Übertragung Immobilie an ein Kind – Mögliche Ausgleichzahlung an weitere Kinder
- Ein Kind erhält eine Immobilie
- Weitere Kinder sollen eine Ausgleichzahlung erhalten
- Ausgleichzahlung kann von dem Erwerber der Immobilie geleistet werden
Haben Eltern mehrere Kinder, dann entspricht es oft dem Wunsch der Eltern, die Kinder gleich zu behandeln.
Dieser Wunsch kann aber in der Praxis manchmal nicht umgesetzt werden, da den Eltern für die Umsetzung der Gleichbehandlung die notwendigen Mittel fehlen.
Dieser Fall tritt vor allem dann ein, wenn sich die Eltern noch zu Lebzeiten dazu entschließen, einem von mehreren vorhandenen Kindern ein Grundstück oder eine Immobilie zu übertragen.
Nach zehn Jahren ist eine Schenkung für den Pflichtteil nicht mehr relevant
Das Kind, das die Immobilie erhält wird dann häufig in finanzieller Hinsicht gegenüber den anderen Kindern bevorzugt.
Soweit die Immobilie das Vermögen der Eltern verlässt, verringert sich natürlich auch der Nachlasswert im Fall des Ablebens der Eltern.
Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB mindern den Verlust für die nicht bedachten Kinder auch nur bedingt, da ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Laufe der Jahre immer weniger Wert wird und nach zehn Jahren sogar ganz entfällt.
Mit Herauszahlungsverpflichtung für Gleichbehandlung sorgen
Eltern, die den anderen Kindern nicht sofort einen finanziellen Ausgleich für die Übertragung der Immobilie an das eine Kind bieten können, haben durch die Vereinbarung einer so genannten Herauszahlungsverpflichtung für den Erwerber der Immobilie die Möglichkeit zu einer gerechten und auch flexiblen Lösung.
Bei einer Herauszahlungsverpflichtung kann in dem notariellen Übertragungsvertrag, den die Eltern mit dem zunächst begünstigten Kind abschließen, vereinbart werden, dass weitere Kinder von dem Erwerber der Immobilie eine finanzielle Kompensation erhalten.
Sowohl hinsichtlich der Höhe dieser Kompensationszahlung als auch in Bezug auf die Fälligkeit der Zahlung sind die Parteien des Übertragungsvertrages dabei an keine Vorgaben gebunden.
Interessen der Eltern, des Erwerbers und der anderen Kinder müssen berücksichtigt werden
Man wird hier immer eine Lösung finden müssen, die sowohl den Erwerber nicht überfordert, aber auch die Interessen der zunächst leer ausgegangenen Kinder wie auch der Eltern gerecht wird.
Ein Herauszahlungsversprechen kann auch dergestalt vereinbart werden, dass es erst nach dem Tod der Eltern zur Zahlung fällig wird.
Auch können sich die Eltern im Rahmen eines solchen Vertragskonstrukts vorbehalten, Änderungen hinsichtlich der begünstigten Person vorzunehmen. Auf diesem Weg haben die Eltern die Möglichkeit, auf zukünftige Änderungen adäquat zu reagieren.
Der Erwerber des Grundstücks wiederum hat bei einer solchen Regelung den Vorteil, dass er die Immobilie bereits zu Lebzeiten seiner Eltern frei von Rechten Dritter erwerben und nutzen kann.
Freilich muss er dafür in Kauf nehmen, dass er zu einem im Vertrag zu definierenden Zeitpunkt eine Geldzahlung an seine Geschwister vorzunehmen hat.
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