Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Vererbung des kompletten Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn man in seinem Testament zwei oder mehr Erben bedenken will, muss man aufpassen
  • Verteilt man sein Vermögen an mehrere Erben nach Quoten, kann es unter den Erben Streit geben
  • Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis können helfen, Streit zu vermeiden

Wenn man die eigene Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln will, sollte man neben den zwingend einzuhaltenden gesetzlichen Formvorschriften insbesondere auf einen klaren Inhalt der letztwilligen Verfügung achten.

Nichts ist für die Erben ärgerlicher, als mehrdeutige Anordnungen in einem Testament, dessen Inhalt im Streitfall dann sogar von durchaus familienfremden Juristen ausgelegt werden muss.

Als Erblasser sollte man sich bei der Abfassung des eigenen letzten Willens über ein paar wenige Eckpunkte, die regelmäßig mit der Errichtung eines Testaments verbunden sind, Klarheit verschaffen.

Wer soll das Vermögen im Erbfall erhalten?

Dazu gehört sicherlich zunächst die Frage, wer das eigene Vermögen nach dem Ableben erhalten soll.

Man muss sich weiter aber auch darüber Gedanken machen, ob man das eigene Vermögen in einem Stück weitergeben will, oder man, insbesondere wenn mehr als nur ein Vermögensnachfolger in Frage kommt, das Vermögen in Bruchteilen weitergeben will (Erbe A, B und C erhalten jeweils ein Drittel) oder ob man einzelne Vermögensgegenstände den jeweiligen Personen vermachen will.

Einsetzung eines Alleinerben ist unproblematisch

Wenn man lediglich einen Alleinerben einsetzen will, der alles bekommen soll, bestehen keine weiteren Schwierigkeiten.

Ein handschriftlich aufgesetzter und unterzeichneter Zweizeiler mit dem Inhalt „Zu meinem Erben setze ich ein Herrn Franz Mustermann, wohnhaft … „ klärt die Erbfolge mit hinreichender Deutlichkeit und hinterlässt der Nachwelt keine Probleme bei der Umsetzung des letzten Willens.

Mehr Gedanken muss man sich aber für den Fall machen, wenn man sein Vermögen an mehr als nur eine Person weitergeben will.

Ab dem zweiten Erben wird es problematisch

Hat man beispielsweise zwei Kinder, die als Erben in Frage kommen, muss im Vorfeld der Testamentserrichtung eine wichtige Weichenstellung vorgenommen werden.

Der zukünftige Erblasser muss sich nämlich entscheiden, ob er seine beiden potentiellen Erben nach Bruchteilen („Kind A und Kind B sollen je zur Hälfte meine Erben sein“) bedenkt, oder man den beiden Kindern lediglich einzelne Vermögensgegenstände zuweist, die nach eigenem Dafürhalten der Beteiligung der Kinder an dem Nachlass entsprechen sollen („Mein Kind A soll meine Eigentumswohnung erhalten, Kind B bekommt meinenAktienbestand“).

Beide Lösungen sind rechtlich möglich. Folgende Aspekte sollte der Erblasser bedenken:

Vererbung von Bruchteilen des eigenen Vermögens

Setzt man zwei (oder mehr) Personen zu Erben nach Bruchteilen ein, dann muss sich der Erblasser keine Gedanken über den Bestand seines Vermögens (zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und zum Zeitpunkt des Erbfalls) machen.

Bei der Bruchteilslösung soll dasjenige Vermögen, das existiert, an die Erben im angegebenen Verhältnis übergehen.

Auch auf Änderungen im Bestand seines Vermögens (z.B. Verkauf einer Immobilie zu Lebzeiten des Erblassers und nach Errichtung des Testaments) muss der Erblasser nicht mit einer entsprechenden Änderung seines letzten Willens reagieren.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft

Die Erben erhalten schlicht das, was zum maßgeblichen Zeitpunkt noch vorhanden ist.

Eine Erbeinsetzung von mehr als einer Person nach Bruchteilen führt mit dem Erbfall automatisch zur Bildung einer so genannten Erbengemeinschaft. Die verschiedenen (Mit-) Erben erwerben mit dem Erbfall an keinem Nachlassgegenstand alleiniges oder auch nur quotales Eigentum.

Die Nachlassgegenstände gehören vielmehr allen gemeinsam. Der Erbe ist lediglich mit seiner Erbquote an der Erbengemeinschaft beteiligt. Dieser Zustand ist natürlich nur von vorübergehender Dauer. Jede Erbengemeinschaft muss auseinander gesetzt werden.

Diese Auseinandersetzung kann, wenn sich die Miterben über die Verteilung des Nachlasses nicht einigen können, zu durchaus langwierigen juristischen Problemen führen.

Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände

Wenn der Erblasser seinen Erben hingegen in seinem Testament einzelne Vermögensgegenstände zuwendet, dann kann er hiermit auf die Auseinandersetzung des Nachlasses durchaus befriedend einwirken.

Zunächst sollte der Erblasser aber im Falle der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände im Testament klarstellen, wer Erbe werden soll.

Das Gesetz sieht nämlich in einer Auslegungsregel in § 2087 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände „im Zweifel“ nicht anzunehmen ist, dass der Bedachte Erbe sein soll.

Diese gesetzliche Auslegungsregel kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine entsprechende Klarstellung vorgenommen hat.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung können Streit vermeiden

Die Zuweisung einzelner Gegenstände an bestimmte Erben kann der Erblasser im Wege einer Teilungsanordnung, § 2048 BGB, oder eines Vorausvermächtnisses, § 2150 BGB vornehmen.

Beide erbrechtlichen Instrumente verschaffen dem bedachten Erben einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Verschaffung des alleinigen Eigentums an dem jeweiligen Nachlassgegenstand.

Der Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis besteht darin, dass bei einer Teilungsanordnung der betroffene Miterbe gegebenenfalls einen wertmäßigen Ausgleich an die anderen Miterben zu bezahlen hat, wenn der Wert des ihm durch Teilungsanordnung zugewiesenen Nachlassgegenstandes höher als sein Erbteil ist.

Bei einem Vorausvermächtnis erhält der betroffene Miterbe den jeweiligen Nachlassgegenstand vorweg und muss auch dann keinen Ausgleich bezahlen, wenn der Gegenstand wertvoller ist als sein Erbteil.

Der Erblasser sollte also bei der Zuwendung wertmäßig ungleicher Nachlassgegenstände zwingend klarstellen, ob er einen Erben wertmäßig bevorzugen will (dann Vorausvermächtnis) oder ob eine Ausgleichspflicht unter den Miterben bestehen soll (dann Teilungsanordnung).

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Teilungsanordnung und das Vorausvermächtnis - Den Nachlass gerecht verteilen
Wen kann ich in meinem Testament als Erben einsetzen?
Was ist ein Vermächtnis?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht