Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man als Erblasser auf die Verwaltung der Erbschaft durch mehrere Erben Einfluss nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbengemeinschaft nach Möglichkeit vermeiden
  • Testamentsvollstreckung bei Bedarf anordnen
  • Einzelnen Miterben Verwaltungsrechte einräumen

Wenn man als Erblasser mit dem Gedanken spielt, durch ein Testament oder einen Erbvertrag mehrere Erben einzusetzen, dann sollte man die Konsequenzen eines solchen Schrittes überdenken.

Hinterlässt der Erblasser sein Vermögen nämlich mehr als nur einem Erben, dann bilden die mehreren Erben nach dem Eintritt des Erbfalls kraft Gesetz und automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Diese Erbengemeinschaft ist verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen, zu verwalten und entsprechend den Vorgaben des Erblassers unter den einzelnen Erben zu verteilen.

Eine Erbengemeinschaft ist immer streitträchtig

So einfach sich dieser Aufgabenkatalog einer Erbengemeinschaft in der Theorie anhört, so kompliziert und streitträchtig läuft die Nachlassabwicklung, an der mehrere Erben beteiligt sind, in der Praxis ab.

Die Probleme, die eine Erbengemeinschaft bei der Nachlassabwicklung hat, werden zum Teil auch durch eher komplizierte rechtliche Rahmenbedingungen ausgelöst.

Den §§ 2038, 2039 und 2040 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist nämlich zu entnehmen, ob und unter welchen Umständen eine Mehrheit von Erben für den Nachlass tätig werden kann.

Oft können Entscheidungen der Miterben nur mit Stimmenmehrheit getroffen werden, manchmal ist sogar Einstimmigkeit aller Erben erforderlich, nur ganz selten darf ein Erbe alleine mit Wirkung für und gegen den Nachlass handeln.

Komplizierte gesetzliche Regelungen lassen die Erben verzweifeln

Immer dann, wenn die Erben untereinander zerstritten sind, können die gesetzlichen Regelungen die Beteiligten zuweilen in den Wahnsinn treiben.

In Anbetracht solcher Aussichten sollte der Erblasser überlegen, ob er eine solche Entwicklung nicht durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen verhindern kann.

Ganz oben auf der Liste der Überlegungen sollte in einem solchen Fall die Frage stehen, ob man als Erblasser in Testament oder Erbvertrag zwingend mehrere Erben benennen muss.

Es gibt neben der Erbeinsetzung nämlich genügend andere Möglichkeiten, einer bestimmten Person im Erbfall etwas zukommen zu lassen. Setzt man beispielsweise nur einen Erben ein und belastet diesen zugunsten weiterer Familienmitglieder mit Vermächtnissen, so vermeidet man die Bildung einer Erbengemeinschaft und hat trotzdem für alle gesorgt.

Testamentsvollstrecker kann Frieden stiften

Will man partout mehrere Erben benennen, so kann man in die Abwicklung der Erbschaft durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament das notwendige Maß an Ruhe bringen.

Ein erfahrener Testamentsvollstrecker kostet den Nachlass zwar in aller Regel Geld, der Vollstrecker kann jedoch auch selbst streitlustigste Miterben zur raison bringen.

Will man als Erblasser – aus welchen Gründen auch immer – auch keinen Testamentsvollstrecker einsetzen, dann kann man im Testament einzelnen Miterben oder auch Dritten besondere Verwaltungsrechte einräumen.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung in Testament aufnehmen

So hat es der Erblasser beispielsweise in der Hand, es mehreren Erben zur Auflage zu machen, die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses einem Miterben oder auch einem Dritten zu übertragen.

Losgelöst von der Anordnung solcher Verwaltungsmaßnahmen kann der Erblasser in seinem Testament schließlich auch verbindliche Anordnungen zur Verteilung seines Nachlasses treffen und so einer Erbengemeinschaft viel Streitpotential nehmen.

So kann der Erblasser beispielsweise durch die Aufnahme so genannter Teilungsanordnungen oder von Vorausvermächtnissen in seinem Testament seinen Erben nachhaltig die Lust am Streiten nehmen.

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