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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenker kann vom Beschenkten Dankbarkeit und Rücksichtnahme erwarten
  • Grober Undank rechtfertigt einen Widerruf der Schenkung
  • Widerruf der Schenkung oft nur zu Lebzeiten des Schenkers möglich

Die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) waren schlau.

Sie sahen nämlich voraus, dass es Lebenssituationen gibt, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass eine bereits ausgeführte Schenkung wieder rückgängig gemacht wird.

Eine Schenkung setzt schließlich voraus, dass der Beschenkte an den Schenker für das Geschenk keinerlei Gegenleistung erbringen muss.

Im Gegenzug schuldet die beschenkte Person dem Schenker aber nach allgemeinen Verständnis ein Mindestmaß an Dankbarkeit und Wohlverhalten.

Mangelnde Dankbarkeit kann Widerruf der Schenkung zur Folge haben

Verhält sich die beschenkte Person aber im Nachgang zu der bereits vollzogenen Schenkung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers alles andere als dankbar, dann läuft der Beschenkte Gefahr, sein Geschenk wieder an den Schenker zurückgeben zu müssen.

Seine Grundlage hat so ein Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten in § 530 Abs. 1 BGB. Danach gilt folgendes:

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Dreh- und Angelpunkt eines Schenkungswiderrufs sind demnach die Begriffe der „schweren Verfehlung“ und  des „groben Undanks“ in § 530 Abs. 1 BGB.

Gerichte definieren unbestimmte Rechtsbegriffe

Gerichte versuchen sich im Streitfall diesen eher unbestimmten Begriffen durch eine etwas ausführlichere Umschreibung zu nähern.

So setzt eine Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die Verfehlung des Beschenkten von einer „gewissen Schwere“ ist und die Verfehlung muss weiter auch „in subjektiver Hinsicht der Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“ (BGH, Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12).

Nicht jedes vom Schenker missbilligte Verhalten des Beschenkten rechtfertigt mithin einen Widerruf einer Schenkung.

Der schweren Verfehlung im Sinne dieser Rechtsprechung muss weiter auch noch grober Undank auf Seiten des Beschenkten hinzutreten.

Ein Schenker darf dabei grundsätzlich gerade auch in Anbetracht des gemachten Geschenks erwarten, dass der Beschenkte auf den Schenker persönlich und auch auf die Interessen des Schenkers Rücksicht nimmt.

Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ist entscheidend

Je nach Gegenstand, Motiv und Bedeutung der Schenkung und auch abhängig von der persönlichen Beziehung des Schenkers zum Beschenkten kann dann ein Verhalten des Beschenkten im Einzelfall den Tatbestand des groben Undanks erfüllen.

Dabei kann eine von groben Undank getragene schwere Verfehlung des Beschenkten sowohl in einer aktiven Handlung als auch in einem bloßen Unterlassen zu sehen sein.

Und nicht nur eine gegen den Schenker persönlich gerichtete schwere Verfehlung erfüllt den Tatbestand des § 530 BGB. Selbst wenn sich der Beschenkte nur gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers wendet, riskiert er einen Schenkungswiderruf.

Hat der Schenker den groben Undank verziehen?

Dabei kommt es in Bezug auf den Begriff des „nahen Angehörigen“ in § 530 BGB nicht auf den Grad der Verwandtschaft an.

Maßgeblich für die Frage, wer ein „naher Angehöriger“ des Schenkers ist, ist vielmehr das persönliche Verhältnis des Schenkers zu der Person. So kann auch ein Pflegekind oder ein Lebensgefährte ein „naher Angehöriger“ im Sinne des Gesetzes sein.

Ein Widerruf der Schenkung kommt nicht mehr in Frage, wenn der Schenker dem Beschenkten seine schwere Verfehlung verziehen hat oder wenn der Schenker in Kenntnis seines Widerrufsrechtes eine Frist von einem Jahr verstreichen lässt, § 532 BGB.

Wer darf eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen?

Das Recht zum Widerruf einer Schenkung steht dabei grundsätzlich nur dem Schenker selber zu.

Das Widerrufsrecht ist allerdings vererblich, sodass auch die Erben des Schenkers an einen Widerruf der Schenkung denken können.

Erben des Schenkers können aber nur unter sehr engen und in § 530 Abs. 2 BGB normierten Voraussetzungen einen Widerruf der Schenkung erklären.

Nach § 530 Abs. 2 BGB gilt nämlich folgendes:

Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, dann hat sich das Widerrufsrecht mit dem Tod des Schenkers grundsätzlich erledigt.

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