Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Schenkung zu Lebzeiten – Wann benötigt der Schenker eine Genehmigung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich darf jeder zu Lebzeiten Vermögen verschenken
  • Sobald Minderjährige an der Schenkung beteiligt sind, wird es rechtlich komplizierter
  • Eheleute sind in der Verfügung über ihr ganzes Vermögen beschränkt

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Diese etwas holprige Formulierung umschreibt in § 516 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das, was das Gesetz unter einer Schenkung versteht. Vermögen wandert unentgeltlich von einer Hand in die andere und soll nach dem Willen der Parteien auch dauerhaft beim Beschenkten verbleiben.

In aller Regel ist jede voll geschäftsfähige Person uneingeschränkt in der Lage, eine Schenkung vorzunehmen.

Jeder Geschäftsfähige darf Vermögen verschenken

Solange man nicht in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, fragt das Gesetz insbesondere nicht danach, ob eine Schenkung sinnvoll, gerecht oder moralisch fragwürdig ist.

Jeder darf mit seinem Vermögen machen, was er will.

Sobald man sich dazu entschlossen hat, einer anderen Person durch ein Geschenk eine Freude zu machen und diesen Plan auch durch Übergabe und Übereignung des Schenkungsgegenstandes in die Tat umgesetzt hat, dann akzeptiert die Rechtsordnung diesen Vorgang und die mit der Schenkung verbundene Vermögensverschiebung.

Eine Erlaubnis oder Genehmigung, sein Vermögen durch eine Schenkung zu schmälern, muss grundsätzlich niemand einholen.

Wann ist eine Schenkung genehmigungspflichtig?

In Ausnahmefällen mischt sich die Rechtsordnung aber doch in einen Schenkungsvorgang ein.

In seltenen Fällen geschieht dies insbesondere zum Schutz von minderjährigen Kindern vor ihren Eltern.

Nachdem Eltern im Rahmen ihrer Personenfürsorge für ihre minderjährigen Kinder auch deren finanzielle Angelegenheiten regeln und für ihre Kinder auch wirksam Verträge abschließen, hält es der Gesetzgeber für angezeigt, Eltern bei ganz bestimmten Rechtsgeschäften, die sie für ihre Kinder vornehmen, auf die Finger zu schauen.

Weiter können auch familienrechtliche Vorschriften dazu führen, dass auch eine voll geschäftsfähige Person nicht ohne weiteres durch Schenkung über ihr Vermögen verfügen kann.

Und schließlich sieht das Grundstücksverkehrsgesetz für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke Einschränkungen für denjenigen vor, der solche Immobilien schenkweise veräußern will.

Eltern wollen ihrem Kind etwas schenken

Beabsichtigen Eltern, ihrem minderjährigen Kind etwas zu schenken, dann interessiert sich unter Umständen auch das Familiengericht für diesen Vorgang.

Eltern können ihrem minderjährigen Kind nämlich rechtlich wirksam nur dann etwas schenken, wenn das Geschenk für das Kind ausschließlich „rechtlich vorteilhaft“ ist.

Sind mit einem Geschenk für das minderjährige Kind demnach auch Nachteile im Rechtssinne verbunden, dann schaltet sich das Familiengericht ein.

Typische Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke der Eltern an ihr minderjähriges Kind sind hier selbstverständlich absolut unverdächtig. Dies ändert sich aber in dem Moment, in dem die Eltern ihren Kindern komplexere und eben auch mit Verpflichtungen verbundene Geschenke machen wollen.

So sind zum Beispiel Immobilienschenkungen von Eltern an ihre Kinder für das Kind wirtschaftlich durchaus erfreulich, rechtlich gesehen aber regelmäßig mit Nachteilen verbunden, da das Kind mit der geschenkten Immobilie auch Verpflichtungen übernimmt.

Für diese und ähnliche Fälle hat das Familiengericht für das Kind einen so genannten Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen. Dieser hat dann im Rahmen der Schenkung stellvertretend die elterliche Sorge für den Minderjährigen wahrzunehmen.

Eltern bedürfen für Schenkung der Genehmigung durch das Familiengericht

Losgelöst von einer im Einzelfall erforderlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB bedürfen die Eltern nach § 1643 BGB für manche Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts.

Soweit die Eltern zum Beispiel ein Grundstück des Minderjährigen oder eine dem Minderjährigen zustehende Erbschaft oder den Pflichtteil schenkweise auf sich oder einen Dritten übertragen wollen, benötigen sie hierfür die Genehmigung des Familiengerichts, §§ 1643, 1821, 1822 BGB.

Ehepartner sind in ihrer Verfügungsmacht beschränkt

Auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind gegebenenfalls nicht gänzlich frei, wenn es um die Frage geht, ob sie Vermögen verschenken dürfen.

Nach § 1365 BGB bzw. § 6 LPartG (Lebenspartnergesetz) kann sich ein Ehepartner bzw. ein eingetragener Lebenspartner nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Der Gedanke eines Ehegatten oder Lebenspartners sein Vermögen komplett oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf einen beliebigen Dritten durch eine Schenkung zu übertragen, funktioniert wirksam also nur dann, wenn der Partner mit dieser Entscheidung einverstanden ist.

Schenkung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks

Schließlich bedarf auch die Schenkung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nach § 2 GrdstVG (Grundstücksverkehrsgesetz) der behördlichen Genehmigung.

Im Interesse des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kann hier der Eigentümer des Grund und Bodens nicht frei über seine Immobilie verfügen und sie durch Schenkung auf einen Dritten übertragen.

Hierfür ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich.

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