Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vorweggenommene Erbfolge – Übertragung des Familienwohnsitzes an Kinder – Nießbrauch oder dingliches Wohnrecht bestellen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermögen steuerbegünstigt auf die nächste Generation übertragen
  • Wo ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
  • Steuerfalle bei der Weitergabe des Familienheims vermeiden

Eine vernünftige Planung der eigenen Vermögensnachfolge beinhaltet regelmäßig auch Elemente der vorweggenommenen Erbfolge.

Es macht Sinn, nicht wortwörtlich bis zum Schluss zu warten, um sein Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen.

Wenn man in seine Vermögensnachfolgeplanung neben der Vererbung von Vermögen auch die lebzeitige Übertragung von Vermögen mit einfließen lässt, kann man, bei richtiger Gestaltung, nicht nur Steuern sparen, sondern auch einiges zu einer geräuschlosen Abwicklung der Erbschaft beitragen.

Immobilienbesitz auf die nächste Generation übertragen

Eine in der Praxis typische Gestaltung ist die lebzeitige Übertragung von Immobilienbesitz auf die eigenen Kinder.

Zu dem Gedanken, dass die Kinder ja irgendwann „ohnehin alles erben“ gesellt sich noch die durchaus verlockende Möglichkeit, durch eine lebzeitige Übertragung von Vermögen und das Ausnutzen von Freibeträgen im Erbfall Steuern zu sparen.

Gerade wenn die Kinder nicht beabsichtigen, den Familienwohnsitz nach dem Tod der Eltern selber zu Wohnzwecken zu nutzen, und sie damit nicht von der Steuerbefreiung bei Vererbung von Wohnimmobilien in § 13 Abs.1 Nr. 4c ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) profitieren können, kann man durch eine noch zu Lebzeiten vorgenommene Übertragung der Immobilie auf die Kinder tatsächlich Steuern sparen.

Wie können sich die Eltern ein Wohnrecht an der Immobilie sichern?

Nachdem jedoch die übertragenden Eltern auch nach Vollzug des lebzeitigen Übergang des Eigentums ein Dach über dem Kopf benötigen und eine zukünftige Veränderung der Beziehung der Eltern zu ihren Kindern nie ausgeschlossen werden kann, sollten sich die Eltern im Rahmen der Übertragung des Familienwohnsitzes in jedem Fall ein eigenes Wohnrecht sichern.

Rechtstechnisch lässt sich ein solches Wohnrecht auf zweierlei Weise bewerkstelligen.

Die Eltern können sich entweder ein so genanntes dinglich gesichertes Wohnrecht durch Eintragung in das Grundbuch besorgen oder die Parteien können zugunsten der Eltern ein Nießbrauchrecht an der Immobilie bestellen.

Beide Instrumente führen im Ergebnis dazu, dass die Eltern auch nach Weggabe des Eigentums an dem Familienwohnsitz diesen als Wohnstätte nutzen dürfen. Die Kinder können die Eltern also, auch im Falle einer erheblichen Abkühlung des Verhältnisses, nicht einfach an die frische Luft setzen.

Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dinglichem Wohnrecht und Nießbrauch besteht darin, dass sich der Nießbrauch auf sämtliche Nutzungen an der Immobilie bezieht, während ein Wohnrecht nur die Wohnnutzung durch die übertragenden Eltern ermöglicht.

Wenn die Eltern also mit dem Gedanken spielen, die Wohnnutzung nach Eigentumsübertragung auch an Dritte zu überlassen oder die Immobilie sogar zu vermieten (z.B. wenn man selber zum Pflegefall geworden ist) und auf diesem Weg Mieteinnahmen zu generieren, dann bietet sich die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts an.

Das dingliche Wohnrecht wiederum kann – im Gegensatz zum Nießbrauch – auf einzelne Teile eines Gebäudes beschränkt werden. Wenn es also um eine klare Abgrenzung der jeweiligen Rechtssphären geht, wäre das dingliche Wohnrecht vorzugswürdig.

Steuerfalle vermeiden

Auf eine Steuerfalle müssen Elternteile achten, die den Familienwohnsitz selber steuerbefreit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG von dem vorverstorbenen Ehepartner geerbt haben.

Die Steuerbefreiung nach der vorstehenden Norm setzt die Eigennutzung des Familienwohnsitzes durch den überlebenden Ehepartner für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Erbfall voraus.

Teile der Literatur und wohl auch die Finanzverwaltung vertreten die Auffassung, dass die Nutzung der Immobilie in jedem Fall als Eigentümer vorgenommen werden muss.

Überträgt man das Eigentum aber vor Ablauf der Zehnjahresfrist und behält man sich „nur“ ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor, so soll dies keine „Selbstnutzung“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG mehr sein.

In diesem Fall entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und man kann auch noch Jahre nach einer Erbschaft mit einer Nachforderung von Erbschaftsteuer konfrontiert werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das eigene Haus noch zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen – Rückforderung der Schenkung – Ausgleich unter Miterben
Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen
Die Alternative zu Testament und Erbvertrag: Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht