Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann kann eine Schenkung nicht mehr wegen groben Undanks widerrufen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten kann man die Schenkung rückgängig machen
  • Wurde die schwere Verfehlung verziehen?
  • Der Widerruf einer Schenkung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen

Hat man einem Familienangehörigen oder Freund ein Geschenk gemacht, dann bereut man diesen Schritt in der Folge manchmal.

Führt beispielsweise die Übertragung eines Grundstücks oder eines größeren Geldbetrages anders als erwartet auf Seiten des Beschenkten nicht zu einer freundschaftlichen und dem Schenker zugewandten Verhaltensweise, dann ärgert sich der Schenker zuweilen, das Geschenk jemals gemacht zu haben.

Wenn sich dann der Beschenkte gegenüber dem Schenker auch noch respektlos oder sogar feindselig verhält, dann schlägt der Ärger des Schenkers allzu häufig in den dringenden Wunsch um, dem Beschenkten das Geschenk wieder wegzunehmen.

Wie definiert das Gesetz den groben Undank?

Tatsächlich eröffnet § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in krassen Fällen dem Schenker die Möglichkeit, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen und das Geschenk beim Beschenkten herauszuverlangen.

Der § 530 BGB hat folgenden Wortlaut:

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Der Tatbestand des groben Undanks wird von den Gerichten im Streitfall immer dann angenommen, wenn der Beschenkte „durch eine gegen den Schenker gerichtete schwere Verfehlung eine undankbare Gesinnung offenbart.“

Es liegt in der Natur der Sache, dass in jedem Einzelfall lange darüber diskutiert werden kann, ob diese – vom Schenker zu beweisenden – Umstände für einen groben Undank tatsächlich vorliegen.

Wann ist der Widerruf der Schenkung ausgeschlossen?

Aber selbst wenn der Vorwurf des groben Undanks gerechtfertigt ist, ist ein Widerruf der Schenkung in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Gemäß § 532 S. 1 BGB ist der Widerruf nicht mehr möglich, wenn der Schenker dem Beschenkten seine Verfehlung verziehen hat.
    Der Schenker muss für eine Verzeihung ein Verhalten an den Tag legen, aus dem man sicher schließen kann, dass er das Verhalten des Beschenkten nicht mehr als Kränkung empfindet.
  • Ein Widerruf ist weiter dann ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Schenker von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts zum Widerruf Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
    Wusste der Schenker also, dass er seine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen kann und bleibt er trotz dieses Wissens länger als ein Jahr inaktiv, dann erlischt sein Widerrufsrecht.
  • Nach dem Tod des Beschenkten ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Der Schenker kann sich also mit seinem Anspruch aus § 530 BGB nicht an den Erben des Beschenkten wenden.
  • Nach § 534 BGB unterliegen so genannte Pflicht- und Anstandsschenkungen überhaupt nicht dem Recht zum Widerruf.
  • Ein ausdrücklicher Verzicht auf das Recht zum Schenkungswiderruf kann einer Rückforderung der Schenkung ebenfalls entgegenstehen. Auf sein Widerrufsrecht kann der Schenker allerdings erst dann rechtswirksam verzichten, wenn ihm die Umstände, die den groben Undank begründen, bekannt geworden sind, § 533 BGB.

Wann verjährt der Anspruch auf Rückgabe der Schenkung?

Am Ende kann einem Schenkungswiderruf gegebenenfalls auch die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden.

Der Anspruch aus § 531 Abs. 2 BGB verjährt nach §§ 195, 199 BGB frühestens nach drei Jahren, soweit es um ein Grundstück geht jedoch nach zehn Jahren, § 196 BGB.

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