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Eltern verpflichten sich in Erbvertrag, zu Lebzeiten nicht über Immobilien zu verfügen – Schadensersatz für Tochter bei Verstoß!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken – Urteil vom 14.08.2019 – 5 U 87/18

  • Tochter verzichtet gegenüber Eltern auf den Pflichtteil
  • Im Gegenzug verpflichten sich die Eltern, ihren Immobilienbesitz nicht zu veräußern
  • Die Mutter verstößt gegen diese Verpflichtung und muss der Tochter Vertragsstrafe bezahlen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste über die Bedeutung eines in einen Erbvertrag aufgenommenen Grundstücksverfügungsverbotes entscheiden.

In der Angelegenheit hatten Eltern gemeinsam mit ihrer Tochter im Jahr 2002 einen Erbvertrag errichtet.

Der Erbvertrag sah vor, dass die Eltern sich im ersten Erbfall gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Schlusserbe nach dem Tod beider Eheleute sollte die gemeinsame Tochter sein.

Weiter verpflichtet sich die gemeinsame Tochter in dem Erbvertrag, im ersten Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Eltern wollen nicht über Immobilien verfügen

Im Gegenzug für diesen Pflichtteilsverzicht vereinbarten die Eltern mit ihrer Tochter jedoch weiter, dass die Eltern zu Lebzeiten nicht ohne die Zustimmung der Tochter über vorhandene Immobilien verfügen dürfen.

Mit dieser Vereinbarung sollte der Tochter die Sicherheit gegeben werden, dass der Nachlass am Ende tatsächlich werthaltig ist.

Vor diesem Hintergrund nahmen die Beteiligten folgende Formulierung in den Erbvertrag auf:

„Darüber hinaus, insbesondere im Hinblick auf den vorstehenden Pflichtteilsverzicht der Tochter, verpflichten sich beide Eheleute Dr. M. bzw. der Überlebende von ihnen, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen, d.h. insbesondere nicht zu verkaufen, zu verschenken, zu vertauschen und nicht grundbuchmäßig zu belasten, widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden.“

In der Folge verstarb der Ehemann im Jahr 2008 und vererbte an seine Frau ein Hausanwesen.

Ehefrau adoptiert ihre Enkelin

Im Jahr 2010 adoptierte die Ehefrau dann ihre Enkelin, die Tochter ihrer Tochter.

Diese Adoption wertete die Tochter als deutliches Zeichen für die Absicht ihrer Mutter, den der Tochter als Schlusserbin zustehenden Nachlass zu schmälern.

Und tatsächlich veräußerte die Mutter im Jahr 2017 das in ihrem Alleineigentum stehende Hausanwesen zu einem Kaufpreis in Höhe von 225.000 Euro.

Die Mutter hatte ihre Tochter von dieser Immobilientransaktion nicht unterrichtet, geschweige denn die Zustimmung ihrer Tochter zu dem Verkauf des Hauses eingeholt.

Tochter fordert von ihrer Mutter den erzielten Kaufpreis

Die Tochter trat daraufhin an ihre Mutter heran und forderte sie mit Hinweis auf die Vereinbarungen aus dem Erbvertrag auf, ihr den Immobilienwert in Höhe von 225.000 Euro auszuzahlen.

Die Mutter stellte ihrer Tochter daraufhin einen Betrag in Höhe von 28.125 Euro zur Verfügung.

Nachdem von der Mutter keine weitere Zahlung geleistet wurde, verklagte die Tochter ihre Mutter auf das noch offene Delta in Höhe von 196.785 Euro.

In erster Instanz wurde die Klage der Tochter gegen ihre Mutter vom zuständigen Landgericht abgewiesen.

Landgericht weist Klage ab – Tochter legt Berufung ein

Die Tochter legte gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts allerdings Berufung ein.

Und das Oberlandesgericht wertete die Angelegenheit komplett anders als das Ausgangsgericht.

Das OLG verurteilte die Mutter zur Zahlung eines (weiteren) Betrages in Höhe von 196.875 Euro an die klagende Tochter.

Das OLG sah nämlich in der Vereinbarung zwischen Eltern und Tochter in dem Erbvertrag aus dem Jahr 2002 ein Vertragsstrafenversprechen der Eltern im Sinne von § 339 S. 2 BGB.

Verpflichtung der Eltern war wirksam

Die Eltern hätten sich, so das OLG, in dem Erbvertrag verpflichtet, ohne Zustimmung der Tochter nicht über Immobilieneigentum zu verfügen.

Gegen diese Unterlassungsverpflichtung habe die Mutter durch die Veräußerung der Immobilie im Jahr 2017 verstoßen. Dieser Verstoß sei auch schuldhaft gewesen.

Als Vertragsstrafe habe die Mutter an ihre Tochter den Gesamtbetrag auszuzahlen, den sie durch das Immobiliengeschäft eingenommen habe.

Diese Rechtsfolge ergebe sich durch Auslegung der Vereinbarung, die die Parteien in dem Erbvertrag aus dem Jahr 2002 geschlossen hatten.

Mutter schuldet Vertragsstrafe

Auch der Einwand der Mutter, dass sich bei Ihrer Tochter noch gar kein Vermögensschaden realisiert habe, da der erzielte Kaufpreis noch vorhanden sei, ließ die Richter am OLG unbeeindruckt.

Die vereinbarte Vertragsstrafe sei, so die Urteilsbegründung, unabhängig von einem konkret entstandenen Schaden.

Nachdem die Mutter Ihrer Tochter vorprozessual bereits einen Betrag in Höhe von 28.125 Euro zur Verfügung gestellt hatte, war nach dem Prozess ein weiterer Betrag in Höhe von 196.875 Euro zur Zahlung fällig.

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