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Nießbrauch bestellt – Der Schutz des Nießbrauchsberechtigten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nießbrauchberechtigter hat gegen Dritte umfassende Rechte
  • Rechte des Eigentümers werden durch einen Nießbrauch massiv eingeschränkt
  • Schutz der Eltern gegen die eigenen Kinder durch Bestellung eines Nießbrauchs

Im Erbrecht und auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge spielt der Nießbrauch in der Praxis eine große Rolle.

Der Nießbrauch kann im Wesentlichen dazu eingesetzt werden, das rechtliche Eigentum an einer Sache und den wirtschaftlichen Nutzen der Sache auf zwei verschiedene Personen zu verteilen.

Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge kann der Nießbrauch beispielsweise Eltern dazu dienen, das Eigentum am Familienwohnsitz oder sonstigen Immobilien bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen.

Eltern behalten sich Nießbrauch an einer Immobilie vor

Die übertragenden Eltern müssen bei einem solchen Vorgang dann keine Bedenken haben, dass die Kinder sie nach der Übertragung des Eigentums des Hauses verweisen, wenn sich die Eltern zeitgleich mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ein Nießbrauchrecht vorbehalten haben.

Dieses Nießbrauchrecht verschafft ihnen im Ernstfall ein durchsetzbares Recht nicht nur gegen jeden Dritten, sondern auch gegen die Kinder als neue Eigentümer.

Das Nießbrauchrecht kann aber nicht nur vor dem Eintritt des Erbfalls für die vorweggenommene Erbfolge nutzbar gemacht werden.

Ein Nießbrauchrecht kann auch durch ein Vermächtnis zugewendet werden

Auch im Rahmen der Gestaltung der eigenen Erbfolge ist der Vorbehalt eines Nießbrauchsrechtes sinnvoll einsetzbar, um einen Vermögensgegenstand zwar durch Erbfolge zu übertragen, das Nutzungsrecht an dem Gegenstand aber für einen bestimmten Zeitraum noch einer anderen Person als dem Erben zukommen zu lassen.

Ein typischer Anwendungsfall für die Einräumung eines Nießbrauchrechtes im Rahmen der Regelung der eigenen Erbfolge ist die Versorgung des überlebenden Ehegatten.

Man setzt in diesem Fall in seinem Testament die eigenen Kinder als Erben ein und überträgt den Kindern damit im Moment des Eintrittes des Erbfalls das Eigentum z.B. an Immobilien, die dem Erblasser gehören.

Eltern können das Familienheim weiter zu Wohnzwecken nutzen

Gleichzeitig setzt man aber zugunsten des überlebenden Ehegatten bezogen auf die Nachlassimmobilien ein so genanntes Nießbrauchvermächtnis aus und belastet damit die Erben.

Durch das dem überlebenden Ehegatten übertragene Nießbrauchrecht kann der Ehepartner dann – unter Ausschluss der Kinder – die Immobilien in der Form nutzen, wie es ihm beliebt.

Er kann die Immobilien vermieten oder verpachten und den so generierten Miet- bzw. Pachtzins für sich behalten. Oder er kann, ohne dass die Kinder als neue Eigentümer dagegen etwas einwenden können, eine der mit dem Nießbrauchrecht belasteten Immobilien zu Wohnzwecken nutzen.

Schutz des Nießbrauchsberechtigten gegenüber Dritten

Natürlich ist der Nießbrauchsberechtigte darauf angewiesen, dass er sein Recht im Streitfall auch verteidigen kann. Wird das Nießbrauchrecht von einem Dritten gestört oder dem Nießbrauchberechtigten sogar vorenthalten, muss der Berechtigte die Möglichkeit haben, sein Recht zu realisieren.

Das Problem für den Nießbrauchsberechtigten erscheint in diesen Fällen zunächst, dass er nicht Eigentümer der Sache ist, auf die sich das Nießbrauchrecht bezieht.

Das Gesetz sorgt aber dafür, dass der Nießbrauchsberechtigte nicht den Umweg über den Eigentümer gehen muss, um Störungen seines Nutzungsrechts zu beseitigen.

Nießbrauchberechtigter kann sich gegen Eingriffe in sein Recht wehren

Nach § 1065 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

„Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“

Der Nießbrauchsberechtigte kann also in analoger Anwendung auf alle gesetzlichen Normen zurückgreifen, die auch einem Eigentümer zum Schutz seines Eigentums zur Verfügung stehen.

Wird dem Nießbrauchsberechtigten der Besitz an dem mit dem Nießbrauchrecht belasteten Gegenstand streitig gemacht, dann kann er den Besitz zu seinen Gunsten nach §§ 985, 1007 BGB herausverlangen.

Störungen seines Rechtes kann der Nießbrauchberechtigte nach § 1004 BGB abwenden.

Und schließlich kann der Nießbrauchsberechtigte auch gleich eine Eigentümer von jedem, der das Nießbrauchsrecht schuldhaft verletzt, nach § 823 BGB den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen.

Schutz gegenüber dem Eigentümer

Mindestens ebenso häufig wie mit Dritten muss sich ein Nießbrauchsberechtigter mit dem Eigentümer der mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Sache auseinandersetzen.

Eigentümer verstehen zuweilen nicht, warum ihr Eigentum nicht wertvoller ist, als das umfassende Nutzungsrecht des Nießbrauchsberechtigten.

Wird der Nießbrauchsberechtigte vom Eigentümer in seinen Rechten behindert oder wird ihm der mit dem Nießbrauchsrecht belastete Gegenstand vom Eigentümer sogar zur Gänze vorenthalten, dann muss der Nießbrauchsberechtigte reagieren können.

Besitzrecht gebührt dem Nießbrauchberechtigten, nicht dem Eigentümer

Der Nießbrauchsberechtigte wird gegenüber dem Eigentümer zunächst durch die gesetzliche Vorschrift in § 1036 Abs. 1 BGB geschützt. Danach gilt:

„Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.“

Der Nießbrauchsberechtigte kann den Eigentümer also über § 1036 Abs. 1 BGB komplett vom unmittelbaren Besitz der mit dem Nießbrauchsrecht belasteten Sache ausschließen.

Weiter begründet das Nießbrauchsrecht zwischen Eigentümer und Nießbrauchsberechtigten ein Schuldverhältnis.

Verletzt der Eigentümer Pflichten, die sich aus diesem Schuldverhältnis ergeben, macht er sich gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten schadensersatzpflichtig.

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