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Ich bin Vermächtnisnehmer - Worauf muss ich achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermächtnis veschafft einen Anspruch gegen den Erben
  • Vermächtnis kann mit dem Erbfall eingefordert werden
  • Vermächtnis muss nicht angenommen werden

Hat man nach Testamentseröffnung die Nachricht erhalten, dass man als Vermächtnisnehmer bedacht wurde, sollte man zunächst abklären, ob sich hinter der Einsetzung als Vermächtnisnehmer nicht tatsächlich eine mit weitreichenden Rechten aber auch Pflichten verbundene Erbeinsetzung verbirgt. Dies wird vor allem dann in Frage kommen, wenn einem als Vermächtnis nahezu der gesamte Nachlass oder zumindest ein überwiegender Anteil des Nachlasses vermacht wurde.

Ist das Testament oder der Erbvertrag in diesem Punkt nicht eindeutig, so wird die letztwillige Verfügung im Streitfall von den Gerichten - notfalls auch mit Hilfe gesetzlicher Auslegungsregeln - ausgelegt. Es ist hier zuweilen bei der testamentrischen Zuwendung von Einzelgegenständen schwierig festzustellen, ob der Erblasser mit dieser Zuwendung eine Erbeinsetzung oder eine Aussetzung eines Vermächtnisses gewollt hat.

Steht fest, dass man lediglich als Vermächtnisnehmer zum Zuge kommt, muss man in einem zweiten Schritt prüfen, gegen wen sich die eigene Forderung richtet. Dies kann je nach Anordnung des Erblassers der Erbe, aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer sein. Sind Forderungsschuldner mehrere Miterben, so haften diese, soweit es vom Erblasser nicht anders angeordnet ist, als sogenannte Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass man seine Vermächtnisforderung gegenüber jedem Erben geltend machen kann.

Bei einer Erbengemeinschaft muss ein Vermächtnisnehmer auch nicht warten, bis der Nachlass zwischen den einzelnen Erben aufgeteilt ist; er kann seinen Anspruch vielmehr vollkommen unabhängig von der Teilung des Nachlasses geltend machen.

Befindet sich der durch Vermächtnis zugewandte Gegenstand im Nachlass?

Weiter muss festgestellt werden, ob sich der zugewandte Gegenstand überhaupt im Nachlass befindet. Hat der Erblasser den Vermächtnisgegenstand beispielsweise noch zu Lebzeiten veräußert oder wurde dieser vor Erbfall zerstört, so geht der Vermächtnisnehmer grundsätzlich leer aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Erblasser in seinem Testament mittels eines sogenannten Verschaffungsvermächtnisses angeordnet hat, dass der Erbe und Beschwerte den Vermächtnisgegenstand anzuschaffen und dem Vermächtnisnehmer zu übergeben hat.

Zieht der mit dem Vermächtnis Beschwerte aus dem Vermächtnisgegenstand nach Anfall des Vermächtnisses Vorteile (z.B. Mieteinnahmen aus der Vermietung eines durch Vermächtnis übertragenen Einfamilienhauses), so sind diese Vorteile an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.

Im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens hat ein Vermächtnisnehmer eine eher schwache Stellung. Die Insolvenzordnung bestimmt in diesem Falle, dass die Ansprüche eines Vermächtnisnehmers nachrangig nach anderen Nachlassgläubigern zu befriedigen sind. Gleiches gilt, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse erst gar nicht eröffnet wird oder für den Fall der Überschuldung des Nachlasses gerade wegen der Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen.

Notfalls muss der Erbe auf Erfüllung des Vermächtnisses verklagt werden

Bei Schwierigkeiten in der Durchsetzung seiner Vermächtnisforderung gegenüber dem Erben sollte man umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Vermächtnisgegenstand notfalls klageweise herausverlangen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. nach Annahme der Erbschaft erhoben werden kann.

Abschließend sei erwähnt, dass man als Vermächtnisnehmer selbstverständlich nicht dazu gezwungen werden kann, ein ausgesetztes Vermächtnis auch tatsächlich anzunehmen. Will man das Vermächtnis aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht annehmen, so hat man die Möglichkeit, das Vermächtnis durch formlose und unbefristete Erklärung gegenüber dem Beschwerten auszuschlagen. Ebenso kann auch die Annahme des Vermächtnisses erfolgen.

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