Ein Vermächtnis – Mehrere Erben – Wer schuldet das Vermächtnis?
- Im Normalfall sind die Erben Gesamtschuldner
- Der Vermächtnisnehmer kann sich an jeden einzelnen Erben wenden
- Im Innenverhältnis haften die Erben in der Regel entsprechend ihrer jeweiligen Erbquoten
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person in seinem Testament oder Erbvertrag einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne diese Person als Erben einzusetzen, § 2147 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der so genannte Vermächtnisnehmer erwirbt mit dem Erbfall ein Forderungsrecht gegen diejenige Person, die in dem Testament oder Erbvertrag mit der Erfüllung des Vermächtnisses beschwert wurde.
Mit einem Vermächtnis beschweren kann der Erblasser den oder die Erben oder aber auch einen anderen Vermächtnisnehmer. In letzterem Fall gibt es einen Hauptvermächtnisnehmer, der seinen Anspruch gegenüber den Erben anmelden und im Zweifel auch durchsetzen muss, und einen Untervermächtnisnehmer, der sich an den Hauptvermächtnisnehmer wenden muss, um das zu erhalten, was ihm durch Vermächtnisanordnung hinterlassen wurde.
Ein Vermächtnis muss in einem Testament angeordnet werden
Will man den Erben in seinem Testament mit einem Vermächtnis zugunsten einer dritten Person belasten kann man beispielsweise wie folgt formulieren:
Zugunsten meines Neffen Thomas Muster belaste ich meinen Erben mit folgendem Vermächtnis:
Mein Neffe erhält als Vermächtnis meine in Kitzbühl, Österreich, gelegene Eigentumswohnung.
Weiter erhält mein Neffe Thomas Muster als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe von Euro 10.000.
In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass der Erblasser „seine Erben“ mit einem Vermächtnis zugunsten einer dritten Person beschwert. Wenn der Erblasser in seinem Testament aber mehr als nur eine Person als Erbe und Rechtsnachfolger eingesetzt hat, dann muss geklärt werden, wer von den mehreren Erben die Erfüllung des Vermächtnisses schuldet und an wen sich der Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls halten kann.
Hier muss unterschieden werden zwischen dem so genannten Außenverhältnis (Verhältnis Erbe/Vermächtnisnehmer) und dem so genannten Innenverhältnis (Verhältnis Miterbe/Miterbe).
Im Verhältnis zwischen Vermächtnisnehmer und mehreren Erben (Außenverhältnis) sind die Beziehungen dem Grunde nach klar. Die mehreren Miterben haften dem Vermächtnisnehmer auf die Erfüllung des Vermächtnisses als so genannte Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer seine Forderung bei jedem Erben anmelden und im Bedarfsfall auch durchsetzen kann. Der Vermächtnisnehmer kann sich im Zweifel also den ihm genehmsten Erben als Schuldner heraussuchen, sei es, weil dieser Erbe ihm am solventesten erscheint oder zu diesem Erben ein vernünftiger Kontakt besteht.
Der Erblasser kann in seinem Testament von den gesetzlichen Regeln abweichen
Der Erblasser hat es allerdings in der Hand, durch entsprechende Anordnung in seinem Testament die Haftung abweichend zu bestimmen, so zum Beispiel festzulegen, dass für das Vermächtnis nur ein bestimmter Erbe haften soll.
Im Innenverhältnis (Miterbe/Miterbe) kommt es wiederum zunächst auf die Anordnungen des Erblassers an. Hat der Erblasser bestimmt, wer von mehreren Erben für das Vermächtnis aufkommen soll, so gilt diese testamentarische Regelung vorrangig.
Hat der Erblasser jedoch zu dieser Frage keine Aussage getroffen, dann kommt die Auslegungsregel in § 2148 BGB zum Tragen. Danach sind mehrere Erben im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile mit dem Vermächtnis beschwert. Es kommt im Innenverhältnis unter mehreren Erben also ausdrücklich nicht auf die Anzahl der Erben an, sondern auf ihren Anteil am Nachlass.
Sind zum Beispiel drei Erben A,B,C vorhanden mit Erbteilen A:10%, B:30% und C:60%, dann tragen die Erben das Vermächtnis im Innenverhältnis nicht zu je 1/3, sondern zu 10%, 30% und 60%.
In Ermangelung einer abweichenden Bestimmung des Erblassers kann im Beispielsfall der Vermächtnisnehmer also nach Wahl entweder A, B oder C auf den vollen Betrag (oder sonstigen Vermögensvorteil) in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis besteht dann eine Ausgleichpflicht unter den Miterben A,B und C.
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