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Ein näher mit dem Erblasser Verwandter schließt einen weiter Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Erblasser wird von Familienmitgliedern und Verwandten beerbt
  • Kinder des Erblassers schließen weiter Verwandte von der Erbfolge aus

Hat der Erblasser kein Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlassen, dann richtet sich seine Erbfolge alleine nach dem Gesetz. Die so genannte gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert.

Danach kann auch bei der gesetzlichen Erbfolge nur derjenige Erbe werden, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf der Welt oder zumindest gezeugt war, § 1923 BGB, und später lebend auf die Welt kommt.

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland baut auf dem Prinzip des Familienerbrechts auf. Wenn der Erblasser nicht durch Testament eine abweichende Regelung getroffen hat, wird sein Vermögen nach seinem Tod in der Familie weitergegeben.

Dabei verfolgt das Familienerbrecht das Ziel, näher mit dem Erblasser verwandte Personen vor weiter Verwandten im Rahmen der Erbfolge zum Zuge kommen zu lassen. Realisiert wird diese Zielsetzung durch die Definition verschiedener „Ordnungen“. Es gibt im deutschen Erbrecht Erben erster, zweiter, dritter, vierter, fünfter und fernerer Ordnungen.

Gesetz teilt die Erben in verschiedene Ordnungen

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Kindeskinder, § 1924 BGB.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 BGB.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB.

Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 BGB.

Erben fünfter und entfernterer Ordnung sind die weiteren Voreltern des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge im deutschen Erbrecht sieht vor, dass ein Verwandter des Erblassers dann nicht als Erbe zum Zuge kommen kann, wenn ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Ein einziges lebendes Kind des Erblassers schließt also als Erbe erster Ordnung die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und weitere Generationen von der Erbfolge aus, § 1930 BGB. Ist kein Erbe erster Ordnung vorhanden, leben dafür aber die Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls noch, dann können die Großeltern und nachfolgende Generationen nicht Erbe werden.

Erben gleicher Ordnung erben zu gleichen Teilen

Sind mehrere zur Erbschaft berufene Erben der gleichen Ordnung vorhanden, dann erben sie zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser also drei Kinder aber kein Testament hinterlassen, dann erhalten die Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge je 1/3 des Nachlasses.

Erben vorangehender Ordnungen schließen Erben nachfolgender Ordnungen nur dann aus, wenn sie tatsächlich Erben geworden sind. Haben Erben vorrangiger Ordnungen beispielsweise die Erbschaft ausgeschlagen, auf die Erbschaft verzichtet oder sind sie erbunwürdig, dann rücken die Erben der nachfolgenden Ordnungen in der Erbfolge nach.

Neben den in den verschiedenen Ordnungen zusammengefassten gesetzlichen Erben muss auch immer das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt werden, § 1931 BGB, § 10 LPartG (Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft).

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