Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verfügungsunterlassungsvertrag – Wie der Vertragserbe seine Rechte sichern kann

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Trotz Erbvertrag kann der Erblasser über sein Vermögen verfügen
  • Erblasser und Vertragserbe können Vertrag schließen und die Rechte des Erblassers einschränken
  • Verfügungsverbot in Bezug auf Immobilien sollte abgesichert werden

Nach deutschem Recht kann jedermann mit seinem Vermögen dem Grunde nach tun und lassen, was er will.

Dieser Grundsatz gilt sowohl zu Lebzeiten, als auch für die Regelung der Erbfolge.

Wenn beispielsweise ein Immobilieneigentümer das ihm gehörende Grundstück zu Lebzeiten an einen Dritten verkaufen oder verschenken will, dann kann er dies grundsätzlich machen.

Erblasser kann über sein Vermögen frei verfügen

Ebenso steht es dem Immobilieneigentümer frei, für sein Eigentum in seinem Testament einen Erben und Rechtsnachfolger für den Erbfall einzusetzen. Über die Frage, wer dieser Erbe und Rechtsnachfolger sein soll, hat grundsätzlich kein Dritter mitzureden.

Es gibt aber sehr wohl Fälle, bei denen es gute Gründe dafür gibt, diese an sich schrankenlose Verfügungsgewalt eines jeden Eigentümers einzudämmen.

Hat der Eigentümer beispielsweise in einem bindenden Erbvertrag eines seiner Kinder als Erben benannt und

ist in dem Erbvertrag für diese Erbeinsetzung des Kindes eine Gegenleistung des Kindes vorgesehen, dann kann es für das betroffene Kind Sinn machen, seine (zukünftigen) Ansprüche abzusichern.

Auch der in einem Erbvertrag bedachte Erbe trägt ein Risiko

Der in einem Erbvertrag bindend eingesetzte Erbe wird nämlich regelmäßig mit dem Risiko konfrontiert, dass der Erblasser nicht gehindert ist, noch zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen.

Nach § 2286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Selbst wenn der potentielle Erbe demnach an sich bindend in einem Erbvertrag eingesetzt wurde und der Erblasser diese Grundsatzentscheidung auch nicht mehr rückgängig machen kann, so hat der Erblasser vor dem Eintritt des Erbfalls doch die Möglichkeit, die Stellung des Erben durch lebzeitige Vermögensverfügungen zu unterlaufen.

Verfügungsunterlassungsvertrag schützt den Erben

Haben Erblasser und zukünftiger Vertragserbe diese Gefahr erkannt und wollen sie dieses Risiko minimieren, dann können sie einen so genannten Verfügungsunterlassungsvertrag abschließen.

Durch einen solchen – grundsätzlich formfreien – Vertrag verpflichtet sich der zukünftige Erblasser, zu Lebzeiten keine Verfügung zu treffen, die dem Erbvertrag seinem Inhalt nach widerspricht.

In Bezug auf vorhandenen Immobilienbesitz kann sich der Erblasser gegenüber dem Erben beispielsweise dazu verpflichten, über den Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des Vertragserben zu verfügen, diesen insbesondere nicht zu verkaufen oder zu verschenken.

Will der Erbe mittels einer solchen Vereinbarung verhindern, dass der zukünftige Erblasser zu Lasten des Erben über Immobilieneigentum verfügt, dann muss er dafür sorgen, dass die Verfügungsunterlassungverpflichtung des Erblassers auch wirksam und durchsetzbar ist.

Vormerkung im Grundbuch sichert den Erben ab

Eine vom Erblasser abgegebene rein schuldrechtliche Verfügungsunterlassung kann die Rechte des Erben nämlich im Einzelfall selbst dann nicht absichern, wenn sich der Erblasser explizit dazu verpflichtet hat, dem Erben im Falle des Verstoßes Schadensersatz zu bezahlen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 27.09.2018, 14 O 35/17).

Solider ist der Schutz für den Vertragserben im Hinblick auf Immobilieneigentum des Erblassers, wenn vereinbart wird, dass der Erbe im Falle des Verstoßes des Erblassers gegen die Verfügungsunterlassung einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks hat und zugunsten des Erben zur Sicherung dieses Anspruchs  im Grundbuch eine so genannte Vormerkung eingetragen wird.

Ohne Zustimmung des Erben kann der Erblasser in einem solchen Fall das Grundstück weder belasten noch veräußern.

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