Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Vermächtnis - Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vermächtnis kann erst nach dem Erbfall angenommen und auch ausgeschlagen werden
  • Die Annahme des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, der das Vermächtnis erfüllen muss
  • Ausschlagung eines Vermächtnisses ist an keine Frist gebunden

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einem Dritten in einem Testament oder einem Erbvertrag einen bestimmten Vermögenswert zuwenden.

Mit dem Vermächtnis kann sowohl der Erbe als auch ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert sein.

Wer Vermächtnisnehmer ist und woraus das Vermächtnis besteht, erfahren alle Beteiligten im Rahmen der Testamentseröffnung.

Die Annahme des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer

Will man nach dem Eintritt des Erbfalls seinen Vermächtnisanspruch geltend machen, dann muss das Vermächtnis gegenüber derjenigen Person, die mit dem Vermächtnis beschwert wurde, die also die Erfüllung des Vermächtnisses schuldet, angenommen werden.

Die Annahme erfolgt dabei durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Beschwerten, § 2180 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hat man beispielsweise durch eine Nachricht des Nachlassgerichts davon Kenntnis erlangt, dass einem der unlängst verstorbene Erblasser ein Vermächtnis im Wert von Euro 10.000 zugewendet hat und der Alleinerbe mit diesem Vermächtnis beschwert wurde, dann muss man sich als Vermächtnisnehmer an den Erben wenden und die Auszahlung des Betrages verlangen.

Die Annahme des Vermächtnisses kann formlos erfolgen

Eine solche Aufforderung an den mit dem Vermächtnis Beschwerten unterliegt keiner gesetzlichen Formvorschrift, kann also wirksam auch notfalls mündlich und am Telefon erfolgen.

Man muss auch keine bestimmte Formulierung benutzen.

Es reicht aus, wenn der mit dem Vermächtnis Beschwerte (in der Regel der Erbe) versteht, dass der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis haben will.

Ist das Verhältnis zwischen Vermächtnisnehmer und Beschwertem möglicherweise nicht ganz unbelastet, empfiehlt es sich aus Beweisgründen, dem Beschwerten ein Einschreiben mit Rückschein zu senden, um den Zugang der Annahme des Vermächtnisses für den Notfall auch beweisen zu können.

Das Vermächtnis kann erst nach dem Erbfall angenommen werden

Die Annahme eines Vermächtnisses ist denklogisch erst nach dem Eintritt des Erbfalls möglich, da der Anspruch auf das Vermächtnis erst mit dem Tod des Erblassers entsteht.

Die Annahme darf vom Vermächtnisnehmer nicht unter einer Bedingung erklärt werden, § 2180 Abs. 2 BGB.

Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer beispielsweise ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück zugewandt, dann ist die Annahme dieses Vermächtnisses unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer erklärt, dass er das Grundstück nur unter der Bedingung haben will, dass das Grundstück unbelastet ist.

Die Ausschlagung des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer

Ein Vermächtnisnehmer kann nicht gezwungen werden, das Vermächtnis nach dem Erbfall tatsächlich auch anzunehmen.

Wenn der Vermächtnisnehmer den ihm zugewandten Vermögensgegenstand nicht haben will, dann kann er von einer Geltendmachung der ihm zustehenden Forderung schlicht absehen.

Will der Vermächtnisnehmer klare Verhältnisse schaffen, so hat er auch die Möglichkeit, das Vermächtnis durch Erklärung gegenüber der Person, die mit dem Vermächtnis beschwert ist, ausdrücklich auszuschlagen.

Ein Vermächtnis kann auch noch nach Jahren ausgeschlagen werden

Ein Vermächtnis wird also – anders als eine Erbschaft, § 1945 BGB – nicht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen, sondern man muss dem mit dem Vermächtnis Beschwerten mitteilen, dass man das Vermächtnis nicht haben will.

Im Gegensatz zur Erbschaft, wo die Ausschlagung zwingend binnen einer Frist von grdsl. sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft erfolgen muss, § 1944 BGB, ist die Ausschlagung eines Vermächtnisses an keine Frist gebunden.

Die Ausschlagung durch einen Vermächtnisnehmer kann dazu führen, dass weiteren Vermächtnisnehmern der Anteil des Ausschlagenden zufällt, § 2158 BGB, oder dass ein Ersatzvermächtnisnehmer zum Zuge kommt, soweit der Erblasser in seinem Testament einen solchen benannt hat, § 2190 BGB.

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