Der Erbe kann ein Vermächtnis unter Umständen kürzen
- Muss der Erbe Pflichtteilsansprüche regulieren, kann er ein Vermächtnis kürzen
- Vermächtnisnehmer muss sich an der Regulierung des Pflichtteils finanziell beteiligen
- Geldvermächtnis und Sachvermächtnis unterliegen unterschiedlichen Regeln
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer bestimmten Person in seinem Testament oder Erbvertrag einen Vermögensvorteil zuwenden, § 1939 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Ist der Erbfall dann eingetreten und der Erblasser verstorben, so kann der mit dem Vermächtnis Bedachte von dem so genannten Beschwerten die Leistung des Vermächtnisses fordern, § 2174 BGB.
In aller Regel wird der Erbe vom Erblasser mit dem Vermächtnis beschwert.
Der Erbe muss das Vermächtnis nach dem Erbfall erfüllen
Nach Eintritt des Erbfalls ist dann Sache des Erben, dem Vermächtnisnehmer den durch das Vermächtnis ausgelobten Vermögensgegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.
Der Erbe kann sich in aller Regel gegen den Anspruch des Vermächtnisnehmers kaum wehren.
Was auch immer der Erblasser dem Vermächtnisnehmer Gutes tun wollte, der Erbe hat den Willen zu respektieren und umzusetzen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Gegenstand des Vermächtnisses ein Nachlassgegenstand ist, den der Erbe gerne selber behalten würde oder das Vermächtnis in einer Bargeldsumme von beträchtlicher Höhe besteht.
Der Nachlasswert ist nach Leistung des Vermächtnisses durch den Erben zwangsläufig geringer.
Mögliches Kürzungsrecht für Erben, wenn Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden
In einer besonderen Konstellation steht dem Erben jedoch das Recht zu, die Erfüllung des ihm auferlegten Vermächtnisses zum Teil zu verweigern.
Immer dann, wenn der Erbe nämlich neben dem im Testament ausgesetzten Vermächtnis auch noch mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wird, gibt ihm § 2318 BGB die Möglichkeit, das Vermächtnis anteilig zu kürzen.
Im Ergebnis ordnet § 2318 Abs. 1 BGB an, dass der Erbe und Vermächtnisnehmer den Pflichtteilsanspruch im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Erwerb tragen müssen.
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Beispiel:
Der Wert des Erbes beträgt 1 Mio. Euro.
Der Wert des Vermächtnisses beträgt 100.000 Euro.
Der Pflichtteil beträgt 250.000 Euro.
Der Erbe kann das Vermächtnis um 25.000 Euro kürzen und muss dem Vermächtnisnehmer nur 75.000 Euro auszahlen.
Voraussetzung für das Bestehen des Kürzungsrechtes ist, dass der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Besteht das Pflichtteilsrecht lediglich theoretisch und wird es vom Pflichtteilsberechtigten nicht ausgeübt, dann kann der Erbe auch das Vermächtnis nicht kürzen.
Geld- oder Sachvermächtnis?
Die Kürzung des Vermächtnisses ist im Falle von § 2318 Abs. 1 BGB immer dann unproblematisch, wenn das Vermächtnis in der Leistung einer bestimmten Geldsumme besteht.
Hier kann der Erbe den Vermächtnisbetrag einfach kürzen, wenn er gleichzeitig einen Anspruch auf einen Pflichtteil zu befriedigen hat.
Komplizierter wird es, wenn das Vermächtnis in der Leistung eines bestimmten Gegenstandes oder eines sonstigen geldwerten Vorteils besteht.
Der Vermächtnisnehmer muss sich beteiligen!
Hier muss das Vermächtnis zunächst bewertet werden.
Nachfolgend hat der Erbe gegen den Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Betrages, der dem Erben rechnerisch nach § 2318 Abs. 1 BGB zusteht.
Weigert sich der Vermächtnisnehmer in der Folge, seinen nach § 2318 Abs. 1 BGB geschuldeten Anteil an den Erben zu bezahlen, kann der Erbe den Wert des Vermächtnisses gekürzt um den vom Vermächtnisnehmer zu tragenden Anteil zur Auszahlung bringen.
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