Warum gibt es innerhalb einer Erbengemeinschaft regelmäßig Streit?
- Erbengemeinschaft entsteht zwangsläufig durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge
- Mehrere Erben müssen kooperieren
- Erbengemeinschaft wird vom Gesetz nur unzureichend geregelt
Hat ein Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann sagt das Bauchgefühl in vielen Fällen den beteiligten Personen, dass es Ärger geben könnte.
Oft haben die Erben schon von massiven Erbauseinandersetzungen in anderen Nachlasssachen gehört oder einen Erbe beschleicht alleine deswegen ein eher ungutes Gefühl, weil er als Miterbe mit Personen kommunizieren muss, denen er – oft aus gutem Grund – eigentlich lieber aus dem Weg gehen würde.
In komplexeren Nachlassauseinandersetzungen, an denen mehrere Erben beteiligt sind, bleibt oft nichts anderes übrig, als sich Hilfe bei externen Dritte zu holen, um die wechselseitigen Ansprüche halbwegs vernünftig auseinander zu sortieren. Oft hilft schon die Einschaltung eines kompetenten Anwalts, manchmal müssen aber auch die staatlichen Gerichte zum Zwecke der Streitschlichtung eingeschalten werden.
Die Gründe, warum es innerhalb einer Erbengemeinschaft gerne einmal kracht, sind bekannt und immer wieder dieselben.
Erbengemeinschaft als Zwangsgemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, bei der niemand der Beteiligten darum gebeten hat, in diese Gemeinschaft aufgenommen zu werden. Wenn es der Erblasser bei mehreren Erben bei der gesetzlichen Erbfolge belässt oder in seinem Testament mehrere Erben einsetzt, dann entsteht mit dem Eintritt des Erbfalls kraft Gesetz und vollkommen automatisch eine Erbengemeinschaft.
In dieser Situation wird keine Rücksicht auf eventuelle Befindlichkeiten der einzelnen beteiligten Erben genommen.
Auch wenn der Erbe A zu dem Erben B bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte, wenn sich Geschwister untereinander spinnefeind sind, im Erbfall sind doch alle Erben Mitglied der Erbengemeinschaft, haben alle Erben die gleichen Rechte und Pflichten und müssen alle Erben miteinander reden, um den Nachlass entsprechend den Vorgaben des Erblassers bzw. nach den im Gesetz vorgesehenen Regeln zu verteilen.
Gerade wenn der Erblasser die beteiligten Erben aber mit ungleichen oder auch nur als ungerecht empfundenen Anteilen an seinem Nachlass beteiligt hat, brechen manchmal alte Wunden auf und es werden auf dem Rücken der Nachlassauseinandersetzung alte Rechnungen der Erben beglichen.
Für einen von einer solchen eher ungemütlichen Situation betroffenen Erben bestehen nur wenige Handlungsalternativen. Er kann seine Erbschaft ausschlagen und damit jeglichem Streit aus dem Weg gehen oder auch seinen Erbteil insgesamt an einen Dritten veräußern. Wenn diese beiden Wege aber nicht gangbar sind, dann steckt der Erbe mit allen Konsequenzen in einer Nachlassauseinandersetzung fest.
Das Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen durch den einzelnen Erben
Erschwert wird eine Nachlassauseinandersetzung häufig auch durch das Streben einzelner oder auch sämtlicher Erben nach wirtschaftlichen Vorteilen.
Immer geht es bei einer Nachlassauseinandersetzung um Geld, manchmal sogar um richtig hohe Beträge.
Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament detaillierte Angaben zur Verteilung seines Vermögens gemacht hat, bleiben den Beteiligten immer noch ausreichend Möglichkeiten, ihre Vorstellung von einer „gerechten“ Verteilung des Nachlasses in die Auseinandersetzung einzubringen.
So kommt es immer wieder vor, dass einzelne Erben versuchen, sich im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung gegenüber ihren Miterben Vorteile zu verschaffen, auf die sie rechtlich gar keinen Anspruch haben.
So kann beispielsweise derjenige Erbe, der mit dem Erblasser zusammen gelebt hat, durchaus versucht sein, auf den Bestand des Nachlasses Einfluss zu nehmen, bevor die anderen Erben sich einen Überblick über die Erbschaft verschaffen können.
Erben, die mit dem Erblasser nicht zusammengelebt haben, können die Mitteilung des Lebenspartners des Erblassers, wonach eine ehedem im Besitz des Erblassers befindliche Münzsammlung nicht mehr auffindbar ist, zunächst einmal nur mit Interesse zur Kenntnis nehmen.
Lässt ein Miterbe einzelne Nachlassgegenstände vor der Auseinandersetzung einfach verschwinden, so ist dies natürlich nicht gerechtfertigt und auch strafbar. Die an der Auseinandersetzung beteiligten Erben haben aber häufig schlicht ein Problem, dem betroffenen Miterben dessen ungesetzliches Handeln nachzuweisen.
Einzelne Miterben müssen aber im Interesse eigenen Gewinnstrebens nicht erst das Gesetz brechen, um Brisanz in eine Nachlassauseinandersetzung zu bringen.
So können auch die in den §§ 2050 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgesehenen Ausgleichungsvorschriften dafür sorgen, dass sich Miterben noch weit vor der eigentlichen Nachlassauseinandersetzung darüber zerkriegen, ob ein Miterbe schon zu Lebzeiten Leistungen vom Erblasser erhalten und in welchem Umfang diese Leistungen Einfluss auf die einzelnen Erbteile haben.
Die gesetzlichen Regeln für die Erbengemeinschaft sind kompliziert
Schließlich trägt auch das Gesetz selber einen gehörigen Anteil daran, dass es innerhalb von Erbengemeinschaften zu Zwistigkeiten kommt.
In den §§ 2038 ff. BGB ist nämlich grundsätzlich vorgesehen, dass die Erben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten müssen. Wenn Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses anstehen, müssen die Erben gemeinsam handeln.
Für manche Handlungen genügt eine Mehrheit unter den Erben, zuweilen geht es aber auch nur einstimmig. Dass ein Erbe ganz alleine für den Nachlass handeln kann, ist die große Ausnahme.
Gerade das Erfordernis, gemeinsam Entscheidungen zu treffen, hat schon so manch eine in sich zerstrittene Erbengemeinschaft über Monate oder sogar Jahre hinweg komplett blockiert.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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