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Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks sollte unverzüglich erklärt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grober Undank des Beschenkten rechtfertigt einen Widerruf der Schenkung
  • Hat der Schenker dem Beschenkten verziehen?
  • Wie lange liegt der grobe Undank zurück?

Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden.

Insbesondere in den Fällen, in denen es der Beschenkte massiv an Dankbarkeit fehlen lässt und sich vielmehr grob undankbar verhält, ist nach § 530 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Widerruf der Schenkung möglich.

Aufhänger für einen Schenkungswiderruf ist ein grob ungebührliches Verhalten des Beschenkten.

Auch lange zurückliegende Schenkungen können zurückgefordert werden

Es kommt hingegen nicht entscheidend darauf an, wie viele Jahre die Schenkung bereits zurück liegt.

Hat also beispielsweise ein Vater seinem Sohn vor zwanzig Jahren eine Immobilie geschenkt und macht sich der Sohn aktuell des groben Undanks schuldig, dann kann der Vater die Schenkung widerrufen und die Immobilie von seinem Sohn zurückfordern.

Spielt man als Schenker mit dem Gedanken, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen, dann sind die rechtlichen Hürden für einen solchen Widerruf nicht zu unterschätzen.

Liegt überhaupt grober Undank vor?

Zunächst einmal muss man ein Gericht davon überzeugen, dass es der Beschenkte durch seine Handlung es massiv an einer aus Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers  hat missen lassen.

Dabei muss sich der zum Widerruf entschlossene Schenker darauf einrichten, dass das Gericht eine „Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände“  vornehmen und zum Beispiel auch der Frage nachgehen wird, wie groß der Anteil des Schenkers an der Eskalation war.

Wenn man das Gericht davon überzeugt hat, dass es wirklich alleine der Beschenkte war, der sich grob daneben benommen hat, dann warten auf den widerrufswilligen Schenker weitere rechtliche Hürden.

Hat der Schenker den groben Undank verziehen?

So wird das Gericht immer Hinweisen des Beschenkten nachgehen, wonach der Schenkungswiderruf alleine deswegen unwirksam ist, weil der Schenker dem Beschenkten seine Tat verziehen hat.

In der Praxis sind die Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem oft Schwankungen unterworfen.

Einer Phase echter Entrüstung in Anbetracht des Verhaltens des Beschenkten folgt gar nicht so selten der beiderseitige Versuch, die „Angelegenheit“ im Interesse des (oft familiären) Friedens als „erledigt“ zu betrachten.

Kann der Beschenkte in einem Prozess nachweisen, dass der Schenker „die durch das Verhalten des Beschenkten hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet“, dann ist ein Widerruf der Schenkung nicht mehr durchsetzbar.

Der Widerruf sollte innerhalb eines Jahres erfolgen

Noch gravierender ist in einem Widerrufsprozess oft eine zeitliche Komponente.

Häufig sammeln sich nämlich über die Jahre diverse respektlose Handlungen des Beschenkten, bis dem Schenker dann sprichwörtlich „der Kragen platzt“.

Der Widerruf der Schenkung wird dann zuweilen mit Vorkommnissen begründet, die Jahre zurückliegen.

Tatsächlich ist der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks aber nicht mehr möglich, wenn „seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist“, § 532 S. 1 BGB.

Kannte der Schenker demnach sein Widerrufsrecht, dann können zur Begründung des Widerrufs lediglich diejenigen Vorkommnisse herangezogen werden, die sich während des letzten Jahres vor Erklärung des Schenkungswiderrufs zugetragen haben.

Alle Handlungen des Beschenkten, die länger als ein Jahr zurück liegen, können dann also nicht mehr als Begründung für den Schenkungswiderruf dienen.

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