Gemeinsames Ehegattentestament – Widerruf gegenüber dem Ehepartner, der geschäftsunfähig geworden ist
- Ein gemeinsames Testament bindet die Eheleute
- Widerruf eines gemeinsamen Testaments muss von einem Notar beurkundet werden
- Der Widerruf muss dem Partner wirksam zugehen
Eheleute und eingetragen Lebenspartner können ihre Erbfolge gemeinsam in einem so genannten gemeinschaftlichen Testament regeln, § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 10 LPartG (Lebenspartnergesetz).
Der Clou an einem solchen gemeinschaftlichen Testament ist, dass sich die Eheleute ein Stück weit an die gemeinsam getroffene Erbfolgeregelung binden können.
Soweit gewünscht, können die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament im Rahmen einer so genannten „wechselbezüglichen Verfügung“ dafür sorgen, dass die dort getroffene Regelung für die Zukunft Bestand hat.
So ist zum Beispiel der Widerruf einer solchen durch wechselbezügliche Verfügung vorgenommenen Erbeinsetzung des jeweils anderen Partners zu Lebzeiten der Eheleute nur unter besonderen Bedingungen und nach dem Ableben des zuerst versterbenden Partners gar nicht mehr möglich.
Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten beider Partner
Wenn einer der Partner eines gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten beider Partner seine uneingeschränkte Testierfreiheit wieder erlangen will, dann muss er besondere Formvorschriften beachten.
Beispiel:
In einem gemeinschaftlichen Testament haben sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Schlusserben nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners sollen die Kinder sein. Eheleute haben in dem Testament festgelegt, dass die erbrechtlichen Verfügungen in dem Testament wechselbezüglich sein sollen.
Noch zu Lebzeiten beider Eheleute überlegt es sich der Ehemann anders. Er will seine Erbfolge komplett ändern und seine neue Lebensgefährtin als Erbin bedenken.
Es reicht in solchen und ähnlichen Fällen in Bezug auf eine in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene wechselbezügliche Verfügung ausdrücklich nicht aus, wenn der widerrufswillige Partner einfach ein neues – abweichendes – Testament verfasst.
Ebenso ist es nicht ausreichend, das alte gemeinschaftliche Testament schlicht komplett privatschriftlich zu widerrufen.
Der einzige Weg für den widerrufswilligen Partner, sich zu Lebzeiten von dem gemeinschaftlichen Testament zu lösen, ist in § 2271 Abs. 1 BGB vorgegeben und besteht in einem von einem Notar zu beurkundenden Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments bzw. einzelner dort enthaltener (wechselbezüglicher) Verfügungen.
Der widerrufswillige Partner muss also zwingend einen Notar aufsuchen und dem Notar seine Wünsche mitteilen, §§ 2271 Abs.1, 2296 BGB.
Ein Widerruf eines gemeinsamen Testaments muss dem Partner zugehen
Dieser notariell zu beurkundende Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments muss, um überhaupt wirksam zu sein, zwingend dem Partner des gemeinschaftlichen Testaments zugehen.
Der Partner, der sich von dem gemeinsamen Testament lösen will, muss also entweder selber dafür sorgen, dass seine notariell beurkundete Widerrufserklärung den anderen Teil erreicht oder er muss der Notar damit beauftragen, für die Zustellung der Erklärung zu sorgen.
Erst wenn die Widerrufserklärung dem anderen Teil zugegangen ist, ist sie wirksam. Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass der andere Teil von dem Widerruf und den neuen Plänen seines Partners erfährt.
Der Widerrufsgegner ist so in jedem Fall vorgewarnt und hat die Möglichkeit, seine eigene Erbfolgeregelung den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Widerruf gegenüber dem geschäftsunfähigen Partner
Besonderer Sorgfalt bedarf regelmäßig die Widerrufserklärung gegenüber einem Partner, der geschäftsunfähig ist.
Grundsätzlich ist ein Widerruf gegenüber einem geschäfts- und testierunfähigen gewordenen Partner eines gemeinsamen Testaments möglich.
Als problematisch kann sich im Einzelfall aber der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung erweisen.
Ein Widerruf muss wirksam zugestellt werden
So scheiterte ein Widerruf in einem unlängst vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall daran, dass die notariell beurkundete Widerrufserklärung der geschäftsunfähigen und unter Betreuung stehenden Ehefrau nicht wirksam zugegangen war (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2015, 11 Wx 12/15).
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte zunächst die insoweit beauftragte Gerichtsvollzieherin ihren Zustellungsversuch mit dem Hinweis abgebrochen, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei, da die Empfängerin unter Betreuung stehe.
Eine nachfolgend an den Betreuer der Ehefrau bewirkte Zustellung der Widerrufserklärung beurteilte das OLG als unwirksam, weil die Entgegennahme der Widerrufserklärung von dem Geschäftskreis des Betreuers und damit von dessen Empfangsvollmacht nicht gedeckt war.
Welchen Aufgabenkreis hat ein Betreuer?
Der Betreuer sei, so das OLG, nämlich nur in dem Umfang Vertreter der unter Betreuung stehenden Person, wie sein Aufgabenkreis reiche.
Im zu entscheidenden Fall war dem Betreuer aber nur eine „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ erteilt worden.
Das Aufgabengebiet „Vermögensangelegenheiten“ war dem Betreuer zum Zeitpunkt der Zustellung der Widerrufserklärung aber ausdrücklich nicht übertragen.
Hieraus schlussfolgerte das OLG, dass die an den Betreuer bewirkte Zustellung des Widerrufs unwirksam war und blieb. Der vom Ehemann geplante Widerruf war daher rechtlich komplett wirkungslos.
Die Erbfolge richtete sich ausschließlich nach dem gemeinsamen Testament, das der Ehemann ja gerade widerrufen wollte.
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