Ausschluss des geschiedenen Ehegatten von der Vermögenssorge für gemeinsames Kind

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach einer Scheidung steht das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind oft beiden Elternteilen zu
  • Stirbt ein Partner, verwaltet der Ex-Partner für ein minderjähriges Kind auch das geerbte Vermögen
  • Man kann den Ex-Partner im Testament von der Vermögenssorge für das Kind ausschließen

Nach Scheidung einer Ehe erhalten die Eheleute im Normalfall das gemeinsame Sorgerecht für die aus der Ehe stammenden Kinder. Die elterliche Sorge umfasst nach Trennung und Scheidung auch die so genannte Vermögenssorge.

Von der Vermögenssorge umfasst sind alle Handlungen, die auf die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Vermögens des Kindes gerichtet sind.

Diese Vermögenssorge ist also nach der Scheidung von beiden Elternteilen im Normalfall grundsätzlich gemeinsam vorzunehmen.

Beide Elternteile können und müssen sich um das gemeinsame Kind kümmern

Diese vom Gesetz vorgesehene Aufgabe mag in vielen Fällen von den geschiedenen Ehepartnern in bester Eintracht und alleine im Interesse des Wohles des gemeinsamen Kindes wahrgenommen werden.

Für den Fall des Ablebens eines der beiden Elternteile sollte man sich aber überlegen, ob man die gemeinsame Vermögenssorge auch für den Teil des Vermögens beibehalten will, den man selber auf das eigene und noch minderjährige Kind vererbt.

Sorgt man für diesen Fall nicht vor, erhält der frühere Ehepartner auf dem Weg der Vermögenssorge für das gemeinsame Kind nämlich unweigerlich Zugriff auf das von dem gemeinsamen Kind ererbte Vermögen.

Vermögenssorge für das gemeinsame Kind steht dem überlebenden (Ex-) Partner zu

Nach Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge – und damit auch die Vermögenssorge - nämlich dem überlebenden Ehepartner alleine zu, § 1680 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Vorstellung, die vielleicht manch einem unangenehm ist.

Wer hier also hinsichtlich des Vermögens, das auf das eigene Kind vererbt wird, klare Verhältnisse schaffen will und dem Ex-Partner jeglichen Zugriff auf dieses Vermögen versperren will, tut gut daran, entsprechende – familienrechtliche – Anordnungen in seine letztwillige Verfügung, sei es Testament oder Erbvertrag, aufzunehmen.

Eine Lösung des Problems sieht das BGB selber vor. Gem. § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge nämlich nicht auf das Vermögen, das das Kind im Erbgang erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

Setzt man also sein Kind als Erben ein und will man den Ex-Mann bzw. die Ex-Frau im Erbfall nicht als Verwalter des auf das Kind vererbten Vermögens erleben, dann muss man in der eigenen letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine entsprechende Regelung treffen.

Pfleger für das Kind kann im Testament namentlich benannt werden

Hat man eine entsprechende Anordnung in seine letztwillige Verfügung aufgenommen, erhält das minderjährige Kind als Erbe durch das Familiengericht einen Pfleger zur Seite gestellt, § 1909 BGB. Man kann bereits in Testament oder Erbvertrag den zu bestellenden Pfleger namentlich benennen, § 1917 Abs. 1 BGB.

Eine den überlebenden Ex-Ehegatten ebenfalls ausschließende Wirkung kann man im Übrigen auch mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Form einer dauerhaften Verwaltungsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung erzielen.

Da der Erbe (das minderjährige Kind) gemäß § 2011 Abs. 1 BGB nicht über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen kann, ist auch der überlebende Ex-Ehegatte als Sorgerechtsberechtigter des minderjährigen Kindes und Erben von dem vererbten Vermögen separiert.

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