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Vorweggenommene Erbfolge im Privatvermögen

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Das Erbrecht ist zwar verfassungsrechtlich garantiert. Diese Garantie lässt es aber zu, dass der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer vorsieht.

Diese Erbschaftsteuer belastet den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit. Der Vermögenszuwachs wird jeweils gemäß seinem Wert - wenn auch mit unterschiedlichen Steuersätzen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrades und der Höhe des Erbes - belastet.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich ja um schon beim Erblasser besteuertes Einkommen gehandelt hat, das deshalb nicht besteuert werden dürfe. Es wird nämlich nicht das vom Erblasser hinterlassene Vermögen besteuert - auch wenn es so aussieht -, sondern die Bereicherung, die der Erwerb von Erblasservermögen beim Erben bewirkt, ohne dass der Erbe dazu beigetragen hat.

Es erhält ja bei der vorweggenommenen Erbfolge der Bereicherte einen unentgeltlichen Vermögenszuwachs, der seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.

Wie dem auch sei, ob es zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuer kommt oder gar zu einem neuen Erbschaftsteuergesetz, ist derzeit nicht absehbar. Das geltenden Erbschaftsteuergesetz steht nämlich derzeit auf dem verfassungsgerichtlichen Prüfstand. Die "Leidtragenden" werden auf jeden Fall die Erben sein, denn erfahrungsgemäß wirken sich Gesetzesänderungen für den Erben - wenn nicht die Freibeträge greifen - kaum positiv aus.

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