Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was man bei einer Schenkung alles berücksichtigen sollte

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist die Schenkung erst einmal vollzogen, hat der Schenker keine Rechte mehr
  • Soll sich der Schenker für den Notfall ein Rückforderungsrecht vorbehalten?
  • Soll die Schenkung im Erbfall Auswirkungen haben?

Jeder hat bereits einmal ein Geschenk erhalten und auch selber einem Dritten eine Schenkung gemacht.

Solange das Geschenk in Form eines Blumenstraußes oder einer Flasche Wein überbracht wird, müssen sich weder der Schenker noch der Beschenkte in rechtlicher Hinsicht große Gedanken machen.

Je werthaltiger die Schenkung, desto mehr gilt es rechtlich zu bedenken

Sobald jedoch größere Vermögenswerte von einer Person auf die andere übertragen werden sollen, lohnt es sich für beide Seiten eines Schenkungsvertrages, die rechtlichen Begleitumstände näher zu beleuchten.

Man kann sich bei der Vornahme einer Schenkung zwar darauf beschränken, einen Vermögenswert unentgeltlich einer anderen Person zukommen zu lassen.

Hierzu ist nach dem Gesetz lediglich erforderlich, dass „jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert“ und beide Seiten davon ausgehen, dass die Transaktion unentgeltlich sein soll.

Beschränkt sich der Schenker im Rahmen der Schenkung aber auf die bloße Übertragung eines Vermögensanteils, dann verpasst er die Chance, zahlreiche weitere im Zusammenhang mit der Schenkung auftauchende regelungsbedürftige Fragen zu klären.

Schenkung unter einer Auflage

Die erste Frage, die sich der Schenker stellen sollte, ist die nach einer gegebenenfalls als Ausgleich für die Schenkung gewünschten Gegenleistung. Nach § 525 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist es nämlich ausdrücklich möglich, eine Schenkung unter einer Auflage zu machen.

Vor Vollzug der Schenkung hat der Schenker demnach die Möglichkeit, den an der Schenkung naturgemäß überaus interessierten Vertragspartner zu einem Tun, Dulden oder auch zu einem Unterlassen zu bewegen.

So kann und sollte zum Beispiel der Schenker einer eigengenutzten Wohnimmobilie immer überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, die Schenkung unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts vorzunehmen.

Nach Vollzug einer Schenkung hat der Schenker keine Rechte mehr

Ist eine unbedingte Schenkung nämlich erst einmal vollzogen, dann scheidet der Schenkungsgegenstand aus dem Vermögen des Schenkers aus. Der Beschenkte hat zukünftig alle, der Schenker keine Rechte mehr an dem geschenkten Gegenstand.

Die Eltern, die ihren Kindern beispielsweise aus Gründen der Steueroptimierung bereits zu Lebzeiten den Familienwohnsitz unentgeltlich übertragen, sind ohne einen ausdrücklich gemachten Vorbehalt auf das Wohlwollen der Kinder angewiesen, wollen sie weiter den Familienwohnsitz als Wohnstätte nutzen.

Haben sich die Eltern hingegen im Rahmen der Schenkung ein entsprechendes Wohnrecht vorbehalten, so steht den Eltern ein einklagbares Recht auf Nutzung der Immobilie zu.

Leistung an weichende Erben?

Eine Schenkung führt immer zur Verbesserung der finanziellen Situation des Schenkungsempfängers.

Gerade in Fällen, in denen Eltern einem von mehreren Kindern eine Schenkung machen, kann es der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, über Ausgleichsleistungen an die von der Schenkung nicht begünstigten Kinder nachzudenken.

Eine Ausgleichsleistung kann dabei durch den Schenker selber aus seinem eigenen Vermögen erfolgen. Selbstverständlich ist es aber im Rahmen der Schenkung auch möglich, dem Beschenkten aufzugeben, für einen Ausgleich unter den Geschwistern zu sorgen.

Hat der Schenker dem Beschenkten eine Ausgleichszahlung als Auflage gemacht, so kann der Schenker die Vollziehung der Auflage fordern, sobald die Schenkung vollzogen ist, § 525 BGB.

Soll sich der Schenker ein Rückforderungsrecht vorbehalten?

Der Schenker sollte jedenfalls immer auch einen Gedanken daran verschwenden, ob er sich im Schenkungsvertrag das Recht zur Rückforderung des geschenkten Gegenstandes vorbehalten sollte.

Dies kann zum Beispiel bereits dann Sinn machen, wenn sich der Schenker nicht absolut sicher ist, ob er den Schenkungsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt alleine aus wirtschaftlichen Gründen wieder selber benötigt.

Aber auch eine deutliche Abkühlung im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem kann für den Schenker eine Motivation sein, eine ehedem sehr freigiebig gemachte Zuwendung wieder rückgängig machen zu wollen.

Das Gesetz gibt dem Schenker hier in § 530 BGB nur im Falle eines groben Undanks durch den Beschenkten entsprechende Rückforderungsrechte.

Jedes Rückforderungsrecht unterhalb der Schwelle zum groben Undank muss hingegen vertraglich vereinbart werden, um notfalls auch durchgesetzt werden zu können.

Erb- und pflichtteilsrechtliche Anordnungen

Schließlich sollte der Schenker im Zusammenhang mit der Vornahme der Schenkung überprüfen, ob sich die Schenkung auf die spätere Erbfolge auswirken soll.

So kann der Schenker im Rahmen der Schenkung an eines von mehreren Kindern zum Beispiel anordnen, dass sich das beschenkte Kind im Verhältnis zu seinen Geschwistern die bereits zu Lebzeiten des Schenkers erhaltene Zuwendung auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, § 2050 BGB.

Dasjenige Kind, das also zu Lebzeiten mehr erhalten hat, als seine Geschwister, bekommt dann im Erbfall weniger.

Das gleiche gilt für eine Anrechnung einer lebzeitigen Schenkung auf den Pflichtteil.

Hat dasjenige Familienmitglied, das von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten, dann können diese Zuwendungen auf den Pflichtteil dann angerechnet werden, wenn der Schenker dies bei Vornahme der Schenkung bestimmt hat, § 2315 BGB.

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