Kann man nach Abschluss eines Erbvertrages noch frei über sein Vermögen verfügen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch nach Abschluss eines Erbvertrages kann man über sein Vermögen verfügen
  • Kritisch sind Schenkungen des Erblassers nach Abschluss des Erbvertrages
  • Vertragserbe kann sich gegen Aushöhlung seines Erbanspruchs wehren

Durch den Abschluss eines Erbvertrages kann sich ein Erblasser hinsichtlich der Regelung seiner Erbfolge binden.

Hat ein Erblasser beispielsweise in einem Erbvertrag seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt, dann kann man sich von diesem Entschluss grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres lösen.

Soweit man sich in dem Erbvertrag nicht einen möglichen Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat, setzt eine Aufhebung des Erbvertrages grundsätzlich voraus, dass alle Vertragsparteien der Aufhebung zustimmen.

Will der Erblasser den Erbvertrag ändern, ist der in dem Erbvertrag eingesetzte Erbe aber mit der Änderung nicht einverstanden, dann verbleibt es bei dem Inhalt und der Wirksamkeit des Erbvertrages. Anders als beim Testament kann der Erblasser einen Erbvertrag nicht eigenmächtig abändern.

Erbvertrag kann die Vertragsparteien binden

Ebensowenig hat der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser die Möglichkeit, die Wirkungen des Erbvertrages durch ein zeitlich späteres einseitiges Testament wieder aufzuheben, § 2289 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gerade diese strenge Bindungswirkung, die von einem Erbvertrag ausgeht, lässt einen Erblasser zuweilen darüber nachdenken, ob er den Erbvertrag, so er ihn schon nicht abändern oder auflösen kann, nicht durch entsprechende lebzeitige Manöver unterlaufen kann.

Eine in einem Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung mag nicht abänderbar sein. Vererbt wird aber immer nur das, was im Zeitpunkt des Erbfalls an Vermögen noch vorhanden ist.

Ein durch einen Erbvertrag gebundener Erblasser könnte demnach auf den Gedanken verfallen, den Vertragserben gleichsam „durch die Hintertür“ zu enterben. Gibt der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten weg, ist das im Erbvertrag mit bindender Wirkung vorgesehene Erbrecht nur noch eine wertlose Hülse.

Erblasser darf zu Lebzeiten grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen

Eine solche Herangehensweise mag für den durch den Erbvertrag gebundenen Erblasser verlockend sein. Im Zweifel setzt das Erbrecht hier zum Schutz des Vertragserben aber Grenzen.

Zunächst wird der durch den Erbvertrag gebundene Erblasser noch mit Genugtuung die Regelung des § 2286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lesen. Dort ist nämlich ausdrücklich festgehalten, dass ein Erblasser auch nach Abschluss eines Erbvertrages alleiniger Herr über sein Vermögen bleibt:

„Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.“

 Das Gesetz bestätigt dem Erblasser also zunächst, dass er, trotz des bindenden Erbvertrages, zu Lebzeiten mit seinem Vermögen tun und lassen kann, was er will.

Wenn sich der Erblasser also dazu entschließt, sein Vermögen in einem Spielcasino durchzubringen, jeden Tag eine Flasche Château Mouton Rothschild Rotwein zu trinken oder auch sein Vermögen an neue erworbene Bekannte zu verschenken, dann darf er das und der Vertragserbe muss diesem Treiben zähneknirschend zusehen.

Schenkungen dürfen den Vertragserben nicht unbillig beeinträchtigen

Einem solchen Treiben setzt allerdings die Vorschrift des § 2287 BGB Schranken.

Diese gesetzliche Vorschrift sieht nämlich einen Anspruch des Vertragserben gegen den Empfänger eines Erblassergeschenks vor, wenn der Erblasser die Schenkung zu Lebzeiten in der Absicht getätigt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Ist es also das alleinige Ziel des Erblassers, sich durch eine lebzeitige Schenkung die Handlungsfreiheit wieder zu nehmen, die ihm der Erbvertrag genommen hat, dann spricht viel dafür, dass der Vertragserbe diesen Vorgang nach Eintritt des Erbfalls wieder rückgängig machen kann.

Besteht ein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers?

Hat der Erblasser nämlich kein berechtigtes und nachvollziehbares „lebzeitiges Eigeninteresse“ an einer lebzeitigen Schenkung, dann kann der Vertragserbe nach dem Ableben des Erblassers auf den Beschenkten zugehen und von diesem das Geschenk herausverlangen.

Danach kann der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser kleinere Gelegenheitsgeschenke jederzeit problemlos vornehmen.

Auch größere Geschenke, die zum Beispiel im Zusammenhang mit der Alterssicherung des Erblassers stehen, oder die einer sittlichen Verpflichtung entsprechen, können nach der Rechtsprechung mit Hinblick auf § 2287 BGB unproblematisch sein.

Verlässt der Erblasser mit seiner lebzeitigen Schenkung aber diesen sicheren Bereich, muss die gemachte Zuwendung nach Eintritt des Erbfalls gegebenenfalls an den Vertragserben herausgegeben werden.

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