Kann der Erblasser die Erbschaft durch ein Vermächtnis wirtschaftlich komplett entwerten?
- Dem Erblasser steht es frei, seinen Erben mit einem Vermächtnis zu belasten
- Das Vermächtnis kann die Erbschaft ganz oder zum Teil entwerten
- Das Pflichtteilsrecht setzt dem Erblasser Grenzen
In Deutschland herrscht Testierfreiheit. Das bedeutet, dass der Erblasser grundsätzlich frei darüber bestimmen kann, was nach seinem Ableben mit seinem Vermögen geschehen soll.
Der Erblasser kann in seinem Testament einen oder auch ein Dutzend Erben benennen.
Ebenso ist es dem Erblasser nicht verwehrt, den von ihm in seinem Testament benannten Erben mit einem Vermächtnis zugunsten einer dritten Person zu belasten. Ist der Erbfall eingetreten, dann hat (in aller Regel) der Erbe das Vermächtnis zu erfüllen.
Mit den Begriffen „Erbe“ und „Vermächtnisnehmer“ verbindet der juristische Laie ein bestimmtes Rangverhältnis. Der Erbe, so die allgemeine Meinung, bekommt mehr als der Vermächtnisnehmer und hat auch eine stärkere Rechtsstellung. Mit dem Begriff des Vermächtnisses wird im Allgemeinen eine betragsmäßig eher niedrige Begünstigung eines Nichtverwandten oder eines karitativen Vereins assoziiert.
Kann das Vermächtnis die Erbschaft aufzehren?
Weithin unbekannt ist, dass ein Vermächtnis betragsmäßig grundsätzlich an keine Schranken gebunden ist und, bei entsprechend eindeutiger Anordnung durch den Erblasser in seinem Testament, wirtschaftlich den Wert der Erbschaft weit übersteigen kann.
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Beispiel:
Erblasser ist kinderlos und unverheiratet. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung.
Der Erblasser testiert wie folgt:
Meine Alleinerbin wird meine Schwester, Hilde Muster, wohnhaft … .
Ich belaste meine Schwester und alleinige Erbin zu Gunsten meines Freundes Knut Mayr mit einem Vermächtnis. Als Vermächtnis erhält mein Freund Knut Mayr meine Eigentumswohnung in München, Grünwalder Straße 18, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von München, Band x Blatt y.
Die in vorgenanntem Beispielsfall eingesetzte Alleinerbin, wird an ihrer Erbschaft wenig Freude haben, hat sie doch den entscheidenden Vermögensgegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.
An der Rechtsstellung der in dem Beispielsfall beteiligten Personen ändert auch die etwas ungewöhnliche Aufteilung des Vermögens nichts. Es existiert keine Vorschrift, die es dem Erblasser verbieten würde, seinen Erben mit einem Vermächtnis zu belasten, der die Erbschaft gegebenenfalls aufzehrt.
Und ebenso wenig entscheidet sich die Rollenverteilung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer nach der Frage, wer von beiden den größeren Teil vom Kuchen erhält.
Erblasser muss Pflichtteilsrecht beachten
Kreative Erblasser, die das vorstehende Beispiel jetzt als Blaupause verwenden wollen, um ihre gesetzlichen Erben durch die Belastung mit einem namhaften Vermächtnis zugunsten eines Dritten gleichsam kalt zu enterben, müssen immer § 2306 BGB im Auge behalten.
Danach kann ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis (in welcher Höhe auch immer) beschwert ist, jederzeit die Erbschaft ausschlagen und den ihm zustehenden Pflichtteil fordern.
Das gesetzliche Pflichtteilsrecht naher Angehöriger und des Ehegatten kann also nicht durch die Aussetzung von den Nachlass aufzehrenden Vermächtnissen umgangen werden.
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