann geht das Vermögen der verstorbenen Person kraft Gesetz und vollkommen automatisch auf den oder die Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Oft ist eine Erbschaft für den betroffenen Erben zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht ein Vorgang, der mit einer zuweilen auch deutlichen Verbesserung seiner finanziellen Situation verbunden ist.

Es gibt aber auch die anderen Fälle: Wenn der Erblasser zu Lebzeiten mehr Schulden angehäuft als positives Vermögen erwirtschaftet hat, dann will der Erbe mit der Erbschaft regelmäßig nichts zu tun haben. Nachdem § 1967 BGB vorsieht, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten, und damit eben auch für die Schulden des Erblassers, haftet, dann hat der Erbe häufig nichts Eiligeres zu tun, als die Erbschaft auszuschlagen.

Kein Mensch wird gezwungen, eine ihm angetragene Erbschaft auch anzunehmen. Vielmehr kann man binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem man vom Tod des Erblassers und seiner Stellung als Erbe erfahren hat, die Erbschaft ausschlagen. Diese Frist beträgt sogar sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Wie kann man eine Erbschaft ausschlagen?

Wenngleich die rechtzeitige Ausschlagung einer Erbschaft für den betroffenen Erben oft von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, passiert es immer wieder, dass dem Erben bei der Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft Formfehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu führen, dass die Ausschlagung unwirksam ist.

Es kommt immer wieder vor, dass Erben ihren Wunsch, die Erbschaft auszuschlagen, dem Nachlassgericht telefonisch oder auch mittels einfachem Brief mitteilen.

Und auch unter berufsmäßigen Anwälten hat es sich noch nicht flächendeckend herumgesprochen, dass das Gesetz für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft sehr spezielle und zwingend einzuhaltende Formvorschriften vorsieht.

Nach § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft nämlich immer mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagungserklärung auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Adressiert man die Ausschlagungserklärung an ein örtlich unzuständiges Nachlassgericht, so ist die Erklärung nicht ohne weiteres unwirksam, § 2 Abs. 3 FamFG.

In welcher Form muss die Ausschlagung erfolgen?

Die Erbschaft kann nach § 1945 Abs. 1 BGB auf zwei verschiedenen Wegen ausgeschlagen werden.

Entweder der Erbe sucht persönlich und mit Ausweispapieren bewaffnet das Nachlassgericht auf und erklärt dort zur Niederschrift, dass er die Erbschaft ausschlagen will.

Alternativ kann der Erbe seine Ausschlagungserklärung „in öffentlich beglaubigter Form“ beim Nachlassgericht abgeben.

Man kann bei jedem Notar in Deutschland seine Ausschlagungserklärung beglaubigen lassen.

Nachdem eine öffentliche Beglaubigung durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden kann, § 129 Abs. 2 BGB, kann man in der Praxis jeden beliebigen Notar in Deutschland aufsuchen und dort seine Ausschlagungserklärung auch beurkunden lassen.

Die beglaubigte Ausschlagungserklärung bzw. eine Ausfertigung der notariellen Urkunde ist dann dem Nachlassgericht – binnen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist - zu übermitteln.

Wenn man also eine Erbschaft rechtsfehlerfrei ausschlagen will, muss man – rechtzeitig – entweder das Nachlassgericht selber oder einen beliebigen Notar aufsuchen, um dort die entsprechenden Erklärungen abzugeben bzw. – im Falle der Einschaltung eines Notars – zusätzlich den Zugang der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht sicherstellen.

Eine Ausschlagung durch einfachen an das Nachlassgericht gerichteten Brief oder per Telefax ist hingegen unwirksam!

Kann man sich bei der Ausschlagung einer Erbschaft vertreten lassen?

Es ist ausdrücklich möglich, dass der Erbe einen Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt, bevollmächtigt, für den Erben die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären, § 1945 Abs. 3 BGB.

Dabei ist aber unbedingt zu berücksichtigen, dass die Vollmacht, die der Erbe dem Dritten gibt, öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein muss.

Diese Vollmacht muss der Ausschlagungserklärung beigefügt oder dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorgelegt werden.

Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Vertreters alleine reicht aber für eine wirksame Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft ausdrücklich nicht aus.

Vielmehr muss der so mit einer Vollmacht ausgestattete Bevollmächtigte zum Nachlassgericht oder zu einem Notar und dort die Ausschlagung für den Vollmachtgeber formgerecht erklären.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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