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Pflichtteil für eigenes Kind, das bei dem geschiedenen Ex-Partner lebt – Ex-Partner das Verwaltungsrecht entziehen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ex-Partner kann die Vermögenssorge für ein gemeinsames Kind haben
  • Erbe oder Pflichtteil eines minderjährigen Kindes kann in die Hände des Ex-Partners fallen
  • Man kann dem Ex-Partner das Verwaltungsrecht für vom Kind geerbtes Geld entziehen

In Deutschland werden jedes Jahr über 150.000 Ehen vor Gericht geschieden.

Was ehedem mit einem rauschenden Hochzeitsfest begonnen hat, endet oft genug in einem abgrundtiefen Zerwürfnis der Beteiligten.

Mit der Scheidung der Ehe wird weitgehend dafür gesorgt, dass Vermögenssphären der beiden Partner wieder getrennt werden.

Nach der Scheidung gehen die Ex-Partner wieder getrennte Wege

Wenn im Rahmen der Scheidung der Zugewinn- und der Versorgungsausgleich geregelt und auch die wechselseitigen Unterhaltsansprüche geklärt sind, dann kann jeder der beiden Ex-Partner wieder alleine seiner Wege gehen.

Weitere finanzielle Bindungen bestehen zwischen den ehemaligen Ehepartnern nach vollzogener Scheidung regelmäßig nicht mehr.

Von diesem Grundsatz gibt es aber dann eine Ausnahme, wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, die bei einem der Partner leben.

Pflichtteil für eigene Kinder ist fast nicht zu vermeiden

Für den Erbfall ist es nämlich fast nicht zu verhindern, dass das eigene Kind am Vermögen des verstorbenen Elternteils partizipiert.

Selbst wenn ein Ehepartner nach erfolgter Scheidung eine neue Ehe eingeht, weitere Kinder in die Welt setzt und dann auch noch in seinem Testament bestimmt, dass seine alte Familie von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, bleibt immer noch das Verwandtschaftsverhältnis des Betroffenen zu seinem Kind aus erster Ehe.

Dieses Verwandtschaftsverhältnis führt dazu, dass dem Kind aus erster Ehe im Erbfall nahezu immer zumindest ein Recht auf den Pflichtteil nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zusteht.

Das Pflichtteilsrecht eines Kindes aus erster Ehe kann Vater bzw. Mutter regelmäßig auch durch noch so ausgeklügelte Testamentskonstruktionen nicht (Ausnahme § 2333 BGB) ausschließen.

Pflichtteil des Kindes wird vom Ex-Partner verwaltet

Diese Erkenntnis wird von dem betroffenen Vater bzw. der betroffenen Mutter, die sich längst in einer zweiten Ehe eingelebt hat, manchmal mit wenig Begeisterung zur Kenntnis genommen.

Gänzlich unerfreulich wird es für den Betroffenen aber dann, wenn er erfährt, das sein Vermögen im Erbfall trotz vollzogener Scheidung doch wieder in die Hände derjenigen Person gelangen kann, mit der man sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens manchmal über Jahre hinweg heftigste Auseinandersetzungen geliefert hat.

Ist aus der geschiedenen Ehe nämlich ein Kind hervorgegangen, ist dieses Kind noch minderjährig und lebt bei dem geschiedenen Ex-Partner, dann steht diesem Ex-Partner in aller Regel auch die so genannte Vermögenssorge für das Kind zu.

Macht das Kind mithin eine Erbschaft, kann es den Pflichtteil beanspruchen oder ist zugunsten des Kindes ein Vermächtnis ausgesetzt, dann wird dieses Vermögen regelmäßig von der Person verwaltet, von der man sich ehedem hat scheiden lassen.

Dem Ex-Partner im eigenen Testament das Verwaltungsrecht entziehen

Natürlich darf der Ex-Partner das vom Kind geerbte Geld in solchen Fällen ausschließlich im Interesse des Kindes verwenden und muss es grundsätzlich auch von seinem eigenen Privatvermögen getrennt halten.

Nicht immer werden diese gesetzlichen Vorgaben aber von dem Ex-Partner, dem die Vermögenssorge für das Kind zusteht, mit hinreichender Konsequenz beachtet.

Wer hier als betroffener zukünftiger Erblasser reagieren und ausschließen will, dass eigenes Vermögen doch wieder beim Ex-Partner landet, der muss in seinem Testament oder Erbvertrag nach § 1638 BGB ausdrücklich anordnen, dass dem geschiedenen Ex-Partner das Verwaltungsrecht für das Geld entzogen wird, das dem Kind durch Erbschaft, Vermächtnis oder eben Pflichtteil zusteht.

Hat man in seinem letzten Willen eine entsprechende Anordnung vorgesehen, dann hat das zuständige Familiengericht im Erbfall nach § 1909 BGB einen Ergänzungspfleger zu bestellen, der sich dann für das minderjährige Kind um das geerbte Vermögen kümmert.

Wer Ergänzungspfleger werden soll, kann der Erblasser nach § 1917 Abs. 1 BGB selber bestimmen.

Durch eine solche Anordnung stellt man im Ergebnis sicher, dass der geschiedene Ex-Partner keinen Zugriff auf das Vermögen des Erblassers erhält.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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