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Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten eine Frist zur Annahme eines Vermächtnisses setzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es gibt grundsätzlich keine Frist zur Annahme eines Vermächtnisses
  • Wert eines Vermächtnisses kann auf den Pflichtteil angerechnet werden
  • Erbe kann dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer eine Frist zur Erklärung setzen

Ein Erblasser kann sein Vermögen auf verschiedenen Wegen auf seine Nachkommen übertragen. Das Erbrecht bietet dem Erblasser im Wesentlichen zwei Möglichkeiten an, wie er Familienmitgliedern, Freunden oder Verwandten für den Erbfall etwas zukommen lassen kann. Der Erblasser kann bestimmte Personen in seinem Testament zum einen als Erben benennen und zum anderen kann er auch zugunsten einer bestimmten Person ein Vermächtnis aussetzen.

Diese zwei Wege der Vermögensübertragung im Erbfall können in einem Testament auch kombiniert werden. Es spricht also zum Beispiel dem Grunde nach nichts dagegen, wenn ein Erblasser in seinem Testament anordnet, dass seine Tochter Alleinerbin werden soll, während der Sohn ein Vermächtnis erhalten soll.

Eine solche Erbfolgeregelung würde dazu führen, dass die Tochter nach Eintritt des Erbfalls das komplette Vermögen des Erblassers erhält. Gleichzeitig hätte der Sohn gegen die Tochter einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Die Tochter wäre also mit dem Vermächtnis „belastet“.

Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses nicht an eine Frist gebunden

Eine Erbfolgeregelung wie die vorstehend geschilderte kann im Hinblick auf die Vermeidung einer streitträchtigen Erbengemeinschaft durchaus Sinn machen. Für den Erben ist die Belastung mit einem Vermächtnis aber mit einem entscheidenden Nachteil verbunden.

Dabei geht es nicht so sehr um die Tatsache, dass dem Erben bei Existenz eines Vermächtnisses klar sein muss, dass „seine“ Erbschaft in aller Regel um den Wert des Vermächtnisses geschmälert ist. Der Erbe muss jederzeit damit rechnen, dass der Vermächtnisnehmer auf ihn zukommt und sein Vermächtnis einfordert.

Eher unerfreulich ist es für den Erben aber, dass er nicht einschätzen kann, ob und wann sich der Vermächtnisnehmer bei ihm meldet, um seine Forderung geltend zu machen. Anders als bei der Annahme einer Erbschaft ist die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses nämlich an keine Frist gebunden. § 2180 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht zwar grundsätzlich vor, dass ein Vermächtnis sowohl ausdrücklich angenommen als auch ausgeschlagen werden kann. Für solche Rechtsakte ist aber keine Frist vorgesehen.

Wenn sich der Vermächtnisnehmer demnach nach Eintritt des Erbfalls zunächst inaktiv verhält, weiß der Erbe nicht recht, woran er ist.

Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer hat Wahlrecht

Diese Phase der Unsicherheit kann für den Erben dann noch unangenehmer werden, wenn der Vermächtnisnehmer zu dem Kreis der dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigten.

In dem vorstehenden Beispielsfall hat der Sohn als Vermächtnisnehmer und Nichterbe dem Grunde nach einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Wenngleich er ein Vermächtnis zugesprochen bekommen hat, so wurde er in dem Testament seines Vaters doch von der Erbfolge ausgeschlossen.

Wie eine solche Situation eines Pflichtteilsberechtigten, zu dessen Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt wurde, aufgelöst wird, klärt § 2307 BGB. Danach hat der Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer nämlich ein Wahlrecht. Er kann das Vermächtnis ausschlagen und dann den vollen ihm zustehenden Pflichtteil geltend machen. Nimmt er hingegen das Vermächtnis an, so kann er seinen Pflichtteil nur insoweit fordern, als der Wert des Vermächtnisses nicht den Wert des Pflichtteilanspruchs erreicht.

Erbe kann den Vermächtnisnehmer auffordern, sich zu entscheiden

Hat es der Erbe also mit einem Vermächtnisnehmer zu tun, der gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter ist, dann weiß der Erbe gegebenenfalls über Monate oder sogar Jahre hinweg nicht, wie sich der Vermächtnisnehmer entscheidet. Der Vermächtnisnehmer kann von der Geltendmachung seines Vermächtnisses ganz absehen und einfach gar nichts machen. Er kann das Vermächtnis annehmen und den Pflichtteilsrecht geltend machen. Oder er kann das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil in voller Höhe fordern.

Um diese Phase der Unsicherheit für den Erben zu beenden, eröffnet § 2307 Abs. 2 BGB dem Erben das Recht zu, vom pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer eine Entscheidung einzufordern. Der Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten auffordern, sich binnen einer angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er das Vermächtnis annimmt. Angemessen ist in diesem Zusammenhang eine Frist, die jedenfalls nicht vor einer dem Erben selber von dem Pflichtteilsberechtigten gesetzten Frist auf Erteilung von Auskunft nach § 2314 BGB endet.

Äußert sich der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer binnen der vom Erben gesetzten Frist nicht, so gilt das in dem Testament ausgesetzte Vermächtnis als ausgeschlagen, § 2307 Abs. 2 S. 2 BGB. Das Schweigen des Vermächtnisnehmers wirkt in diesem Fall also als Ausschlagung des Vermächtnisses.

Erklärt sich der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer nicht binnen der gesetzten Frist, so kann er zwar noch seinen Pflichtteil, nicht mehr aber das Vermächtnis fordern.

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