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Rechte und Pflichten beim Nießbrauch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbrauchberechtigtem sollte in einem Vertrag geklärt werden
  • Der Nießbrauchberechtigte hat Rechten, aber auch Pflichten
  • Was sagt das Gesetz zu den Pflichten des Nießbrauchberechtigten?

Der Nießbrauch ist sowohl bei der vorweggenommenen Erbfolge als auch bei der Gestaltung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ein beliebtes Gestaltungsmittel.

Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Durch die Einräumung eines Nießbrauchrechtes kann ein bestimmter Vermögensgegenstand in Bezug auf die Stellung als verfügungsbefugter Eigentümer einerseits und die Stellung als berechtigter Nutzungszieher andererseits aufgespalten werden.

Der Nießbrauchberechtigte hat ein umfassendes Nutzungsrecht

Es gibt also beim Nießbrauch einen Eigentümer einerseits aber andererseits eine Person, die den Nießbrauchsgegenstand nutzen darf und die Erträge aus dem Gegenstand für sich behalten darf.

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Beispiel:
Die Eltern übertragen ihrem Sohn durch notariellen Vertrag bereits zu Lebzeiten den Familienwohnsitz.
Gleichzeitig behalten sich die Eltern an einer genau bezeichneten Wohnung des Anwesens ein Nießbrauchsrecht vor.
Mit Vollzug des Vertrages geht das Eigentum am Familienwohnsitz auf den Sohn über.
Gleichzeitig haben die Eltern durch das zu ihren Gunsten vereinbarte Nießbrauchsrecht die Möglichkeit, die in dem Vertrag bezeichnete Wohnung für Wohnzwecke zu nutzen oder auch zu vermieten und den Mietzins für sich zu behalten.

Die Vereinbarung eines Nießbrauchs bei lebzeitiger Vermögensübertragung kann auch durch steuerrechtliche Überlegungen motiviert sein.

Verschenkt der Eigentümer den Vermögensgegenstand beispielsweise an seinen Abkömmling und behält sich der Eigentümer einen Nießbrauch vor, dann kann die Wertminderung, die der Vermögensgegenstand durch den Nießbrauch erfährt, bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen werden.

Die Rechte des Nießbrauchsberechtigten

Der (neue) Eigentümer des Vermögensgegenstandes und der Nießbrauchsberechtigte sind aus tatsächlichen Gründen sehr eng miteinander verbunden.

In dem oben beschriebenen Beispielsfall müssen sich die übergebenden Eltern daran gewöhnen, dass sie nach Vollzug der Übertragung nicht mehr Eigentümer des Familienwohnsitzes sind, sondern diesen nur noch im vereinbarten Umfang nutzen dürfen.

Der Eigentümer wiederum darf mit dem Vermögensgegenstand nicht machen was er will, sondern hat in jedem Fall das vorrangige Nutzungsrecht des Nießbrauchberechtigten zu akzeptieren.

Ein Vertrag sollte das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbrauchberechtigtem klären

In welchem Umfang der Nießbraucher berechtigt ist, den Nießbrauchsgegenstand für sich zu nutzen, ergibt sich häufig (und hoffentlich ausreichend klar) aus dem notariellen Vertrag.

Fehlen genauere Angaben im Notarvertrag, dann darf der Nießbrauchberechtigte davon ausgehen, dass er grundsätzlich berechtigt ist, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen.

Eingeschränkt wird der Nießbrauchberechtigte lediglich durch die gesetzlichen Vorschriften in den §§ 1036 Abs.2 und 1037 BGB.

Danach hat er die „wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren“ und er darf die Sache nicht „umgestalten oder wesentlich verändern.“

Die Pflichten des Nießbrauchsberechtigten

Spannungspotential ist in der Praxis immer wieder in Bezug auf die Pflichten des Nießbrauchberechtigten gegeben.

Enthält der notarielle Vertrag nämlich keine genauen Angaben beispielsweise zu Fragen der Instandhaltung und Instandsetzung des Nießbrauchgegenstandes, zur Frage, wer Versicherungen abschließen und bezahlen muss oder auch zur Frage, wer öffentliche Lasten des betroffenen Vermögensgegenstandes zu tragen hat, dann ist in vielen Fällen Ärger vorprogrammiert.

In all den vorgenannten Punkten können (und sollten) die Vertragsparteien bei Bestellung des Nießbrauchsrechtes Vereinbarungen treffen.

Unterlassen es die Parteien (und der beurkundende Notar) hier Regelungen in den Vertrag aufzunehmen, so gilt das Gesetz. Und das Gesetz sieht für den Nießbrauchsberechtigten im Einzelfall durchaus auch Zahlungspflichten vor.

Die gesetzlichen Regeln zu den Pflichten des Nießbrauchberechtigten

So gilt nach § 1041 BGB zum Beispiel folgendes:

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Weiter gilt nach § 1045 BGB:

Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

Schließlich schreibt § 1047 BGB vor:

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Gerade bei der Frage, welche Ausbesserungen und Erneuerungen im Sinne von § 1041 BGB der Nießbrauchsberechtigte mit zu tragen (und bezahlen) hat, gibt es immer wieder Streit.

Dabei hilft es dem Nießbrauchsberechtigten häufig nicht weiter, auf sein Recht nach § 1050 BGB zu verweisen, für Veränderungen und Verschlechterungen der Sache dann nicht einstehen zu müssen, wenn diese durch eine ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden.

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