Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Grundstücksvermächtnis – Eine Immobilie durch Vermächtnis übertragen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück kann im Erbfall durch ein Vermächtnis einer Person zugewandt werden
  • Wer soll die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses tragen?
  • Die Stellung des Vermächtnisnehmers durch eine Testamentsvollstreckung stärken

Der Erblasser kann nach § 1939 BGB in seinem Testament einer bestimmten Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen.

Eine solche Zuwendung nennt sich Vermächtnis.

Die begünstigte Person wird im Falle der Begünstigung durch ein Vermächtnis gerade nicht Erbe und er wird nicht Rechtsnachfolger des Erblassers.

Der Vermächtnisnehmer muss sein Vermächtnis einfordern

Ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten vielmehr nur ein Forderungsrecht gegen denjenigen, der mit dem Vermächtnis belastet wurde.

In aller Regel ist dies der Erbe.

Welchen Vermögensvorteil der Erblasser einem Vermächtnisnehmer zuwenden will, bleibt dem freien Willen des Erblassers überlassen.

Durch ein Vermächtnis kann ein bestimmter Geldbetrag ebenso vermacht werden, wie ein Auto, ein Schmuckstück oder auch ein Aktienpaket.

Auf den Wert des konkret zugewendeten Gegenstandes kommt es für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses nicht an.

Die Immobilie als Vermächtnisgegenstand

Häufig wird auch ein Grundstück, ein Haus oder eine im Eigentum des Erblassers stehende Wohnung durch ein Vermächtnis zugewendet.

Ein solches Vermächtnis kann in einem Testament durch die folgende einfache Anordnungen angeordnet werden:

Hiermit beschwere ich meine Erben zugunsten meiner Lebensgefährtin, Frau Ute Walz, mit folgendem Vermächtnis:

Frau Ute Walz erhält als Vermächtnisnehmerin das in meinem Eigentum stehende und in Dortmund, Borsigplatz 1, gelegene Hausgrundstück Flurstücknummer …. Gemarkung …, Grundbuchblatt …. des Amtsgerichts Dortmund.

Nach dem Eintritt des Erbfalls erfährt der Vermächtnisnehmer mit der Testamentseröffnung von der zu seinen Gunsten gemachten Zuwendung.

Er kann sich nachfolgend an den oder die Erben wenden und die Erfüllung des Vermächtnisses einfordern.

Was sollte der Erblasser weiter bedenken?

Der Erblasser kann bei der Vermächtnisweisen Zuwendung einer Immobilie in seinem Testament weitere Fragen regeln, um im Erbfall sowohl für den Vermächtnisnehmer als auch für den Erben Auslegungs- und Abwicklungsschwierigkeiten zu vermeiden.

So macht beispielsweise im Zweifel die Benennung eines Ersatzvermächtnisnehmers für den Fall Sinn, dass der primäre Vermächtnisnehmer den Erbfall gar nicht mehr erlebt, weil er beispielsweise vorverstorben ist.

Entspricht es dem Wunsch des Erblassers, dass für diesen Fall eine andere Person, beispielsweise die Kinder des Vermächtnisnehmers, durch das Vermächtnis begünstigt werden sollen, dann muss er dies in seinem Testament klarstellen.

Wer trägt die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses?

Hat der Erblasser eine Immobilie durch Vermächtnis zugewandt, dann entstehen bei der Umsetzung des Vermächtnisses Kosten.

Im Rahmen der grundbuchmäßigen Umschreibung des Eigentums an der Immobilie entstehen regelmäßig beträchtliche Notarkosten und auch Kosten beim Grundbuchamt.

Wenn der Erblasser zu diesen Kosten in seinem Testament nichts weiter bestimmt, trägt diese Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses der Erbe.

Will der Erblasser diese Kostenlast aber beim begünstigten Vermächtnisnehmer ansiedeln, dann kann er dies in seinem Testament zum Beispiel durch folgende Formulierung ausdrücklich anordnen:

Die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses und der Grundbuchumschreibung hat der Vermächtnisnehmer zu tragen.

Ist das Grundstück belastet?

Soweit die als Vermächtnis zugewendete Immobilie beispielsweise mit einer Hypothek oder einer Grundschuld belastet, empfiehlt es sich für den Erblasser, in seinem Testament klarzustellen, ob diese Belastungen fortbestehen und vom Vermächtnisnehmer übernommen werden sollen.

Will der Erblasser dem Vermächtnisnehmer ein unbelastetes Grundstück vermachen, dann muss er dies ausdrücklich anordnen.

Anderenfalls gilt der Grundsatz des § 2165 Abs. 1 BGB, wonach der Vermächtnisnehmer vom Erben im Zweifel nicht verlangen kann, dass die auf dem Grundstück lastenden Rechte beseitigt werden.

Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker einsetzen

Ein Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht, das in aller Regel gegen den Erben gerichtet ist.

Der Vermächtnisnehmer muss also nach Eintritt des Erbfalls beim Erben anklopfen und seine Rechte geltend machen.

Eine Grundbuchumschreibung und damit die Erfüllung des Vermächtnisses sind nach dem Eintritt des Erbfalls ohne die Mitwirkung des Erben ausgeschlossen.

Wenn der Erbe die freiwillige Erfüllung des Vermächtnisses allerdings verweigert und das Vermächtnis so sabotiert, dann ist der Vermächtnisnehmer auf anwaltliche und gerichtliche Hilfe angewiesen, um sein Recht durchsetzen zu können.

Bis ein Gericht allerdings den Anspruch des Vermächtnisnehmers in einem Urteil tituliert hat, können Wochen oder sogar Monate vergehen.

Der Erbe kann die Immobilie jederzeit veräußern ...

In dieser Zeit ist der Erbe grundsätzlich nicht gehindert, das durch Vermächtnis zugewendete Grundstück zu veräußern und den Vermächtnisanspruch damit ins Leere laufen zu lassen.

Wenn der Erblasser eine solche Konstellation vermeiden will, bietet es sich an, den Vermächtnisnehmer im Testament als Testamentsvollstrecker einzusetzen und ihn mit der Aufgabe zu betrauen, das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis zu erfüllen.

Der Vermächtnisnehmer kann dann auch ohne den Erben alle Maßnahmen in die Wege leiten, die ihn in Besitz und Eigentum der vermächtnisweise zugewendeten Immobilie bringen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Absicherung eines Grundstücksvermächtnisses
Grundstücksvermächtnis - Was gilt, wenn das Grundstück belastet ist?
Wie kann man im Testament die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers stärken?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht