Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Beendigung eines Nießbrauchrechts – Wann endet der Nießbrauch?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nießbrauch endet mit dem Ableben des Nießbrauchberechtigten
  • Nießbrauch kann nicht vererbt werden
  • Der Besteller des Nießbrauchs kann abweichende Regeln festlegen

Hinter dem etwas antiquierten Begriff des Nießbrauchs versteckt sich eine rechtliche Konstruktion, mit der ein Eigentümer von bestimmten Vermögensgegenständen einem Dritten, dem so genannten Nießbrauchsberechtigten, das Recht einräumen kann, einen bestimmten Vermögensgegenstand in Besitz zu nehmen und sämtliche Nutzungen aus dem Gegenstand zu ziehen.

Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Ein Nießbrauch kann an einzelnen Sachen, §§ 1030 ff. BGB, an Rechten, §§ 1068 ff. BGB, oder auch an Vermögen, §§ 1085 ff. BGB, bestellt werden.

Mit einem Nießbrauchrecht kann man ein Person finanziell absichern

Im Rahmen der Regelung der eigenen Erbfolge macht die Bestellung eines Nießbrauchs dann Sinn, wenn man sein Vermögen zwar im Ergebnis auf den oder die Erben übertragen, eine dritte Person nach Eintritt des Erbfalls aber finanziell absichern will und dieser Person zu diesem Zweck ein Nutzungsrecht an einzelnen Vermögenswerten – den Nießbrauch – zuwendet.

Typisches Beispiel für die Zuwendung eines Nießbrauchs ist die Situation eines Ehepartners, der einerseits sein Vermögen an seine Kinder vererben, andererseits aber den überlebenden Partner wirtschaftlich absichern will.

Möglich wäre in einem solchen Fall die Errichtung eines Testaments, das die Kinder als Erben vorsieht und zugunsten des Ehepartners durch Vermächtnis ein Nießbrauchrecht begründet.

Nießbrauch belastet die Erben

Ein Nachlass, der ganz oder in Teilen mit einem Nießbrauchrecht belastet ist, ist für die Erben eine eher unerfreuliche Angelegenheit. Der Erbe wird zwar rechtlich gesehen mit Eintritt des Erbfalls Eigentümer des mit dem Nießbrauch belasteten Vermögensgegenstandes.

Wirtschaftlich hat der Erbe aber von seiner Eigentümerstellung nichts, oder nur sehr wenig.

Der Nießbrauchsberechtigte ist nämlich, so weit es sich bei dem belasteten Gegenstand um eine Sache handelt, unter Ausschluss des Eigentümers zum Besitz der Sache berechtigt, § 1036 BGB, und die Nutzungen der Sache stehen auch alleine dem Nießbrauchsberechtigen – und gerade nicht dem Eigentümer – zu.

Ehefrau steht der Nießbrauch am Familienheim zu

Bestand der Nachlass zum Beispiel im Wesentlichen aus einer Immobilie und hat der Erblasser in seinem Testament zwar seine Kinder als Erben benannt aber gleichzeitig einen Nießbrauch zugunsten seiner Ehefrau angeordnet, dann werden die Kinder nach Eintritt des Erbfalls zwar als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen.

Was mit der Immobilie aber passiert, entscheidet – auch gegen den Willen der Erben – alleine die Ehefrau als Nießbrauchsberechtigte. Sie kann die Immobilie selber zu Wohnzwecken nutzen oder aber auch vermieten und auf diesem Weg Mieteinnahmen generieren.

Während der Zeit des Nießbrauchs dürfen die Erben die Immobilie nicht nutzen und ebenso wenig stehen den Erben in dieser Zeit eventuelle Mieteinnahmen zu.

Wann endet der Nießbrauch?

Nachdem ein mit einem Nießbrauch belasteter Nachlassgegenstand für den Erben eher unerfreulich ist, steht für den Erben naturgemäß die Frage im Mittelpunkt, wann der Nießbrauch beendet wird und der Erbe als rechtlicher Eigentümer des Gegenstandes auch wirtschaftlich von seinem Erbe profitiert.

Grundsätzlich erlischt der Nießbrauch kraft Gesetz mit dem Ableben des Nießbrauchberechtigten. Ein Nießbrauchrecht kann also nicht weiter vererbt werden, sondern endet mit dem Tod des Berechtigten, § 1061 BGB.

Ist der Nießbrauch zugunsten einer juristischen Person bestellt worden, dann endet der Nießbrauch mit dem Erlöschen der juristischen Person.

Erblasser bestimmt, wann der Nießbrauch endet

Selbstverständlich steht und fällt der Nießbrauch mit den näheren Anordnungen des Erblassers zu seinem Bestand.

So steht es dem Erblasser selbstverständlich frei, die Laufzeit des Nießbrauchs zu begrenzen oder aber das Erlöschen des Nießbrauchs für einen bestimmten Fall anzuordnen.

Nicht unüblich ist hier bei einem Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehepartners beispielsweise die Anordnung, dass der Nießbrauch dann erlöschen soll, wenn der überlebende Ehepartner sich abermals verheiratet.

Weiter kann der Nießbrauchsberechtigte selber sein Recht auch freiwilliger Basis aufgeben. Hierzu reicht eine entsprechende an den Eigentümer gerichtete Erklärung.

Schließlich kann auch die Zwangsversteigerung des Nießbrauchgegenstandes unter bestimmten Umständen zum Erlöschen des Nießbrauchs führen.

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