Erblasser benennt in seinem Testament einen Erben nur für einen Bruchteil seines Vermögens – Was passiert mit dem Rest des Nachlasses?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser errichten zuweilen eher unklare Testamente
  • Wenn im Testament nicht das gesamte Vermögen verteilt wird, sind verschiedene Lösungen denkbar
  • Durch Auslegung des Testaments ist der Wille des Erblassers zu ermitteln

Erblasser bereiten durch die Regelung ihrer Vermögensnachfolge den Hinterbliebenen manchmal Kopfschmerzen.

So kommt es immer wieder einmal vor, dass der Erblasser zwar ein Testament hinterlässt, in dieser Urkunde auch einen Erben für sein Vermögen benennt, dem Erben dann aber – bewusst oder unbewusst – nicht sein ganzes Vermögen hinterlässt, sondern nur einen Teil davon.

Eine solche Form der Erbeinsetzung kann zum Beispiel passieren, wenn die Errichtung des Testaments bereits einige Zeit zurück liegt und der Erblasser nach der Errichtung des Testaments namhafte Vermögenswerte neu hinzu erworben hat.

Hat der Erblasser beispielsweise im Jahr 1990 sein Testament gemacht und seine Ehefrau in diesem Testament als Erbin für den Familienwohnsitz eingesetzt, dann stellt sich bei Tod des Erblassers im Jahr 2012 die Frage, wer denn den umfangreichen Aktienbesitz des Erblassers erhalten soll, den er zeitlich nach seinem Testament erworben hat.

Neben einer solchen „unbewussten“ Lücke in der Nachfolgeplanung können Erblasser auch bewusst dafür sorgen, dass die Vermögensnachfolge Fragen aufwirft.

Durch Auslegung des Testaments ist der Wille des Erblassers zu ermitteln

Formulierungen in einem Testament, wonach sich der Erblasser die Verfügung über sein „restliches Vermögen“ ausdrücklich offen hält oder die bewusste Nichtklärung der Vermögensnachfolge für wesentliche Vermögensbestandteile bedarf im Erbfall der juristischen Klärung.

Zur Lösung solcher Lücken in der Nachfolgeplanung muss primär immer versucht werden, durch das Mittel der Testamentsauslegung den wirklichen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments herauszuarbeiten und auf diesem Weg dem wirklichen Willen zum Erfolg zu verhelfen.

Anhand von Wortlaut, Wortsinn, Textzusammenhang aber auch mit Hilfe äußerer Umstände, die die Testamentserrichtung begleiteten, muss ermittelt werden, was der Erblasser tatsächlich wollte.

Wollte der Erblasser die gesetzliche Erbfolge vermeiden?

Wenn man mit Hilfe der Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Erblasser durch die Anordnungen in seinem Testament tatsächlich sein ganzes Vermögen verteilen und in jedem Fall der Regelungen des gesetzlichen Erbfolge für seine Vermögensnachfolge vermeiden wollte, dann wird man durch Testamentsauslegung unschwer zu dem Ergebnis kommen, dass der oder die testamentarischen Erben auch das Vermögen erhalten sollen, das der Erblasser in seinem letzten Willen nicht explizit erwähnt und ebenso wenig verteilt hat.

Anders wird die Sachlage aber zu beurteilen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament zwar einen Erben benannt, gleichzeitig aber bewusst keine Regelung über sein gesamtes Vermögen getroffen hat.

Hat der Erblasser zum Beispiel in seinem letzten Willen ausschließlich angeordnet, dass seine langjährige Lebenspartnerin die Hälfte seines Vermögens erhalten soll, dann wird man davon ausgehen müssen, dass es dem Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung durchaus bewusst war, dass seine Vermögensnachfolgeregelung hinsichtlich der anderen Hälfte seines Vermögens lückenhaft und ergänzungsbedürftig ist.

Gesetzliche Regel hilft bei der Auslegung des letzten Willens

In solchen Fällen, in denen der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens bewusst keinem Erben zuordnet, hilft das Gesetz durch eine in § 2088 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthaltene Ergänzungsregel.

Danach tritt hinsichtlich des vom Erblasser nicht verteilten Teils seines Nachlasses die gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser nur einen oder auch mehrere Erben lediglich auf einen Bruchteil seines Vermögens eingesetzt hat, das Vermögen insgesamt aber durch die Bruchteile nicht ausgeschöpft wird.

Bleiben also namhafte Vermögensteile durch bewusste Entscheidung des Erblassers in seinem Testament ohne Erben, dann wird das offene Vermögen nach den Regeln in §§ 1924 ff. BGB an die gesetzlichen Erben verteilt.

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