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Schlusserbe in Berliner Testament wird durch Schenkungen des überlebenden Partners beeinträchtigt – Was tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsames Testament und Erbvertrag verschaffen den Erben oft eine geschützte Rechtsposition
  • Schenkungen des Erblassers beeinträchtigen den bindend eingesetzten Erben
  • Nach dem Tod des Erblassers hat der Erbe verschiedene Handlungsoptionen

Viele Testamente von Ehepaaren sind nach demselben Muster gestrickt:

Die Eheleute setzen sich zunächst wechselseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des zunächst überlebenden Partners sollen die Kinder als Erben das Familienvermögen erhalten.

Eine solche auch als „Berliner Testament“ bezeichnete Erbfolgeregelung erfüllt oft die Erwartungen aller Beteiligten. Die Eheleute können sich sicher sein, dass der überlebende Partner nach dem ersten Erbfall finanziell versorgt ist.

Die Kinder wiederum haben die Gewissheit, dass sie nach dem Ableben des zweiten Elternteils das Familienvermögen erhalten.

Ehegattentestament ist oft bindend

Diese Gewissheit, am Ende als so genannte Schlusserben zum Zuge zu kommen, resultiert für die Kinder regelmäßig aus der gesetzlichen Vorschrift des § 2271 BGB.

In aller Regel bindet ein gemeinsames Ehegattentestament bzw. ein Erbvertrag die Eltern nämlich an die einmal getroffene Erbfolgeregelung.

Insbesondere nach dem Tod des ersten Elternteils kann der überlebende Partner die – ehedem gemeinsam – getroffene Erbfolgeregelung regelmäßig nicht mehr ohne weiteres abändern.

In vielen Fällen eines Berliner Testaments ist die Schlusserbeneinsetzung der Kinder mithin bindend.

Trotz dieser Bindungswirkung, die oft von einem gemeinsamen Ehegattentestament ausgeht, droht den Kindern nach dem ersten Erbfall aber zuweilen Ungemach.

Geschenke an neuen Lebensgefährten oder einzelne Kinder

So kommt es durchaus vor, dass sich nach dem ersten Erbfall der überlebende Ehepartner einem neuen Lebensgefährten zuwendet und diesen auch finanziell angemessen ausstatten will.

Ebenfalls ist die Konstellation häufig, dass sich das Verhältnis des überlebenden Ehepartners zu einem der als Schlusserben eingesetzten Kinder spürbar verschlechtert während das Verhältnis zu einem weiteren Kind blendend ist.

In solchen Situationen kommt der überlebende Ehepartner oft auf die Idee, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten weiter zu reichen.

Das in Ungnade gefallene Kind muss dann oft erfahren, dass vom überlebenden Ehepartner Vermögenswerte in namhafter Höhe schenkweise auf einen neuen Lebensgefährten oder eines der anderen Kinder übertragen worden ist.

Bei dem weniger beliebten Kind schrillen in diesem Fall natürlich sämtliche Alarmglocken.

Es steht nämlich zu befürchten, dass die Rechtsstellung als bindend eingesetzter Schlusserbe am Ende der Tage nichts mehr Wert ist, da der überlebende Ehepartner bereits zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen weggegeben hat.

Schenkung selber ist regelmäßig nicht anfechtbar

Rechtlich kann der betroffene Schlusserbe gegen Schenkungen des überlebenden Ehepartners zu dessen Lebzeiten nahezu nichts unternehmen.

Ist der überlebende Ehepartner nämlich alleiniger Eigentümer des Familienvermögens (und nicht nur Vorerbe) geworden, so steht es dem überlebenden Ehepartner frei, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, es mithin auch zu verschenken.

Die Rechtsposition des betroffenen Schlusserben ändert sich aber dramatisch mit dem Eintritt des zweiten Erbfalls.

Verstirbt der Ehepartner, der Dritten zu Lebzeiten großzügige Geschenke gemacht hat, dann kann der in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament eingesetzte Schlusserbe die für ihn ungünstigen Schenkungen gegebenenfalls rückgängig machen.

Gesetzliche Ansprüche für den übergangenen Erben

Der erste Ansatzpunkt für den Betroffenen ist die analoge Anwendung des § 2287 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Diese unmittelbar auf den Erbvertrag und auf ein gemeinsames Testament analog anwendbare Vorschrift lautet wie folgt:

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Der betroffene Schlusserbe kann nach dieser Vorschrift unter bestimmten Umständen von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.

Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung?

Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2287 BGB ist, dass der Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat und auch kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

Kommt der Betroffene über § 2287 BGB nicht weiter, ist immer auch an einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 und 2329 BGB zu denken.

Danach steht einem abstrakt pflichtteilsberechtigten Erben gegebenenfalls ein Zahlungsanspruch gegen Miterben bzw. ein Herausgabeanspruch gegen sonstige Empfänger von Geschenken des Erblassers zu.

Die §§ 2325 und 2329 BGB sollen im Ergebnis verhindern, dass der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen entwertet und damit das Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen und sonstigen Pflichtteilsberechtigten ausgehöhlt wird.

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