Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Probleme bei der Rückforderung eines Darlehens, das in der Familie, unter Freunden oder an Lebensgefährten gewährt wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Darlehen können natürlich auch unter Verwandten und Freunden gewährt werden
  • Oft verzichten die Parteien auf eine schriftliche Fixierung der Darlehensbedingungen
  • Wer muss im Streitfall was beweisen?

Gar nicht so selten wird im Zusammenhang mit Erbfällen über Darlehen gestritten.

Häufig sind dies Darlehen, die innerhalb einer Familie oder im Freundeskreis gewährt wurden.

Wenn die eigenen Eltern knapp bei Kasse sind, dann springen oft die eigenen Kinder ein.

Geht es einem Freund finanziell nicht gut, dann sind viele bereit mit einem Darlehen auszuhelfen.

Bei der Rückzahlung des Darlehens entsteht oft Streit

Streit entsteht dann zumeist, wenn es um die Rückzahlung des Darlehens geht.

Ein solcher Streit wird dann nicht selten von der Erbengeneration der urprünglichen Vertragspartner ausgetragen.

Wenn ein Rückzahlungsanspruch in Zusammenhang mit einem Darlehen klageweise geltend gemacht und vor die Gerichte getragen wird, dann geht es oft um die Frage, welche Partei was zu beweisen hat und was man beweisen kann.

Die Bedingungen des Darlehens werden nur selten schriftlich fixiert

Erstaunlicherweise wird in der Praxis die Mehrheit von Darlehen unter Verwandten oder Freunden gewährt, ohne dass die Parteien sich die Mühe machen, Einzelheiten des Deals in Schriftform festzuhalten.

Am Ende gibt es dann ziemlich widersprüchliche Angaben zu der Frage, ob das Geld überhaupt im Rahmen eines – rückzahlbaren – Darlehens gewährt wurde oder ob das Geld dem Empfänger nicht einfach geschenkt wurde.

Auch Angaben zur Frage der Laufzeit des Darlehens oder zur vereinbarten Zinshöhe fehlen in der Regel völlig oder widersprechen sich diametral.

Gerichte erledigen solche Streitfälle in aller Regel nach den geltenden Regeln zur Beweislastverteilung ein.

Gerichte entscheiden nach Beweislastgrundsätzen

Danach muss derjenige, der das Geld als Darlehen gegeben hat, vor Gericht beweisen, dass sich die beiden Parteien darüber geeinigt haben, dass das Geld als Darlehen gegeben und dem Empfänger des Geldes auch tatsächlich übergeben wurde.

Auch für den Umstand, dass die Parteien einen bestimmten Zinssatz für das Darlehen vereinbart hatten, ist vor Gericht grundsätzlich der Darlehensgeber beweispflichtig (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 31.01.2024 – 13 U 1171/23).

Ist dem Darlehensgeber der Beweis der vorstehenden Umstände gelungen, dann ist es Sache des Darlehensnehmers zu beweisen, warum er nicht zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet sein soll.

Wurde das Darlehen zurückgezahlt oder erlassen?

So kann der Darlehensnehmer zum Beispiel vor Gericht vortragen, dass er das Geld schon längst zurückbezahlt hat oder das der Darlehensgeber in der Zwischenzeit auf die Rückzahlung des Geldes verzichtet hat. Sofern der Darlehensnehmer diese Tatsachen beweisen kann, ist er in Sachen Rückzahlung aus dem Schneider.

Im Rahmen seiner Verteidigung muss der Empfänger des Geldes auf steuerrechtliche Fallstricke achten.

Trägt der Empfänger des Geldes nämlich vor Gericht vor, dass ihm das Geld tatsächlich geschenkt worden ist, dann muss er sich auf die Frage gefasst machen, ob und wann er diese Schenkung denn gegenüber dem Finanzamt angezeigt hat.

Wurden Steuern hinterzogen?

Die Nichtanzeige einer Schenkung beim Finanzamt führt gegebenenfalls zu Ermittlungen der Steuerbehörde wegen des Tatbestands der leichtfertigen Steuerverkürzung oder sogar der Steuerhinterziehung.

Das gleiche gilt im Übrigen auch, wenn der Empfänger des Geldes vorträgt, dass ihm das Darlehen jedenfalls zinslos gewährt worden ist.

Ersparte Zinsen bei einem Darlehen wertet die Finanzverwaltung nämlich ebenfalls als Schenkung.

Für das Delta zwischen dem vereinbarten Zinssatz (gegebenenfalls 0%) und dem in § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz normierten Zinssatz in Höhe von derzeit 5,5% (Stand 05/2025) ist der Empfänger des Geldes schenkungsteuerpflichtig.

Auch bei einem zinslosen Darlehen droht dem Empfänger des Geldes mithin unter Umständen Ärger mit dem Finanzamt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

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