Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Geschenke durch den Erblasser – Anrechnung auf den Pflichtteil – Welche Möglichkeiten hat der Erblasser zu Lebzeiten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen
  • Zuwendungen müssen gegebenenfalls auf den Pflichtteil angerechnet und/oder ausgeglichen werden
  • Erblasser kann eine Anrechnungsbestimmung nachträglich wieder rückgängig machen

Zuweilen planen Erblasser Ihre Erbfolge mit einem Vorlauf von Jahren oder sogar Jahrzehnten.

So beziehen solche längerfristig planenden Erblasser insbesondere auch Mittel der vorweggenommenen Erbfolge in ihre Überlegungen mit ein. Sie übertragen bereits weit vor dem Eintritt des Erbfalls Vermögen auf dritte Personen, oft nahe Familienmitglieder.

So wollen Eltern ihre Kinder oft schon zu Lebzeiten unterstützen und den Kindern so einen besseren Start in die Selbstständigkeit ermöglichen.

Vor allem fachkundig beratene Eltern machen sich dabei im Zusammenhang mit lebzeitigen Vermögensübertragungen Gedanken, ob und in welchem Umfang die lebzeitige Weggabe von Vermögen Auswirkungen auf den Erbfall haben soll.

Lebzeitige Abfindung ist im Hinblick auf den Pflichtteil möglich

Tatsächlich haben Erblasser nämlich die Möglichkeit, nahe Familienangehörige durch lebzeitige Zuwendungen erbrechtlich bereits komplett abzufinden und auf diesem Weg die Verteilung und Auseinandersetzung unter mehreren Erben deutlich zu vereinfachen.

Insbesondere in Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss immer wieder geklärt werden, ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsberechtigter bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenszuwendungen erhalten hat.

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht immer dann, wenn sich der Erblasser dazu entschlossen hat, einen nahen Familienangehörigen (Abkömmling, Ehepartner, u.U. auch die Eltern) in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge auszuschließen.

Erbe hat den Pflichtteilsanspruch zu regulieren

Folge einer solchen Enterbung ist regelmäßig ein gegen den Erben gerichteter Anspruch des Enterbten auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Erblasser hat es aber grundsätzlich selber in der Hand, diesen für den Erben überaus lästigen Pflichtteilsanspruch zu entschärfen.

So kann der Erblasser nach § 2315 BGB anordnen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen, die er bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, im Erbfall auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Anrechnungsbestimmung muss durch den Erblasser rechtzeitig erfolgen

Wichtig ist bei einer vom Erblasser gewünschten Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil, dass die Anrechnungsbestimmung im Zeitpunkt der Zuwendung vom Erblasser gemacht wird. Nach der Zuwendung ist eine solche Anrechnungsbestimmung nicht mehr möglich.

Weiter kann eine lebzeitige Zuwendung auch nach § 2316 BGB im Rahmen einer so genannten Ausgleichung bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle spielen.

Eine Ausgleichung setzt voraus, dass mindestens zwei Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Eine Ausgleichung kann der Erblasser zum einen ausdrücklich anordnen, § 2050 Abs. 3 BGB. Es gibt aber auch die Fälle, bei denen es von Gesetzes wegen geboten ist, eine Ausgleichung vorzunehmen, § 2050 Abs. 1 und 2 BGB.

Kann der Erblasser wieder einen Rückzieher machen?

Hat der Erblasser im Rahmen einer Zuwendung eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB oder eine Ausgleichung nach § 2316 BGB angeordnet, dann stellt sich manchmal die Frage, ob der Erblasser von diesen Anordnungen im Nachgang wieder abrücken kann.

Eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit wieder formlos einkassieren und dem Pflichtteilsberechtigten so ein Recht auf seinen vollen Pflichtteil verschaffen.

Hingegen kann eine vom Erblasser angeordnete Ausgleichung einer Zuwendung nach § 2050 Abs. 3 BGB nach wohl herrschender Meinung nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.

Hier seien schutzwürdige Interessen der anderen Erben zu berücksichtigen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie wirkt sich eine lebzeitige Schenkung der Eltern an ein Kind auf das Erbrecht weiterer Kinder aus?
Lebzeitige Vermögensübertragungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten haben Auswirkungen auf den Pflichtteil
Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten – Anrechnung, Ausgleichung oder beides?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht