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Vermächtnis statt Erbeinsetzung – Die Nachlassabwicklung vereinfachen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben bilden zwangsläufig eine - streitträchtige - Erbengemeinschaft
  • Eine Erbengemeinschaft kann man vermeiden, indem man Vermögen durch Vermächtnis zuwendet
  • Vermächtnisnehmer müssen sich an der Regulierung von Pflichtteilsansprüchen beteiligen

Ein Erblasser will in den meisten Fällen sein Vermögen im Erbfall auf mehrere Personen verteilen. Kinder, Ehegatten und sonstige Verwandte und Freunde sollen in einem zu erstellenden Testament wirtschaftlich abgesichert oder doch zumindest mit einem bestimmten Geldbetrag bedacht werden.

Hat der Erblasser die Absicht, mehr als nur einen Erben in seinem Testament zu benennen, dann muss er sich die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Vorhabens vor Augen führen.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser nämlich mehr als nur einen Erben, dann bilden diese mehreren Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Der Nachlass gehört mit Eintritt des Erbfalls nicht einem Erben ganz oder in Teilen allein, sondern er steht dieser zwangsweise gebildeten Erbengemeinschaft zu.

Diese Erbengemeinschaft muss sich dann für eine Übergangszeit gemeinsam um die Verwaltung des Nachlasses, die Abwicklung des Erbes, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und am Schluss um die Verteilung der Erbschaft kümmern.

Sind sich die verschiedenen Erben in diesen Fragen nicht einig und legen die Erben nicht ein Mindestmaß an Kompromissbereitschaft an den Tag, so kann die Auseinandersetzung einer Erbschaft eine langwierige und manchmal auch hässliche Angelegenheit werden.

Erblasser kann die Bildung einer Erbengemeinschaft vermeiden

Solchen Problemen bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft kann der Erblasser relativ einfach vorbauen: Er muss nur die Bildung einer Erbengemeinschaft verhindern.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Erblasser in seinem Testament nur einen Alleinerben einsetzen darf.

Gibt es nur einen Alleinerben, spart sich dieser einzige Erbe jegliche Auseinandersetzung mit Miterben und kann den Nachlass verwalten und verwerten, ohne sich mit einem Dritten absprechen zu müssen.

Die anderen „Erben“ mit einem Vermächtnis bedenken

Die Tatsache, dass der Erblasser in seinem Testament nur einen Alleinerben einsetzt, muss aber noch lange nicht bedeuten, dass er sonstigen Verwandten, Freunden oder seinem Ehepartner nichts zukommen lassen kann.

Das Mittel der Wahl in diesen Fällen ist die Aussetzung von Vermächtnissen. Der Höhe nach ist der Erblasser bei der Aussetzung von Vermächtnissen dabei nicht beschränkt.

Er kann also durch ein in seinem Testament angeordnetes Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer einen größeren Vermögenswert verschaffen, als dem in seinem Testament eingesetzten Alleinerben.

Vorstellbar ist zum Beispiel eine Lösung nach Vermögensgruppen:

Der Erblasser besitzt Immobilienvermögen, Geldguthaben auf der Bank und eine wertvolle Kunstsammlung.

Er kann in diesem Fall einen Alleinerben A einsetzen, und sein Geldguthaben der Person B sowie die Kunstsammlung der Person C, jeweils als Vermächtnis, zuwenden.

Nach Eintritt des Erbfalls haben in dem Beispielsfall dann B und C einen Anspruch gegen den Alleinerben A auf Herausgabe und Übereignung von Geld bzw. Kunstsammlung.

Erblasser muss Pflichtteilslast im Auge behalten

Wählt der Erblasser eine solche Kombination von Alleinerbeneinsetzung und Vermächtnisaussetzung, so muss er, soweit es bei der Erbschaft auch Pflichtteilsansprüche zu erledigen gilt, die Vorschrift des § 2318 BGB beachten.

Danach hat sich ein Vermächtnisnehmer grundsätzlich anteilig an der Bezahlung eines Pflichtteils zu beteiligen.

Der Erblasser kann aber in seinem Testament von § 2318 BGB abweichende Anordnungen treffen und die Pflichtteilslast zum Beispiel alleine bei dem Erben ansiedeln, § 2324 BGB.

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