Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man bereits zu Lebzeiten Vermögen am Nachlass vorbei übertragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Schenkung zu Lebzeiten ist oft formfrei möglich
  • Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall - Eine Bank oder eine Versicherung wird eingeschaltet
  • Schenkung von Todes wegen - Welche Form muss gewahrt werden?

Das Vererben von Vermögen ist zwangsläufig mit dem Ableben einer Person verbunden.

Bis zum Todeszeitpunkt gehört sein Vermögen dem Erblasser, mit dem Eintritt des Sterbefalls geht das Vermögen kraft Gesetz auf den oder die Erben über.

Oft haben Erblasser und Erbe aber ein Interesse daran, Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen.

Im Erbrecht gelten strenge Formvorschriften

Gleich, ob steuerrechtliche Gründe für eine lebzeitige Vermögensübertragung sprechen oder die persönliche Lebenssituation von Erblasser und Erbe die Parteien über eine vorzeitige Übertragung von Vermögenswerten nachdenken lassen, Erblasser und Erbe müssen für ihre Transaktion jedenfalls einen rechtssicheren Weg wählen.

Dabei unterliegt die lebzeitige Übertragung von Vermögen nicht den gleichen – strengen – Regeln, die für das Erbrecht gelten.

Beachten Erblasser und Erbe die strikten erbrechtlichen Formvorschriften zu Testament und Erbvertrag nicht, kann sich eine Erbschaft schon einmal so ganz anders entwickeln, als dies die Parteien gewünscht haben.

Bei der lebzeitigen Vermögensübertragung gibt es für die Beteiligten mehr Raum und verschiedenste Möglichkeiten, Vermögen von Person A auf Person B zu übertragen.

Folgende Varianten von Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall lässt das Gesetz zu:

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328, 331 BGB

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist neben dem Erblasser und dem Empfänger des Vermögens klassischerweise noch eine dritte Person eingebunden.

Der Erblasser schließt mit dieser dritten Person einen Vertrag, wonach der Empfänger unmittelbar nach dem Eintritt des Todesfalls eine bestimmte Leistung von dem Dritten fordern kann.

Der Vermögenserwerb des Leistungsempfängers vollzieht sich dabei außerhalb des Nachlasses. Mit der Erbschaft hat dieser Vorgang nichts zu tun.

Typisches Beispiel eines solchen Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall ist die Lebensversicherung, bei der der Erblasser den Leistungsempfänger gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigten benennt.

Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall kann aber auch beispielsweise mit der Bank abgeschlossen werden und die Bank dazu verpflichten, ein bestimmtes Guthaben nach Eintritt des Erbfalls an den vom Erblasser benannten Empfänger auszuzahlen.

Schenkung von Todes wegen, § 2301 Abs. 1 und 2 BGB

Wenn der zukünftige Erblasser einem dritten Leistungsempfänger ein Geschenk unter der Bedingung verspricht, dass der Leistungsempfänger den Erblasser überlebt, dann spricht man von einer so genannten Schenkung von Todes wegen.

Ein solches Schenkungsversprechen bringt den Parteien aber nur dann Vorteile gegenüber den Formerfordernissen des Erbrechts, wenn die Schenkung schon zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen wurde, § 2301 Abs. 2 BGB.

Verbleibt es bei einem bloßen Schenkungsversprechen des Erblassers und wird die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers – beispielsweise durch Übergabe des geschenkten Gegenstandes – nicht vollzogen, so unterliegt die Schenkung von Todes wegen den strengen erbrechtlichen Vorschriften.

Ein zu Lebzeiten gemachtes Schenkungsversprechen des Erblassers ist demnach nur dann rechtlich wirksam und belastbar, wenn es den Anforderungen eines Erbvertrages (notarielle Beurkundung erforderlich!) nach den §§ 2274 ff. BGB genügt.

Die vollzogene Schenkung nach § 516 BGB

Der einfachste Weg, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen, ist die klassische so genannte Handschenkung nach § 516 ff. BGB.

Wenn also der zukünftige Erblasser dem Vermögensempfänger einen Vermögensgegenstand überträgt und beide Parteien darin einig sind, dass der Empfänger dem Schenker im Gegenzug für die Übertragung nichts schuldet, dann ist diese Schenkung wirksam.

Die in § 518 Abs. 1 BGB vorgesehene notarielle Beurkundungspflicht einer Schenkung wird bei Vollzug der Schenkung in aller Regel nach § 518 Abs. 2 BGB suspendiert. Eine Schenkung ist also regelmäßig auch ohne einen Notarvertrag wirksam.

Lediglich bei der schenkweisen Übertragung besonderer Vermögensgegenstände wie zum Beispiel Immobilien oder Gesellschaftsanteilen führt an einer notariellen Beurkundung kein Weg vorbei.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Rechtliche Probleme rund um die Schenkung
Wann kann man sein Vermögen zu Lebzeiten nicht mehr frei verschenken?
Die Schenkung auf den Todesfall - Weggabe des eigenen Vermögens zu Lebzeiten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht