Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie können sich Eheleute von einem gemeinschaftlichen Testament wieder lösen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Testament bindet die Eheleute regelmäßig
  • Nach einer Scheidung gilt das gemeinsame Testament nicht mehr
  • Gemeinsam können die Eheleute das Testament abändern

Ehepaare errichten häufig ein gemeinsames Testament.

Diese Form der Errichtung eines gemeinschaftlichen Willens ist im Vergleich zu einem Einzeltestament zunächst einmal praktischer.

Es reicht aus, wenn ein Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst, dort die Erbfolgeregelung beider Eheleute festlegt und abschließend beide Ehepartner durch ihre Unterschrift bekräftigen, dass das Niedergeschriebene ihrem (letzten) Willen entspricht.

Es sind aber in aller Regel nicht diese praktischen Vorteile, die Eheleute dazu bringen, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Vielmehr unterliegen die in einem gemeinsamen Ehegattentestament aufgenommenen Verfügungen in aller Regel einer Bindungswirkung.

Ein gemeinsames Testament erzeugt oft eine Bindungswirkung für die Eheleute

Jeder Ehepartner kann also, nachdem er seine Unterschrift unter ein gemeinsames Testament gesetzt hat, in der Regel davon ausgehen, dass nicht nur die eigene in dem Testament enthaltene erbrechtliche Anordnung Bestand hat.

Vielmehr ist jeder Ehepartner bei einem gemeinsamen Testament für den Zeitraum des Bestandes der Ehe regelmäßig auch davor geschützt, dass sich der Partner klammheimlich von seinen erbrechtlichen Anordnungen verabschiedet, ohne dass der jeweils andere Partner etwas davon mitbekommt.

Bereits zu Lebzeiten und noch intensiver nach dem Ableben des zuerst Versterbenden gilt, dass der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments für beide Eheleute bindend ist.

Voraussetzung der Bindungswirkung: Wechselbezügliche Verfügungen

Nicht jede von einem Ehegatten in einem gemeinsamen Testament getroffene Anordnung unterliegt der Bindungswirkung. Bindend sind nach § 2270 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur solche Anordnungen „von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“.

 Solche auch wechselbezüglich genannte Anordnungen liegen dann vor, wenn sie voneinander abhängen, wenn sie „miteinander stehen und fallen“.

Eine solche Wechselbezüglichkeit wird zum Beispiel in aller Regel bei einer wechselseitigen Erbeinsetzung der Eheleute in einem gemeinsamen Testament anzunehmen sein.

Wechselbezüglich sind zum Beispiel in aller Regel auch Verfügungen zugunsten von gemeinsamen Kindern in einem Testament. Haben sich die Ehepartner zum Beispiel in einem Testament gegenseitig als Erben benannt und in dem Testament festgelegt, dass nach dem Ableben des länger lebenden Partners das gemeinsame Kind eine Zuwendung erhalten soll, dann ist diese Zuwendung zugunsten des gemeinsamen Kindes in aller Regel wechselbezüglich und unterliegt mithin der Bindungswirkung des § 2270 Abs. 1 BGB.

Wie können sich Eheleute wieder von einem gemeinsamen Testament lösen?

Haben Eheleute vor Jahren oder sogar vor Jahrzehnten ihre Erbfolge durch ein gemeinsames Testament geregelt, dann entsprechen die dort getroffenen Anordnungen möglicherweise nicht mehr den aktuellen Vorstellungen eines oder beider Partner.

Im Gegensatz zum Einzeltestament kann sich ein Ehepartner aber von den Festlegungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht ohne weiteres verabschieden und seine Erbfolge in einem neuen Testament abweichend regeln. Bei einem gemeinsamen Testament hat der Ehepartner, der seine Erbfolge ganz oder in Teilen neu regeln will, immer die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments in Rechnung zu stellen.

Die radikale Lösung: Scheidung

Haben sich die Eheleute in einem gemeinsamen Testament gegenseitig bedacht, so wird dieses Testament nach §§ 2268, 2077 BGB – soweit kein abweichender Wille des Erblassers festgestellt werden kann – mit der Scheidung kraft Gesetz zur Gänze unwirksam.

Der Zeitpunkt, zu dem ein Erblasser, der ehedem durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden war, wieder frei testieren kann, wird in § 2077 Abs. 1 BGB sogar noch vorverlegt. Nicht erst mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils wird ein gemeinsames Ehegattentestament unwirksam, sondern bereits dann, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Lösung zu Lebzeiten beider Ehegatten: Gemeinsam handeln!

Wollen die Eheleute zum Zweck der Beseitigung der Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments nicht gleich zum drastischen Mittel einer Scheidung greifen, dann bleiben noch andere Wege, um die Testierfreiheit eines jeden Partners wieder herzustellen.

Möglich ist immer ein gemeinsames Vorgehen der Eheleute mit dem Ziel der Aufhebung des gemeinsamen Testaments. Dieses gemeinsame Vorgehen kann in der Errichtung eines gemeinsamen Widerrufstestaments, in der gemeinsamen Vernichtung oder auch nur Abänderung des bestehenden Testaments bestehen. Auch ein gemeinsam errichtetes neues Testament der Eheleute hebt ein früheres gemeinsames Testament in dem Umfang auf, in dem das zeitlich spätere dem zeitlich früheren Testament widerspricht.

Ein gemeinschaftliches Testament, das vor einem Notar errichtet wurde, wird insgesamt unwirksam, wenn es von den Eheleuten gemeinsam aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird.

Handlungsmöglichkeiten für einen Ehegatten zu Lebzeiten beider Partner

Wenn ein gemeinsames Handeln nicht in Frage kommt, besteht zu Lebzeiten beider Eheleute auch für einen Partner alleine die Möglichkeit, sich von den (auch wechselbezüglichen) Anordnungen in dem gemeinsamen Testament zu verabschieden.

Ein Ehepartner alleine kann seine in dem gemeinsamen Testament gemachten wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten des Partners ganz oder zum Teil widerrufen, § 2271 Abs. 1 BGB.

Der Clou bei dieser Möglichkeit des Widerrufs besteht aber darin, dass der Widerruf nicht heimlich geschehen kann. Der von dem Widerruf betroffene Partner erfährt zwangsläufig von dem Vorgehen des anderen Teils … und kann seine eigene Erbfolgeplanung entsprechend anpassen.

Für diese zwangsweise Publizität des einseitigen Widerrufs durch nur einen Partner sorgt der Verweis in § 2271 Abs. 1 BGB auf § 2296 BGB. Danach muss der widerrufswillige Partner für einen wirksamen Widerruf einen Notar aufsuchen und sein Anliegen dort beurkunden lassen.

Diese notariell beurkundete Widerrufserklärung wird dem Ehepartner nachfolgend zugestellt, so dass der vom Widerruf betroffene Ehepartner in jedem Fall von der Tatsache Kenntnis erlangt, dass es sich sein Ehepartner offenbar anders überlegt hat.

Handlungsmöglichkeiten nach dem Tod eines Partners

Die Handlungsmöglichkeiten eines Partners, der seine Erbfolge in einem gemeinsamen Ehegattentestament geregelt hat, werden nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehegatten deutlich geringer.

Nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten nämlich das Recht zum Widerruf der eigenen in dem gemeinsamen Testament gemachten Anordnungen.

Es hilft dem überlebenden Ehepartner in diesem Fall also auch nicht, einen Notar aufzusuchen und dort einen Widerruf beurkunden zu lassen.

Der überlebende Ehepartner kann das, was er im gemeinsamen Testament verfügt hat, in diesem Fall nur dann aufheben, wenn er das ihm von seinem Ehepartner Zugewendete ausschlägt.

Verzichtet der überlebende Partner also auf die ihm eigentlich zustehende Erbschaft oder ein zu seinen Gunsten ausgesetztes Vermächtnis, dann erlangt er wieder die Testierfreiheit und kann über sein Vermögen frei von Todes wegen verfügen.

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