Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Vermächtnis – Mehrere Erben – Wer schuldet das Vermächtnis?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Normalfall sind die Erben Gesamtschuldner
  • Der Vermächtnisnehmer kann sich an jeden einzelnen Erben wenden
  • Im Innenverhältnis haften die Erben in der Regel entsprechend ihrer jeweiligen Erbquoten

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person in seinem Testament oder Erbvertrag einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne diese Person als Erben einzusetzen, § 2147 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der so genannte Vermächtnisnehmer erwirbt mit dem Erbfall ein Forderungsrecht gegen diejenige Person, die in dem Testament oder Erbvertrag mit der Erfüllung des Vermächtnisses beschwert wurde.

Mit einem Vermächtnis beschweren kann der Erblasser den oder die Erben oder aber auch einen anderen Vermächtnisnehmer. In letzterem Fall gibt es einen Hauptvermächtnisnehmer, der seinen Anspruch gegenüber den Erben anmelden und im Zweifel auch durchsetzen muss, und einen Untervermächtnisnehmer, der sich an den Hauptvermächtnisnehmer wenden muss, um das zu erhalten, was ihm durch Vermächtnisanordnung hinterlassen wurde.

Ein Vermächtnis muss in einem Testament angeordnet werden

Will man den Erben in seinem Testament mit einem Vermächtnis zugunsten einer dritten Person belasten kann man beispielsweise wie folgt formulieren:

Zugunsten meines Neffen Thomas Muster belaste ich meinen Erben mit folgendem Vermächtnis:

Mein Neffe erhält als Vermächtnis meine in Kitzbühl, Österreich, gelegene Eigentumswohnung.

Weiter erhält mein Neffe Thomas Muster als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe von Euro 10.000.

In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass der Erblasser „seine Erben“ mit einem Vermächtnis zugunsten einer dritten Person beschwert. Wenn der Erblasser in seinem Testament aber mehr als nur eine Person als Erbe und Rechtsnachfolger eingesetzt hat, dann muss geklärt werden, wer von den mehreren Erben die Erfüllung des Vermächtnisses schuldet und an wen sich der Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls halten kann.

Hier muss unterschieden werden zwischen dem so genannten Außenverhältnis (Verhältnis Erbe/Vermächtnisnehmer) und dem so genannten Innenverhältnis (Verhältnis Miterbe/Miterbe).

Im Verhältnis zwischen Vermächtnisnehmer und mehreren Erben (Außenverhältnis) sind die Beziehungen dem Grunde nach klar. Die mehreren Miterben haften dem Vermächtnisnehmer auf die Erfüllung des Vermächtnisses als so genannte Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer seine Forderung bei jedem Erben anmelden und im Bedarfsfall auch durchsetzen kann. Der Vermächtnisnehmer kann sich im Zweifel also den ihm genehmsten Erben als Schuldner heraussuchen, sei es, weil dieser Erbe ihm am solventesten erscheint oder zu diesem Erben ein vernünftiger Kontakt besteht.

Der Erblasser kann in seinem Testament von den gesetzlichen Regeln abweichen

Der Erblasser hat es allerdings in der Hand, durch entsprechende Anordnung in seinem Testament die Haftung abweichend zu bestimmen, so zum Beispiel festzulegen, dass für das Vermächtnis nur ein bestimmter Erbe haften soll.

Im Innenverhältnis (Miterbe/Miterbe) kommt es wiederum zunächst auf die Anordnungen des Erblassers an. Hat der Erblasser bestimmt, wer von mehreren Erben für das Vermächtnis aufkommen soll, so gilt diese testamentarische Regelung vorrangig.

Hat der Erblasser jedoch zu dieser Frage keine Aussage getroffen, dann kommt die Auslegungsregel in § 2148 BGB zum Tragen. Danach sind mehrere Erben im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile mit dem Vermächtnis beschwert. Es kommt im Innenverhältnis unter mehreren Erben also ausdrücklich nicht auf die Anzahl der Erben an, sondern auf ihren Anteil am Nachlass.

Sind zum Beispiel drei Erben A,B,C vorhanden mit Erbteilen A:10%, B:30% und C:60%, dann tragen die Erben das Vermächtnis im Innenverhältnis nicht zu je 1/3, sondern zu 10%, 30% und 60%.

In Ermangelung einer abweichenden Bestimmung des Erblassers kann im Beispielsfall der Vermächtnisnehmer also nach Wahl entweder A, B oder C auf den vollen Betrag (oder sonstigen Vermögensvorteil) in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis besteht dann eine Ausgleichpflicht unter den Miterben A,B und C.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Worauf ist zu achten, wenn es mehrere Erben gibt?
Kann der Vermächtnisnehmer seine Rechte vor dem Erbfall geltend machen oder zumindest absichern?
Wer trägt die Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht