Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Ersatzerbschaft in Testament oder Erbvertrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein im Testament benannter Erbe kann vor dem Eblasser versterben
  • Ersatzerben erben immer dann, wenn der ursprüngliche Erbe wegfällt
  • Existiert der ursprüngliche Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls, dann bekommt der Ersatzerbe nichts

Eine weitere Möglichkeit neben der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft seine Erbfolge weitergehend zu regeln, bietet die Einsetzung eines sogenannten Ersatzerben.

Ein Ersatzerbe kommt dann und nur dann zum Zug, wenn ein zunächst vom Erblasser eingesetzter Erbe aus irgendwelchen Gründen nicht Erbe wird.

Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt, die Einsetzung des Ersterben aus Rechtsgründen nichtig ist oder der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt.

Ersatzmann für den Erben im Testament benennen

Will der Erblasser in all diesen Fällen verhindern, dass nach Wegfall seines ursprünglichen Erben die gesetzliche Erbfolge und damit möglicherweise ein Erbrecht des Fiskus eintritt, so muss er in seinem Testament einen Ersatzmann für seinen ursprünglichen Erben vorsehen.

Der Unterschied zwischen der Ersatzerbschaft und der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft liegt darin, dass der Ersatzerbe tatsächlich nur dann vom Erblasser erbt, wenn der ursprüngliche Erbe aus welchen Gründen auch immer weggefallen ist.

Der vom Erblasser bestimmte Nacherbe beerbt den Erblasser hingegen grundsätzlich in jedem Fall.

Wann erbt der Ersatzerbe?

Dabei ist zu beachten, dass der Ersatzerbe vor einem möglichen Wegfall des ursprünglich ausersehenen Erben keinerlei Rechte hat.

Er kommt eben nur hilfsweise als Erbe in Betracht, dann allerdings mit allen Rechten und Pflichten.

Verstirbt der ursprünglich auserkorene Erbe hingegen erst nach dem Tod des Erblassers und damit nach Eintritt des Erbfalls, so kommt der Ersatzerbe grundsätzlich nicht zum Zug.

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