Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Minderjährige Kinder im Testament schützen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ab wann kann man ein Kind als Erben einsetzen?
  • Die Eltern verwalten eine Erbschaft, die das Kind gemacht hat
  • Man kann die Eltern von der Vermögenssorge für ein vom Kind geerbtes Vermögen ausschließen

Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben in seinem Testament benennen will.

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle geht es dem Erblasser vordringlich um die materielle Absicherung seiner Kinder. Ziel des Erblassers ist in diesen Fällen immer die Weitergabe seines Vermögens auf die nächste Generation.

Die Erbeinsetzung von minderjährigen Kindern im Testament ist dem Grunde nach unproblematisch möglich. Sobald ein Kind geboren ist, ist es erbfähig und kann im Testament als Erbe benannt werden, § 1923 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein bereits gezeugter Mensch kann Erbe werden

Die Erbfähigkeit wird in § 1923 Abs. 2 BGB sogar noch zeitlich ausgeweitet. Danach reicht es für die Erbfähigkeit eines Menschen sogar aus, wenn der Mensch zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt worden ist.

Und nach § 2101 BGB kann sogar ein noch nicht gezeugter Mensch in einem Testament als Nacherbe eingesetzt werden.

Es spricht demnach nichts dagegen, auch jüngste Nachkommen durch eine Erbeinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses für den eigenen Erbfall am Vermögen des Erblassers partizipieren zu lassen.

Dabei sollte der Erblasser jedoch immer in Rechnung stellen, dass er eine Erbeinsetzung eines Minderjährigen in seinem Testament mit begleitenden Maßnahmen flankieren kann und auf diesem Weg sicherstellen kann, dass der Minderjährige auch tatsächlich von der Erbschaft profitiert.

Wer verwaltet das Erbe für den Minderjährigen?

Der wichtigste Punkt, den ein Erblasser im Falle der Erbeinsetzung eines minderjährigen Erben bedenken muss, ist der Umstand, dass der Minderjährige persönlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit nicht auf die Erbschaft zugreifen kann.

Nach § 1626 Abs. 1 BGB steht vielmehr den Eltern eines Minderjährigen das Recht der so genannten Vermögenssorge für ihr Kind zu. Bis zu seinem 18. Geburtstag entscheidet daher nicht der Minderjährige, wie das geerbte Vermögen angelegt und gegebenenfalls auch genutzt wird, sondern diejenigen Personen, denen die Vermögenssorge zusteht.

Dieser Umstand ist solange unproblematisch, wie die sorgeberechtigten Personen Entscheidungen in Fragen der Vermögenssorge tatsächlich alleine im Interesse des Minderjährigen treffen.

Das Sorgerecht berechtigt zur Verwaltung des Vermögen des Kindes

Verstirbt ein Elternteil, so geht das Sorgerecht in aller Regel auf den überlebenden Elternteil über, der dann auch über die Verwaltung des vom gemeinsamen Kind geerbten Vermögens zu entscheiden hat.

Problematisch kann dieser im Gesetz vorgesehene Automatismus allerdings beispielsweise bereits dann werden, wenn die Eltern des minderjährigen Erben nicht mehr verheiratet sind, sondern nach einer Scheidung zwar getrennte Wege gehen und im Wesentlichen nur noch über das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind miteinander verbunden sind.

In diesem Fall muss der Erblasser in Rechnung stellen, dass die oder der Ex bis zum Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes die Person sein wird, die über Verwaltung und Verwendung des Erbes des minderjährigen Erben entscheiden wird.

Wem bei diesem Gedanken unwohl zumute ist, muss handeln.

Sorgeberechtigte verwalten das Erbe des Kindes

Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Erblasser in seinem Testament einen Minderjährigen als Erben einsetzen will, der überhaupt nicht mit ihm verwandt ist.

Auch hier treten als Verwalter des Erbes zunächst diejenigen Personen in Erscheinung, denen das Sorgerecht für den Minderjährigen zugewiesen ist.

Je nachdem, wie der Erblasser zu den Sorgeberechtigten seines Erben steht, kann es auch hier auf Seiten des Erblassers zu nachhaltigen Bauchschmerzen kommen.

Verwaltungsrecht entziehen oder Verwaltungsanordnung treffen

Der Erblasser hat in diesen Fällen allerdings ein probates Mittel, um unliebsame Personen, denen das Sorgerecht über den Minderjährigen zusteht, von der Erbschaft fernzuhalten.

Nach § 1638 Abs. 1 BGB kann der Erblasser in seinem Testament nämlich den Sorgeberechtigten das Vermögensverwaltungsrecht für jegliche Vermögenswerte entziehen, die der Minderjährige im Erbgang erwirbt.

Diese Entscheidung des Erblassers muss nicht begründet werden und gilt für jegliches Vermögen, das im Erbgang auf den Minderjährigen übertragen werden soll.

Von wem und wie soll das Erbe des Kindes verwaltet werden?

Der Entzug des Verwaltungsrechts kann demnach für durch Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteilsrechte übertragenes Vermögen angeordnet werden.

Die Person, die sich anstelle des Sorgeberechtigten um das geerbte Vermögen des Minderjährigen kümmern soll, kann der Erblasser bereits in seinem Testament benennen, § 1917 Abs. 1 BGB. Fehlt eine solche Anordnung im Testament, dann benennt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger.

Alternativ zum kompletten Entzug des Verwaltungsrechts kann der Erblasser den Sorgeberechtigten durch Anordnung in seinem Testament auch aufgeben, wie sie das vom Minderjährigen geerbte Vermögen verwalten sollen, § 1639 Abs. 1 BGB.

So kann der Erblasser zum Beispiel vorgeben, in welcher Form Geld angelegt werden soll.

Vormund im Testament benennen

Weiter kann man im Testament für den Fall Vorsorge treffen, dass ein minderjähriges Kind im Falle des gleichzeitigen Versterbens beider Elternteile oder für den Fall des Ablebens eines alleine sorgeberechtigten Elternteils von Amts wegen einen Vormund zugewiesen bekommt.

Nach § 1776 BGB können die Eltern nämlich im Testament diejenige Person benennen, die im Todesfall an ihrer Stelle das Amt des Vormundes ausüben soll.

Das Gericht ist an diese Benennung grundsätzlich gebunden und darf sich nur in den in § 1778 BGB genannten Fällen darüber hinweg setzen.

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